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title: "EBWahlVO — Landesverordnung über die Wahl der Elternbeiräte an öffentlichen Schulen (Wahlverordnung für Elternbeiräte - EBWahlVO) Vom 14. August 2024"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/eltbeirwosh2024"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
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source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-EltBeirWOSH2024rahmen"
updated: "2026-05-13T16:44:55+00:00"
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# EBWahlVO — Landesverordnung über die Wahl der Elternbeiräte an öffentlichen Schulen (Wahlverordnung für Elternbeiräte - EBWahlVO) Vom 14. August 2024

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 14.08.2024
*Fundstelle:* NBl. MBWFK Schl.-H. 2024, 256


### Eingangsformel EBWahlVO

Aufgrund des § 30 Absatz 11 Nummer 1, 2 und 6, des § 69 Absatz 1 Satz 3, des § 75 Absatz 2 Satz 1, des § 78a Absatz 4 Satz 1 und des § 98 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 669), verordnet das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

### § 1 — Wahlversammlung und Beschlussfähigkeit

§ 1 Wahlversammlung und Beschlussfähigkeit(1) Die Wahlen zu den Elternbeiräten in Elternversammlungen nach § 69 Absatz 1 des Schulgesetzes (SchulG) (Klassenelternbeiräte) sowie zu den Kreis- und Landeselternbeiräten finden in Wahlversammlungen statt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Gleiches gilt für Wahlen zu Vorständen in den Schul-, Kreis- und Landeselternbeiräten und zu Vorständen in Elterngruppen an Förderzentren sowie für die Zuwahlen zu Elternbeiräten.(2) Nur die jeweils Wahlberechtigten können Mitglieder einer Wahlversammlung sein.(3) Eine Wahlversammlung ist schriftlich oder elektronisch und mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen.(4) Eine Elternversammlung nach § 69 Absatz 1 SchulG ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten beschlussfähig. Im Übrigen ist eine Wahlversammlung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt die Beschlussfähigkeit fest. Wird eine beschlussunfähige Wahlversammlung zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut einberufen, gilt Satz 1 entsprechend.

### § 10 — Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 10 Bekanntgabe des Wahlergebnisses(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse der Mitglieder des neuen Klassenelternbeirats unmittelbar nach der Wahl der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit.(2) Die Zusammensetzung der Klassenelternbeiräte gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter in der Schule bekannt.

### § 11 — Mitglied für den Schulelternbeirat

§ 11 Mitglied für den Schulelternbeirat(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt unmittelbar nach der Wahl der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit, welches Klassenelternbeiratsmitglied in den Schulelternbeirat entsandt wird und durch wen dieses Mitglied vertreten wird.(2) Die Zusammensetzung des Schulelternbeirats gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter in der Schule bekannt.(3) Scheidet das in den Schulelternbeirat entsandte Mitglied aus dem Klassenelternbeirat aus oder steht es aus anderen Gründen als Mitglied des Schulelternbeirats nicht mehr zur Verfügung, wählt der Klassenelternbeirat unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger, sofern eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter (§ 76 Absatz 2 SchulG) nicht vorhanden ist.

### § 12 — Elternversammlung an Förderzentren

§ 12 Elternversammlung an FörderzentrenFür die Bildung der Elternversammlung an Förderzentren findet § 69 Absatz 1 Satz 1 und 2 SchulG entsprechende Anwendung. Die Wahlberechtigung und Wählbarkeit richten sich nach § 8 Absatz 1.

