Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren Vom 26. Juli 1922 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971*)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1971, 182
§ 7Ergeht eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 für einen Fall, in dem ein Enteignungsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 135 ff. des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetzsamml. S. 705) stattfindet, so finden die §§ 2 und 6 Anwendung, und zwar § 6 mit folgenden Maßgaben: 1. im § 6 Abs. 1 treten an die Stelle des Innenministeriums das Oberbergamt und das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie,2. die Besitzeinweisung (§ 6 Abs. 1) kann durch die Kommissare des Oberbergamts und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie in gegenseitigem Einvernehmen bereits im dem nach § 143 Abs. 1 des Allgemeinen Berggesetzes an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin erfolgen.
§ 2An die Stelle des Bezirksausschusses tritt das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten.
§ 6(1) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten kann den Unternehmer auf Antrag vorläufig in den Besitz der im Plan bezeichneten Grundstücke einweisen, sobald der Beschluß über die Feststellung des Planes ergangen ist (§ 21 des Enteignungsgesetzes). Auf Antrag eines Beteiligten ist der Zustand des Grundstücks, soweit er für die spätere Feststellung des Grundstückswertes und der Nebenentschädigungen von Bedeutung ist, im Besitzeinweisungstermin oder, wenn das nicht sofort möglich ist, in einem mit kurzer Frist anzuberaumenden neuen Termin, nötigenfalls unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger, schriftlich niederzulegen. Dem Besitzer des Grundstücks ist der durch die Einweisung entstandene, nötigenfalls im Rechtswege festzustellende Schaden zu vergüten. Ist der Eigentümer im Besitz des Grundstücks, so ist ihm die für die Enteignung zu gewährende Entschädigung vom Tage der Besitzeinweisung an zu verzinsen. Erleidet er einen weiteren Schaden, so ist ihm auch dieser zu ersetzen. (2) Die Entschädigung (Abs. 1) ist tunlichst bereits in dem Beschluß, durch den der Unternehmer in den Besitz eingewiesen wird, festzustellen. Sie ist dem Besitzer alsbald zu zahlen; wird die Zahlung schuldhaft verzögert, so ist auf den Antrag des Besitzers der Beschluß aufzuheben. (3) Der Beschluß ist dem Eigentümer und dem Besitzer zuzustellen oder zu Protokoll zu verkünden. Gegen die Entscheidung über eine Entschädigung ist der Rechtsweg gemäß § 30 des Enteignungsgesetzes zulässig.
§ 7Ergeht eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 für einen Fall, in dem ein Enteignungsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 135 ff. des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetzsamml. S. 705) stattfindet, so finden die §§ 2 und 6 Anwendung, und zwar § 6 mit folgenden Maßgaben: 1. im § 6 Abs. 1 treten an die Stelle des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten das Oberbergamt und das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie,2. die Besitzeinweisung (§ 6 Abs. 1) kann durch die Kommissare des Oberbergamts und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie in gegenseitigem Einvernehmen bereits im dem nach § 143 Abs. 1 des Allgemeinen Berggesetzes an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin erfolgen.
§ 8Die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen erläßt das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten.
§ 2An die Stelle des Bezirksausschusses tritt das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration.
§ 6(1) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration kann den Unternehmer auf Antrag vorläufig in den Besitz der im Plan bezeichneten Grundstücke einweisen, sobald der Beschluß über die Feststellung des Planes ergangen ist (§ 21 des Enteignungsgesetzes). Auf Antrag eines Beteiligten ist der Zustand des Grundstücks, soweit er für die spätere Feststellung des Grundstückswertes und der Nebenentschädigungen von Bedeutung ist, im Besitzeinweisungstermin oder, wenn das nicht sofort möglich ist, in einem mit kurzer Frist anzuberaumenden neuen Termin, nötigenfalls unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger, schriftlich niederzulegen. Dem Besitzer des Grundstücks ist der durch die Einweisung entstandene, nötigenfalls im Rechtswege festzustellende Schaden zu vergüten. Ist der Eigentümer im Besitz des Grundstücks, so ist ihm die für die Enteignung zu gewährende Entschädigung vom Tage der Besitzeinweisung an zu verzinsen. Erleidet er einen weiteren Schaden, so ist ihm auch dieser zu ersetzen.(2) Die Entschädigung (Abs. 1) ist tunlichst bereits in dem Beschluß, durch den der Unternehmer in den Besitz eingewiesen wird, festzustellen. Sie ist dem Besitzer alsbald zu zahlen; wird die Zahlung schuldhaft verzögert, so ist auf den Antrag des Besitzers der Beschluß aufzuheben.(3) Der Beschluß ist dem Eigentümer und dem Besitzer zuzustellen oder zu Protokoll zu verkünden. Gegen die Entscheidung über eine Entschädigung ist der Rechtsweg gemäß § 30 des Enteignungsgesetzes zulässig.
