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title: "EnPauschEZG SH — Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (Versorgungs-EPP-Gesetz Schleswig-Holstein) Vom 29. November 2022"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/enpauschezgsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-EnPauschEZGSHrahmen"
updated: "2026-05-13T16:44:59+00:00"
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# EnPauschEZG SH — Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (Versorgungs-EPP-Gesetz Schleswig-Holstein) Vom 29. November 2022

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 29.11.2022
*Fundstelle:* GVOBl. 2022, 940


### Eingangsformel EnPauschEZG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Geltungsbereich, Höhe, Auszahlung

§ 1 Geltungsbereich, Höhe, Auszahlung(1) Empfängerinnen und Empfänger von Ruhegehalt, Witwergeld oder Witwengeld oder Waisengeld nach Maßgabe des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 526), erhalten von dem jeweiligen Träger der Versorgungsbezüge eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale, wenn1. sie am 1. Dezember 2022a. einen Anspruch auf Versorgungsbezüge haben undb. ihren Wohnsitz im Inland haben sowie 2. kein Ausschlusstatbestand des § 2 vorliegt.Den Empfängerinnen und Empfängern von Ruhegehalt nach Satz 1 stehen gleich Empfängerinnen und Empfängern von1. Unterhaltsbeiträgen nach dem Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein,2. Altersgeld im Sinne des Abschnitts XII a des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein.(2) Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.(3) Die Träger der Versorgungsbezüge sollen die Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne des Absatzes 1 über die jeweils für die Zahlung der Versorgungsbezüge oder des Altersgeldes zuständige Stelle bis 31. Dezember 2022 auszahlen.

### § 2 — Ausschlusstatbestände

§ 2 AusschlusstatbeständeEin Anspruch auf die Energiepreispauschale nach § 1 besteht nicht für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen oder Altersgeld, die am 1. Dezember 20221. einen Anspruch auf eine Rente im Sinne des § 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 4 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein oder2. einen weiteren Versorgungsbezug erhalten, der als neuer Versorgungsbezug vorrangig im Sinne von § 65 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein gezahlt wird.

### § 3 — Versorgungsrechtliche Auswirkungen

§ 3 Versorgungsrechtliche Auswirkungen(1) Die Energiepreispauschale ist insoweit bei den versorgungsrechtlichen Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften (insbesondere §§ 64 bis 68 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein) nicht zu berücksichtigen.(2) Eine im Zusammenhang mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlte Energiepreispauschale gilt nicht als Rente im Sinne des § 66 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein.

### § 4 — Rückzahlung

§ 4 RückzahlungIst die Energiepreispauschale gezahlt worden, obwohl sie nach diesem Gesetz nicht zustand, ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen. Eine Verrechnung kann mit der Zahlung von Bezügen erfolgen.

### § 5 — Verarbeitung von Daten

§ 5 Verarbeitung von DatenDie für die Zahlung der Energiepreispauschale zuständigen Dienststellen dürfen zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben die bei ihnen jeweils gespeicherten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist.

### § 6 — Verwaltungsvorschriften

§ 6 VerwaltungsvorschriftenDas Finanzministerium wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen.

### § 7 — Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft.

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— Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (Versorgungs-EPP-Gesetz Schleswig-Holstein) Vom 29. November 2022
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-EnPauschEZGSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