### § 13 — Wahlen im Schulelternbeirat

§ 13 Wahlen im Schulelternbeirat(1) Die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirats und die weiteren Mitglieder des Vorstands, davon ein Mitglied als Stellvertreterin oder als Stellvertreter der oder des Vorsitzenden, werden in einer als Wahlversammlung bezeichneten Sitzung, die in der Einladung als solche auszuweisen ist, mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen gewählt.(2) Vor der Wahl ist über die Zahl der Mitglieder zu beschließen, falls im Ausnahmefall von der gemäß § 72 Absatz 2 SchulG vorgesehenen Mitgliederzahl abgewichen werden soll.(3) In einer Wahlversammlung gemäß Absatz 1 werden auch entsprechend der Schulart das Mitglied oder die oder der Delegierte zur Bildung des Kreis- oder Landeselternbeirats und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter gewählt. Sind in einer Schule Schulen oder Teile von Schulen verschiedener Schularten organisatorisch verbunden, wird die Elternvertretung dieser Schule an der Bildung des Kreiselternbeirats der jeweils betroffenen Schulart beteiligt; ergänzend ist § 78 Absatz 3 und 4 SchulG zu beachten.(4) Die Wahlversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Deren oder dessen Wahl hat durchzuführen, wer die Wahlversammlung einberufen hat. Zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter kann nur gewählt werden, wer sich selbst nicht um ein Amt bewirbt. Abweichend von Satz 1 kann ein Mitglied des zuständigen Kreiselternbeirats oder des zuständigen Landeselternbeirats, welches als fachkundiger Gast an der Wahlversammlung teilnimmt, zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter gewählt werden.(5) Die Niederschriften über die Wahlen im Schulelternbeirat bleiben in der Schule.(6) Die erste Sitzung in der neuen Amtszeit beruft die oder der bisherige Vorsitzende des Schulelternbeirats, bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, ein. Ist sie oder er aus dem Amt ausgeschieden (§ 78 Absatz 2, 5 oder 6 SchulG) oder verhindert, nimmt diese Aufgabe ein Mitglied des Schulelternbeirats wahr, welches der Vorstand des früheren Schulelternbeirats damit beauftragt hat. Bei neu errichteten Schulen beruft die oder der Vorsitzende des Kreiselternbeirats die erste Sitzung ein. Wenn ein Kreiselternbeirat nicht besteht, nimmt diese Aufgabe die Schulleiterin oder der Schulleiter wahr. Der Schulelternbeirat wählt in dieser Sitzung gemäß Absatz 1 seinen Vorstand.

### § 14 — Mitteilung der Wahlergebnisse

§ 14 Mitteilung der Wahlergebnisse(1) Die oder der neue Vorsitzende teilt unmittelbar nach der Wahl Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse der Mitglieder des neuen Vorstands der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Zugleich bestätigt sie oder er, dass die gemäß Absatz 2 erforderliche Datenübermittlung erfolgt ist oder unverzüglich erfolgen wird. Bleibt die Bestätigung gemäß Satz 2 aus, erinnert die Schulleiterin oder der Schulleiter an die Pflicht zur Datenübermittlung gemäß Absatz 2.(2) Die oder der neue Vorsitzende übermittelt ferner entsprechend der Schulart Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse der oder des gewählten Delegierten oder des gewählten Mitglieds zur Bildung des Kreiselternbeirats an die untere Schulaufsichtsbehörde sowie an den Kreiselternbeirat; bei berufsbildenden Schulen einschließlich der Regionalen Berufsbildungszentren übermittelt sie oder er Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse des gewählten Mitglieds zur Bildung eines Kreiselternbeirats (§ 98 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 SchulG) und des Landeselternbeirats an das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung, an die oberste Schulaufsichtsbehörde sowie an den Kreiselternbeirat oder den Landeselternbeirat.

### § 15 — Wahlen zum Kreiselternbeirat

§ 15 Wahlen zum Kreiselternbeirat(1) Die Schulelternbeiräte der Grundschulen, der Förderzentren und der Schulen mit einem entsprechenden Schulartteil (§ 73 Absatz 2 Satz 3 SchulG) entsenden je eine Delegierte oder einen Delegierten, die aus ihrer Mitte die Mitglieder des Kreiselternbeirats und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter wählen. Die oder der bisherige Vorsitzende des Kreiselternbeirats, bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, beruft die Wahlversammlung zur Wahl des Kreiselternbeirats nach Satz 1 ein. Ist sie oder er aus dem Amt ausgeschieden (§ 78 Absatz 3, 5 oder 6 SchulG) oder verhindert oder ist die Frist nach § 5 Absatz 2 abgelaufen, nimmt diese Aufgabe eine Beauftragte oder ein Beauftragter der unteren Schulaufsichtsbehörde wahr. Die oder der Beauftragte der unteren Schulaufsichtsbehörde kann sich durch ein fachkundiges Mitglied des Landeselternbeirats für die Grundschulen und Förderzentren beraten lassen. Die untere Schulaufsichtsbehörde übermittelt auf der Grundlage der bei ihr gemäß § 14 Absatz 2 vorhandenen personenbezogenen Daten an die die Wahlversammlung zur Wahl des Kreiselternbeirats einberufende Person auf deren Ersuchen hin eine Liste mit den Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der in der Wahlversammlung Wahlberechtigten. Die Wahlversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Deren oder dessen Wahl hat durchzuführen, wer die Wahlversammlung einberufen hat. Zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter kann nur gewählt werden, wer sich selbst nicht um ein Amt bewirbt; ein Mitglied des Landeselternbeirats für die Grundschulen und Förderzentren, welches als fachkundiger Gast an der Wahlversammlung teilnimmt, kann zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter gewählt werden. Vor der Wahl beschließt die Wahlversammlung über die Zahl der Mitglieder, die zwölf nicht übersteigen darf (§ 73 Absatz 2 Satz 2 SchulG). Die Niederschrift über die Wahl sendet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der unteren Schulaufsichtsbehörde zu.(2) Der Schulelternbeirat eines Gymnasiums, einer Gemeinschaftsschule und einer Schule mit dem entsprechenden Schulartteil (§ 73 Absatz 2 Satz 3 SchulG) wählt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Kreiselternbeirat der entsprechenden Schulart und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter.(3) Der Schulelternbeirat einer berufsbildenden Schule einschließlich der Regionalen Berufsbildungszentren gemäß § 98 Absatz 1 Satz 1 SchulG kann aus seiner Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Beteiligung an einem Kreiselternbeirat der allgemein bildenden Schulen wählen, sofern nicht gemäß § 98 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 SchulG ein eigener Kreiselternbeirat gebildet wird. Wird ein eigener Kreiselternbeirat gebildet, wählt der Schulelternbeirat aus seiner Mitte ein Mitglied für den Kreiselternbeirat und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter.