§ 7Ergeht eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 für einen Fall, in dem ein Enteignungsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 135 ff. des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetzsamml. S. 705) stattfindet, so finden die §§ 2 und 6 Anwendung, und zwar § 6 mit folgenden Maßgaben:1. im § 6 Abs. 1 treten an die Stelle des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration das Oberbergamt und das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie,2. die Besitzeinweisung (§ 6 Abs. 1) kann durch die Kommissare des Oberbergamts und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie in gegenseitigem Einvernehmen bereits im dem nach § 143 Abs. 1 des Allgemeinen Berggesetzes an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin erfolgen.
§ 8Die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen erläßt das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration.
§ 7Ergeht eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 für einen Fall, in dem ein Enteignungsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 135 ff. des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetzsamml. S. 705) stattfindet, so finden die §§ 2 und 6 Anwendung, und zwar § 6 mit folgenden Maßgaben:1. im § 6 Abs. 1 treten an die Stelle des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration das Oberbergamt und das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus,2. die Besitzeinweisung (§ 6 Abs. 1) kann durch die Kommissare des Oberbergamts und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus in gegenseitigem Einvernehmen bereits im dem nach § 143 Abs. 1 des Allgemeinen Berggesetzes an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin erfolgen.
§ 2An die Stelle des Bezirksausschusses tritt das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.
§ 6(1) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport kann den Unternehmer auf Antrag vorläufig in den Besitz der im Plan bezeichneten Grundstücke einweisen, sobald der Beschluß über die Feststellung des Planes ergangen ist (§ 21 des Enteignungsgesetzes). Auf Antrag eines Beteiligten ist der Zustand des Grundstücks, soweit er für die spätere Feststellung des Grundstückswertes und der Nebenentschädigungen von Bedeutung ist, im Besitzeinweisungstermin oder, wenn das nicht sofort möglich ist, in einem mit kurzer Frist anzuberaumenden neuen Termin, nötigenfalls unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger, schriftlich niederzulegen. Dem Besitzer des Grundstücks ist der durch die Einweisung entstandene, nötigenfalls im Rechtswege festzustellende Schaden zu vergüten. Ist der Eigentümer im Besitz des Grundstücks, so ist ihm die für die Enteignung zu gewährende Entschädigung vom Tage der Besitzeinweisung an zu verzinsen. Erleidet er einen weiteren Schaden, so ist ihm auch dieser zu ersetzen.(2) Die Entschädigung (Abs. 1) ist tunlichst bereits in dem Beschluß, durch den der Unternehmer in den Besitz eingewiesen wird, festzustellen. Sie ist dem Besitzer alsbald zu zahlen; wird die Zahlung schuldhaft verzögert, so ist auf den Antrag des Besitzers der Beschluß aufzuheben.(3) Der Beschluß ist dem Eigentümer und dem Besitzer zuzustellen oder zu Protokoll zu verkünden. Gegen die Entscheidung über eine Entschädigung ist der Rechtsweg gemäß § 30 des Enteignungsgesetzes zulässig.
§ 7Ergeht eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 für einen Fall, in dem ein Enteignungsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 135 ff. des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetzsamml. S. 705) stattfindet, so finden die §§ 2 und 6 Anwendung, und zwar § 6 mit folgenden Maßgaben:1. im § 6 Abs. 1 treten an die Stelle des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport das Oberbergamt und das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus,2. die Besitzeinweisung (§ 6 Abs. 1) kann durch die Kommissare des Oberbergamts und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus in gegenseitigem Einvernehmen bereits im dem nach § 143 Abs. 1 des Allgemeinen Berggesetzes an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin erfolgen.
