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title: "ErsFrhStrAbwV SH 1993 — Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit Vom 12. Februar 1993"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/ersfrhstrabwvsh1993"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ErsFrhStrAbwVSH1993rahmen"
updated: "2026-05-13T16:46:00+00:00"
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# ErsFrhStrAbwV SH 1993 — Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit Vom 12. Februar 1993

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 12.02.1993
*Fundstelle:* GVOBl. 1993 129


### § 4a

§ 4 a Anrechnung freier Arbeit während des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe (1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Ableistung freier Arbeit auch dann gestatten, wenn die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bereits begonnen hat. Die Tilgung der Geldstrafe erfolgt nach Maßgabe des § 7 durch Anrechnung auf die noch zu vollstreckende Ersatzfreiheitsstrafe. (2) Die Justizvollzugsanstalt wirkt in geeigneten Fällen auf eine Antragstellung durch die Verurteilte oder den Verurteilten hin. Sie unterstützt sie oder ihn unter Zuhilfenahme der Gerichtshilfe oder eines freien Trägers der Straffälligenhilfe bei der Suche nach einer geeigneten Beschäftigungsstelle außerhalb der Justizvollzugsanstalt, wenn die Vorraussetzungen für den offenen Vollzug oder von Vollzugslockerungen nach den §§ 10 und 11 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3954), vorliegen. Soweit geeignete Einsatzmöglichkeiten vorhanden sind, kann der oder dem Verurteilten auch innerhalb der Justizvollzugsanstalt Gelegenheit zur Ableistung freier Arbeit gegeben werden. (3) Einen Antrag der oder des Verurteilten nach Absatz 1 übermittelt die Justizvollzugsanstalt umgehend an die Vollstreckungsbehörde. Diese entscheidet unverzüglich über den Antrag und teilt die Entscheidung der oder dem Verurteilten und der Justizvollzugsanstalt mit. (4) Die Justizvollzugsanstalt überwacht die ordnungsgemäße Erfüllung der freien Arbeit durch die Verurteilte oder den Verurteilten. Sie teilt der Vollstreckungsbehörde die Erledigung der Ersatzfreiheitsstrafe mit.

### § 6 — Widerruf der Erlaubnis

§ 6 Widerruf der Erlaubnis (1) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 , wenn ein Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht zustande kommt oder die oder der Verurteilte bei der bisherigen Beschäftigungsstelle nicht mehr tätig sein kann und ein neues Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht zustande kommt. (2) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Erlaubnis ferner, wenn die oder der Verurteilte 1. ohne genügende Entschuldigung die Arbeit nicht aufnimmt, wiederholt nicht zur Arbeit erscheint oder die Arbeit abbricht, 2. gröblich oder beharrlich gegen Anordnungen der Beschäftigungsstelle verstößt oder Absprachen mit der Gerichtshilfe nicht einhält oder 3. durch anderes schuldhaftes Verhalten seine Weiterbeschäftigung für die Beschäftigungsstelle unzumutbar macht. (3) Die oder der Verurteilte ist vor dem Widerruf zu hören. Der Widerruf und dessen Grund sind ihr oder ihm schriftlich aber nicht in elektronischer Form mitzuteilen. Die Anhörung und die Mitteilung unterbleiben, solange die oder der Verurteilte flüchtig oder unbekannten Aufenthalts ist.

### § 7 — Erledigung der Ersatzfreiheitsstrafe

§ 7 Erledigung der Ersatzfreiheitsstrafe (1) Die Vollstreckung eines Tages Ersatzfreiheitsstrafe wird durch sechs Stunden freie Arbeit abgewendet. In Ausnahmefällen kann die Vollstreckungsbehörde den Anrechnungsmaßstab insbesondere mit Rücksicht auf Inhalt und Umstände der Tätigkeit oder auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Verurteilten bis auf drei Stunden herabsetzen. Änderungen des Anrechnungsmaßstabs während der Ableistung der freien Arbeit teilt die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe oder dem freien Träger der Straffälligenhilfe mit. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn freie Arbeit in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet wird. (2) Bleibt die oder der Verurteilte der Arbeit fern, wird die versäumte Arbeitszeit auch dann nicht auf die Gesamtarbeitszeit angerechnet, wenn das Fernbleiben entschuldigt ist. (3) Wird der Vollstreckungsbehörde nachgewiesen, daß die oder der Verurteilte die erforderliche Stundenzahl freie Arbeit geleistet hat, ist damit die Ersatzfreiheitsstrafe erledigt. Die Vollstreckungsbehörde teilt dies der oder dem Verurteilten schriftlich aber nicht in elektronischer Form mit. (4) Hat die oder der Verurteilte nur einen Teil der zu leistenden Arbeit erbracht, so wird dies auf die zu vollstreckende Ersatzfreiheitsstrafe angerechnet. Wird wegen des verbleibenden Restes Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt, so gilt § 459 e Abs. 3 der Strafprozeßordnung .