### § 16 — Wahlen im Kreiselternbeirat

§ 16 Wahlen im Kreiselternbeirat(1) Die oder der Vorsitzende des Kreiselternbeirats und die weiteren Mitglieder des Vorstands, davon ein Mitglied als Stellvertreterin oder als Stellvertreter der oder des Vorsitzenden, werden in einer als Wahlversammlung bezeichneten Sitzung, die in der Einladung als solche auszuweisen ist, mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen gewählt.(2) Vor der Wahl ist über die Zahl der Mitglieder zu beschließen, falls im Ausnahmefall von der gemäß § 73 Absatz 3 Satz 1 SchulG oder gemäß § 98 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 73 Absatz 3 Satz 1 SchulG vorgesehenen Mitgliederzahl abgewichen werden soll.(3) Die Wahlversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Deren oder dessen Wahl hat durchzuführen, wer die Wahlversammlung einberufen hat. Zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter kann nur gewählt werden, wer sich selbst nicht um ein Amt bewirbt. Abweichend von Satz 1 kann ein Mitglied des zuständigen Landeselternbeirats, welches als fachkundiger Gast an der Wahlversammlung teilnimmt, zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter gewählt werden.(4) Die Niederschriften über die Wahlen in den Kreiselternbeiräten sendet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu.(5) Die oder der bisherige Vorsitzende des Kreiselternbeirats, bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, beruft die erste Sitzung in der neuen Amtszeit ein. Ist sie oder er aus dem Amt ausgeschieden (§ 78 Absatz 3, 5 oder 6 SchulG) oder verhindert oder ist die Frist nach § 5 Absatz 2 abgelaufen, nimmt diese Aufgabe eine Beauftragte oder ein Beauftragter der unteren Schulaufsichtsbehörde oder des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung wahr. Dies gilt auch bei neu zu bildenden Kreiselternbeiräten. Die oder der Beauftragte kann sich durch ein fachkundiges Mitglied des zuständigen Landeselternbeirats beraten lassen. Die untere Schulaufsichtsbehörde oder das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung übermittelt auf der Grundlage der bei ihr oder ihm gemäß § 14 Absatz 2 vorhandenen personenbezogenen Daten an die die erste Sitzung einberufende Person auf deren Ersuchen hin eine Liste mit den Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der Mitglieder des Kreiselternbeirats. Der Kreiselternbeirat wählt in dieser Sitzung gemäß Absatz 1 seinen Vorstand.(6) In einer Wahlversammlung gemäß Absatz 1 wählt der Kreiselternbeirat außer bei den berufsbildenden Schulen einschließlich der Regionalen Berufsbildungszentren außerdem das Mitglied des Landeselternbeirats und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.