§ 8Die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen erläßt das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.
§ 1(1) Für Unternehmen, bei denen das Enteignungsverfahren aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Beseitigung oder Abwendung größerer Arbeitslosigkeit oder eines sonstigen Notstandes, einer besonderen Beschleunigung bedarf, kann die Landesregierung*) durch einen im Amtsblatt bekanntzumachenden Erlaß anordnen, daß ein vereinfachtes Enteignungsverfahren stattfindet.(2) Soweit eine solche Anordnung ergeht, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221)**) in Verbindung.....***) mit den nachstehenden Änderungen anzuwenden.
§ 2An die Stelle des Bezirksausschusses tritt das Innenministerium.
§ 3Die im § 19 des Enteignungsgesetzes*) vorgesehene Frist von 2 Wochen wird auf 1 Woche verkürzt.
§ 4(1) Der Beschluß über die Feststellung der Entschädigung (§ 29 des Enteignungsgesetzes*) und der Enteignungsbeschluß (§ 32 des Enteignungsgesetzes)*) werden verbunden. In geeigneten Fällen können diese Beschlüsse auch mit dem Beschluß über die Feststellung des Planes (§ 21 des Enteignungsgesetzes)*) verbunden werden.(2) Für jeden Teil des Beschlusses verbleibt es bei den gesetzlich verordneten Rechtsbehelfen.
§ 5Das Eigentum des enteigneten Grundstücks geht auf den Unternehmer erst nach Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigungssumme über.
§ 6(1) Das Innenministerium kann den Unternehmer auf Antrag vorläufig in den Besitz der im Plan bezeichneten Grundstücke einweisen, sobald der Beschluß über die Feststellung des Planes ergangen ist (§ 21 des Enteignungsgesetzes). Auf Antrag eines Beteiligten ist der Zustand des Grundstücks, soweit er für die spätere Feststellung des Grundstückswertes und der Nebenentschädigungen von Bedeutung ist, im Besitzeinweisungstermin oder, wenn das nicht sofort möglich ist, in einem mit kurzer Frist anzuberaumenden neuen Termin, nötigenfalls unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger, schriftlich niederzulegen. Dem Besitzer des Grundstücks ist der durch die Einweisung entstandene, nötigenfalls im Rechtswege festzustellende Schaden zu vergüten. Ist der Eigentümer im Besitz des Grundstücks, so ist ihm die für die Enteignung zu gewährende Entschädigung vom Tage der Besitzeinweisung an zu verzinsen. Erleidet er einen weiteren Schaden, so ist ihm auch dieser zu ersetzen. (2) Die Entschädigung (Abs. 1) ist tunlichst bereits in dem Beschluß, durch den der Unternehmer in den Besitz eingewiesen wird, festzustellen. Sie ist dem Besitzer alsbald zu zahlen; wird die Zahlung schuldhaft verzögert, so ist auf den Antrag des Besitzers der Beschluß aufzuheben. (3) Der Beschluß ist dem Eigentümer und dem Besitzer zuzustellen oder zu Protokoll zu verkünden. Gegen die Entscheidung über eine Entschädigung ist der Rechtsweg gemäß § 30 des Enteignungsgesetzes zulässig.
§ 7Ergeht eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 für einen Fall, in dem ein Enteignungsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 135 ff. des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetzsamml. S. 705) stattfindet, so finden die §§ 2 und 6 Anwendung, und zwar § 6 mit folgenden Maßgaben: 1. im § 6 Abs. 1 treten an die Stelle des Innenministeriums das Oberbergamt und das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr,2. die Besitzeinweisung (§ 6 Abs. 1) kann durch die Kommissare des Oberbergamts und des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr in gegenseitigem Einvernehmen bereits im dem nach § 143 Abs. 1 des Allgemeinen Berggesetzes an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin erfolgen.
§ 8Die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen erläßt das Innenministerium.
§ 9Das Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1922 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.