EMeldeVzustBehV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung Vom 18. März 1995

Ausfertigungsdatum:
18.03.1995
Fundstelle:
GVOBl. 1995 148
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EMeldeVzustBehV

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörden nach § 4 der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3674) sind die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 26. November 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 308) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.