### Eingangsformel ErsFrhStrAbwV

Aufgrund des Artikels 293 Abs. 1 Satz 1 und 4 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507; 1984 I S. 1654; 1986 I S. 393), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß einer Verordnung nach Artikel 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 7. Oktober 1985 (GVOBl. Schl.-H. S. 356) wird verordnet:

### § 1 — Allgemeines

§ 1 Allgemeines (1) Die Vollstreckungsbehörde erlaubt der oder dem Verurteilten nach Maßgabe dieser Verordnung auf Antrag, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden. (2) Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist gemeinnützige, unentgeltliche Tätigkeit. Der Ersatz von Aufwendungen steht der Unentgeltlichkeit nicht entgegen.

### § 2 — Antragsverfahren

§ 2 Antragsverfahren (1) Ist die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet, so weist die Vollstreckungsbehörde die Verurteilte oder den Verurteilten spätestens mit der Ladung zum Strafantritt darauf hin, daß sie oder er innerhalb einer Woche nach Zustellung der Ladung zum Strafantritt einen Antrag nach § 1 Abs. 1 stellen kann. Sie gibt ihr oder ihm Gelegenheit, eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie eine geeignete Beschäftigungsstelle vorzuschlagen. (2) Die Vollstreckungsbehörde kann die Verurteilte oder den Verurteilten bei der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses unterstützen und sich hierbei der Gerichtshilfe oder eines freien Trägers der Straffälligenhilfe bedienen. (3) Befindet sich die oder der Verurteilte in anderer Sache in Strafhaft, erfolgt der Hinweis zeitgleich mit dem Ersuchen um Vormerkung von Überhaft für die Ersatzfreiheitsstrafe. (4) Ein Hinweis kann unterbleiben, wenn die oder der Verurteilte innerhalb der letzten sechs Monate Gelegenheit hatte, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden und die Erlaubnis nach § 6 widerrufen worden ist. (5) Ist die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe noch nicht angeordnet und beantragt die oder der Verurteilte, die zu erwartende Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 abwenden zu können, prüft die Vollstreckungsbehörde, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

### § 3 — Entscheidung der Vollstreckungsbehörde

§ 3 Entscheidung der Vollstreckungsbehörde (1) Erlaubt die Vollstreckungsbehörde die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit, so bestimmt sie zugleich den Anrechnungsmaßstab ( § 7 Abs. 1 ). Sie belehrt die Verurteilte oder den Verurteilten zudem über die Möglichkeiten des Widerrufs nach § 6 . (2) Die Vollstreckungsbehörde gibt dem Antrag statt, es sei denn, daß aufgrund bestimmter Tatsachen offensichtlich ist, daß die oder der Verurteilte freie Arbeit nicht leisten wird. In Zweifelsfällen holt die Vollstreckungsbehörde eine Stellungnahme der Gerichtshilfe ein. (3) Befindet sich die oder der Verurteilte in anderer Sache in Strafhaft, soll die Erlaubnis nach Absatz 1 erst erteilt werden, wenn eine Beschäftigungsstelle zum Ableisten freier Arbeit nach der Entlassung aus der Strafhaft gefunden ist. Hat die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bereits begonnen, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 erst erteilt werden, wenn eine Beschäftigungsstelle gefunden ist.

### § 4 — Hemmung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

§ 4 Hemmung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe (1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, solange 1. über einen nach erteiltem Hinweis fristgemäß gestellten Antrag der oder des Verurteilten nicht entschieden ist oder 2. der oder dem Verurteilten die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit gestattet ist. (2) Befindet sich die oder der Verurteilte in anderer Sache in Strafhaft oder hat die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bereits begonnen, wird die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe oder die weitere Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe erst ausgesetzt, wenn eine Entscheidung nach § 3 Abs. 1 getroffen worden ist. (3) In anderen Fällen kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bis zur Entscheidung über den Antrag aussetzen.

### § 5 — Durchführung der freien Arbeit

§ 5 Durchführung der freien Arbeit (1) Auf Veranlassung der Vollstreckungsbehörde wählt die Gerichtshilfe oder der freie Träger der Straffälligenhilfe eine geeignete Beschäftigungsstelle aus. (2) Die Gerichtshilfe oder der freie Träger der Straffälligenhilfe weist die Verurteilte oder den Verurteilten unter Berücksichtigung ihrer oder seiner Vorschläge in die Beschäftigungsstelle ein. Während des Beschäftigungsverhältnisses kann die Gerichtshilfe oder der freie Träger der Straffälligenhilfe die oder den Verurteilten beraten oder betreuen. Zugleich kontrolliert die Gerichtshilfe oder der freie Träger der Straffälligenhilfe die Durchführung der freien Arbeit. (3) Die oder der Verurteilte hat im Rahmen der freien Arbeit den Anordnungen der Beschäftigungsstelle nachzukommen und Absprachen mit der Gerichtshilfe oder dem freien Träger der Straffälligenhilfe einzuhalten. (4) Die Gerichtshilfe oder der freie Träger der Straffälligenhilfe teilt der Vollstreckungsbehörde das Vorliegen eines Widerrufsgrundes mit.

### § 8 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 20. März 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 80) außer Kraft.

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— Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit Vom 12. Februar 1993
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ErsFrhStrAbwVSH1993rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
