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title: "ERVV SH 2019 — Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten Vom 11. Dezember 2018*"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/ervvsh2019"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ERVVSH2019rahmen"
updated: "2026-05-13T16:41:14+00:00"
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# ERVV SH 2019 — Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten Vom 11. Dezember 2018*

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 11.12.2018
*Fundstelle:* GVOBl. 2018, 861


### § 3 — Anforderungen an elektronische Dokumente und deren Übermittlung

§ 3 Anforderungen an elektronische Dokumente und deren Übermittlung(1) Ein elektronisches Dokument ist, soweit kein Fall des § 12 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuches vorliegt, entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nummer 910/20141 zu versehen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Absatz 4 Nummer 2 bis 4 Zivilprozessordnung an die in § 2 bezeichneten Postfächer zu übermitteln. § 137 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung des Gerichts geeignet sein. Das elektronische Dokument ist, soweit technisch möglich, in durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den nach § 4 Nummer 2 bekanntgemachten Versionen entsprechen. Nähere Bestimmungen zu den Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente werden nach § 4 Nummer 5 bekannt gemacht.(3) Der Dateiname eines elektronischen Dokuments soll den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben.(4) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 4 Nummer 3 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält:1. die Bezeichnung des Grundbuchamts oder Gerichts,2. in Grundbuchsachen den Grundbuchbezirk und das Grundbuchblatt, in Registersachen, sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens,3. die Bezeichnung der Beteiligten und4. die Bezeichnung der eingereichten Dokumente.Im Falle der Übermittlung eines elektronischen Dokuments durch einen Notar in Grundbuchsachen und Angelegenheiten nach der Schiffsregisterordnung ist die Beifügung des in Satz 1 bezeichneten Datensatzes verpflichtend. Satz 1 gilt nicht für Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A 3 aufweisen. § 137 Absatz 1 Satz 3 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.(5) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 2 genannten Dateiformate in der nach § 4 Nummer 2 bekannt gemachten Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentsignaturen muss sich die Signatur auf das jeweilige Dokument beziehen. Eine Signatur ausschließlich der ZIP-Datei ist nicht zulässig. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.

### § 1 — Anwendungsbereich, Zulassung der elektronischen Kommunikation

§ 1 Anwendungsbereich, Zulassung der elektronischen Kommunikation(1) Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente in Grundbuchsachen, Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Schiffsregistersachen, soweit sie in die Zuständigkeit der Gerichte des Landes Schleswig-Holstein fallen.(2) Bei den Grundbuchämtern und den für die Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Schiffsregistersachen zuständigen Gerichten ist die Einreichung elektronischer Dokumente zugelassen.(3) In Grundbuchsachen haben Notare Dokumente ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Andere Verfahrensbeteiligte können Dokumente elektronisch übermitteln.

### § 3 — Anforderungen an elektronische Dokumente und deren Übermittlung

§ 3 Anforderungen an elektronische Dokumente und deren Übermittlung(1) Ein elektronisches Dokument ist, soweit kein Fall des § 12 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuches vorliegt, entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nummer 910/20141 zu versehen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 6 Zivilprozessordnung an die in § 2 bezeichneten Postfächer zu übermitteln. § 137 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung des Gerichts geeignet sein. Das elektronische Dokument ist, soweit technisch möglich, in durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den nach § 4 Nummer 2 bekanntgemachten Versionen entsprechen. Nähere Bestimmungen zu den Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente werden nach § 4 Nummer 5 bekannt gemacht.(3) Der Dateiname eines elektronischen Dokuments soll den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben.(4) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 4 Nummer 3 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält:1. die Bezeichnung des Grundbuchamts oder Gerichts,2. in Grundbuchsachen den Grundbuchbezirk und das Grundbuchblatt, in Registersachen, sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens,3. die Bezeichnung der Beteiligten und4. die Bezeichnung der eingereichten Dokumente.Im Falle der Übermittlung eines elektronischen Dokuments durch einen Notar in Grundbuchsachen und Angelegenheiten nach der Schiffsregisterordnung ist die Beifügung des in Satz 1 bezeichneten Datensatzes verpflichtend. Satz 1 gilt nicht für Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A 3 aufweisen. § 137 Absatz 1 Satz 3 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.(5) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 2 genannten Dateiformate in der nach § 4 Nummer 2 bekannt gemachten Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentsignaturen muss sich die Signatur auf das jeweilige Dokument beziehen. Eine Signatur ausschließlich der ZIP-Datei ist nicht zulässig. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.

