MiZweG · Schleswig-Holstein

Gesetz über die Zweckbindung von Mitteln nach dem Entflechtungsgesetz (Mittelzweckbindungsgesetz - MiZweG) Vom 13. Dezember 2013

Ausfertigungsdatum:
13.12.2013
Fundstelle:
GVOBl. 2013, 515
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zweckbindung der Finanzmittel nach dem Entflechtungsgesetz

§ 1 Zweckbindung der Finanzmittel nach dem Entflechtungsgesetz(1) Die dem Land Schleswig-Holstein nach §§ 2 bis 4 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), geändert durch Artikel 4 des Aufbauhilfegesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401), jährlich zustehenden Beträge aus dem Haushalt des Bundes unterliegen der gruppenspezifischen Zweckbindung nach § 2.(2) Aus den Beträgen gemäß Absatz 1 stellt das Land Mittel bereit für investive Maßnahmen1. zur Förderung des Aus- und Neubaus von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken,2. zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und3. der sozialen Wohnraumförderung.(3) Die Verwendung der Mittel nach Absatz 2 Nr. 2 richtet sich nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Schleswig-Holstein vom 24. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 180).(4) Die Mittel gemäß Absatz 2 Nr. 3 für Zwecke der sozialen Wohnraumförderung werden dem Zweckvermögen Wohnraumförderung/Krankenhausfinanzierung nach § 10 Abs. 1 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), zugeführt.(5) Rechtsansprüche werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

Eingangsformel MiZweG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zweckbindung der Finanzmittel nach dem Entflechtungsgesetz

§ 1 Zweckbindung der Finanzmittel nach dem Entflechtungsgesetz(1) Die dem Land Schleswig-Holstein nach §§ 2 bis 4 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), geändert durch Artikel 4 des Aufbauhilfegesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401), jährlich zustehenden Beträge aus dem Haushalt des Bundes unterliegen der gruppenspezifischen Zweckbindung nach § 2.(2) Aus den Beträgen gemäß Absatz 1 stellt das Land Mittel bereit für investive Maßnahmen1. zur Förderung des Aus- und Neubaus von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken,2. zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und3. der sozialen Wohnraumförderung.(3) Die Verwendung der Mittel nach Absatz 2 Nr. 2 richtet sich nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - Schleswig-Holstein (GVFG-SH) vom 15. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 358).(4) Die Mittel gemäß Absatz 2 Nr. 3 für Zwecke der sozialen Wohnraumförderung werden dem Zweckvermögen Wohnraumförderung/Krankenhausfinanzierung nach § 10 Abs. 1 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), zugeführt.(5) Rechtsansprüche werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

§ 2

Verteilung der Finanzmittel

§ 2 Verteilung der FinanzmittelDie vom Bund auf der Grundlage des Entflechtungsgesetzes dem Land Schleswig-Holstein vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich zugewiesenen Finanzmittel werden unter Aufrechterhaltung der bereits vor dem 1. Januar 2014 geltenden Verteilungsquoten unter Rundung auf Tausend Euro wie folgt aufgeteilt, wobei die Mittel für die ehemalige Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung der Förderung des Aus- und Neubaus von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken zugeschlagen werden: 1. Förderung des Aus- und Neubaus von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken 26,465 Prozent,2. Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden 56,9263 Prozent und3. soziale Wohnraumförderung 16,6087 Prozent. § 1 Abs. 1 GVFG-SH bleibt unberührt.

§ 3

Übergangsvorschrift

§ 3 ÜbergangsvorschriftDie Förderung bereits begonnener Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus Mitteln nach dem Entflechtungsgesetz gefördert wurden und noch nicht beendet sind, wird aus den in § 1 Abs. 2 genannten Mitteln fortgeführt.

§ 4

Inkrafttreten, Befristung

§ 4 Inkrafttreten, BefristungDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und am 31. Dezember 2019 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.