### § 1 — Anwendungsbereich, Zulassung der elektronischen Kommunikation

§ 1 Anwendungsbereich, Zulassung der elektronischen Kommunikation(1) Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente in Grundbuchsachen, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Schiffsregistersachen, soweit sie in die Zuständigkeit der Gerichte des Landes Schleswig-Holstein fallen.(2) Bei den Grundbuchämtern und den für die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Schiffsregistersachen zuständigen Gerichten ist die Einreichung elektronischer Dokumente zugelassen.(3) In Grundbuchsachen haben Notare Dokumente ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Andere Verfahrensbeteiligte können Dokumente elektronisch übermitteln.

### § 2 — Für die Übermittlung zu nutzende Postfächer

§ 2 Für die Übermittlung zu nutzende Postfächer(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente in Grundbuch- beziehungsweise Schiffsregistersachen ist ausschließlich das direkt adressierbare elektronische Postfach des jeweiligen Grundbuchamts beziehungsweise des Schiffsregistergerichts bestimmt. Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente in Registersachen ist das direkt adressierbare elektronische Postfach des jeweiligen Registergerichts bestimmt.(2) Die Einreichung erfolgt durch Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. § 136 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.

### § 3 — Anforderungen an elektronische Dokumente und deren Übermittlung

§ 3 Anforderungen an elektronische Dokumente und deren Übermittlung(1) Ein elektronisches Dokument ist, soweit kein Fall des § 12 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuches vorliegt, entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nummer 910/20141 zu versehen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Absatz 4 Nummer 2 bis 4 Zivilprozessordnung an die in § 2 bezeichneten Postfächer zu übermitteln. § 137 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung des Gerichts geeignet sein. Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für den Adressaten bearbeitbaren Version aufweisen:1. PDF (Portable Document Format),2. XML (Extensible Markup Language) oder3. TIFF (Tag Image File Format).Nähere Bestimmungen zu den zulässigen bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate und den Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente werden nach § 4 Nummer 2 und 5 bekannt gemacht.(3) Der Dateiname eines elektronischen Dokuments soll den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben.(4) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 4 Nummer 3 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält:1. die Bezeichnung des Grundbuchamts oder Gerichts,2. in Grundbuchsachen den Grundbuchbezirk und das Grundbuchblatt, in Registersachen, sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens,3. die Bezeichnung der Beteiligten und4. die Bezeichnung der eingereichten Dokumente.Im Falle der Übermittlung eines elektronischen Dokuments durch einen Notar in Grundbuchsachen und Angelegenheiten nach der Schiffsregisterordnung ist die Beifügung des in Satz 1 bezeichneten Datensatzes verpflichtend. Satz 1 gilt nicht für Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A 3 aufweisen. § 137 Absatz 1 Satz 3 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.(5) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 2 genannten Dateiformate in der nach § 4 Nummer 2 bekannt gemachten Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentsignaturen muss sich die Signatur auf das jeweilige Dokument beziehen. Eine Signatur ausschließlich der ZIP-Datei ist nicht zulässig. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.

### § 4 — Bekanntmachung der Bearbeitungsvoraussetzungen

§ 4 Bekanntmachung der BearbeitungsvoraussetzungenDas für Justiz zuständige Ministerium macht auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/justizpoststelle1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,2. die bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate,3. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML zu nutzen sind,4. die Einzelheiten der Namensgebung des elektronischen Dokuments gemäß § 3 Absatz 3,5. Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente,6. die zulässigen physischen Datenträger zur Ersatzeinreichung nach § 5 und7. die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokumentbekannt.

### § 5 — Ersatzeinreichung bei Überschreitung der Höchstgrenzen oder vorübergehender technischer ...

§ 5 Ersatzeinreichung bei Überschreitung der Höchstgrenzen oder vorübergehender technischer UnmöglichkeitWird glaubhaft gemacht, dass die nach § 4 Nummer 5 bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden können oder dass die elektronische Einreichung aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich ist, kann die Übermittlung als Schriftsatz nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen, möglichst unter Beifügung des Schriftsatzes oder des Antrages und der Anlagen als elektronische Dokumente auf einem nach § 4 Nummer 6 bekanntgemachten zulässigen physischen Datenträger. Die übrigen Bearbeitungsvoraussetzungen nach § 4 sind auch in diesem Fall einzuhalten. Auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

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— Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten Vom 11. Dezember 2018*
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ERVVSH2019rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