### § 17 — Mitteilung und Bekanntgabe der Wahlergebnisse

§ 17 Mitteilung und Bekanntgabe der Wahlergebnisse(1) Bei dem Kreiselternbeirat für die Grundschulen und Förderzentren teilt die oder der Vorsitzende unmittelbar nach ihrer oder seiner Wahl Namen und Anschriften der Mitglieder des neuen Kreiselternbeirats, die zuvor gemäß § 15 Absatz 1 gewählt worden sind, der unteren Schulaufsichtsbehörde sowie dem Landeselternbeirat mit. Ferner übermittelt die oder der Vorsitzende eines Kreiselternbeirats Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen des Mitglieds des Landeselternbeirats sowie dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter an die untere und oberste Schulaufsichtsbehörde sowie an den Landeselternbeirat.(2) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde teilt den Schulen und der obersten Schulaufsichtsbehörde die Zusammensetzung des Vorstands der Kreiselternbeiräte (§ 16 Absatz 4) mit. Soweit erforderlich erinnert sie die oder den Vorsitzenden eines Kreiselternbeirats an die Pflicht zur Datenübermittlung gemäß Absatz 1 Satz 2.(3) Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der Vorsitzenden der Kreiselternbeiräte kann die oberste Schulaufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlichen; die Veröffentlichung darf nur mit Einwilligung der oder des jeweiligen Vorsitzenden erfolgen. Bei berufsbildenden Schulen einschließlich der Regionalen Berufsbildungszentren kann die Veröffentlichung durch das Schleswig-Holsteinische Institut für berufliche Bildung erfolgen.

### § 18 — Zuwahl für den Landeselternbeirat

§ 18 Zuwahl für den LandeselternbeiratDer Kreiselternbeirat, dessen Mitglied zur oder zum Vorsitzenden des Landeselternbeirats gewählt wurde, entscheidet unverzüglich nach dieser Wahl, ob er ein zusätzliches Mitglied in den Landeselternbeirat wählen will (§ 74 Absatz 3 Satz 2 SchulG). § 16 Absatz 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zuwahl unverzüglich durchgeführt wird. § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

### § 19 — Zuwahl für den Landeselternbeirat für die Grundschulen und Förderzentren

§ 19 Zuwahl für den Landeselternbeirat für die Grundschulen und FörderzentrenDie oder der Vorsitzende des Landeselternbeirats für die Grundschulen und Förderzentren informiert unverzüglich die oberste Schulaufsichtsbehörde, wenn die Eltern aus Förderzentren nicht durch ein Mitglied im Beirat vertreten sind. Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der obersten Schulaufsichtsbehörde beruft eine Wahlversammlung ein, in welcher sämtliche Mitglieder aus Förderzentren in den Kreiselternbeiräten wahlberechtigt und wählbar sind. Entscheidet sich die Wahlversammlung für die Wahl eines zusätzlichen Mitglieds in den Landeselternbeirat, wählt sie nach dieser Entscheidung das Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen (§ 74 Absatz 2 Satz 3 SchulG). § 16 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und § 17 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.

### § 2 — Wahlvorschläge

§ 2 Wahlvorschläge(1) Die Wahlberechtigten können in der Wahlversammlung Wahlvorschläge machen. Gewählt werden kann nur, wer vorgeschlagen ist.(2) Eine Person kann nicht mehrfach Mitglied desselben Elternbeirats sein.(3) Wiederwahl ist zulässig.

### § 20 — Wahlen im Landeselternbeirat

§ 20 Wahlen im Landeselternbeirat(1) Die oder der Vorsitzende des Landeselternbeirats und die weiteren Mitglieder des Vorstands, davon ein Mitglied als Stellvertreterin oder als Stellvertreter der oder des Vorsitzenden, werden in einer als Wahlversammlung bezeichneten Sitzung, die in der Einladung als solche auszuweisen ist, mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen gewählt.(2) Vor der Wahl ist über die Zahl der Mitglieder zu beschließen, falls im Ausnahmefall von der gemäß § 74 Absatz 3 Satz 1 SchulG oder gemäß § 98 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 74 Absatz 3 Satz 1 SchulG vorgesehenen Mitgliederzahl abgewichen werden soll.(3) Die Wahlversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Deren oder dessen Wahl hat durchzuführen, wer die Wahlversammlung einberufen hat. Zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter kann nur gewählt werden, wer sich selbst nicht um ein Amt bewirbt.(4) Die Niederschriften über die Wahlen in den Landeselternbeiräten sendet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der obersten Schulaufsichtsbehörde zu.(5) Die oder der bisherige Vorsitzende des Landeselternbeirats, bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, beruft unverzüglich die nach § 74 Absatz 2 Satz 1 SchulG gewählten Mitglieder zur ersten Sitzung ein. Ist sie oder er aus dem Amt ausgeschieden (§ 78 Absatz 4, 5 oder 6 SchulG) oder verhindert oder ist die Frist nach § 5 Absatz 2 abgelaufen, nimmt diese Aufgabe eine Beauftragte oder ein Beauftragter der obersten Schulaufsichtsbehörde wahr. Dies gilt auch bei neu zu bildenden Landeselternbeiräten. Die oberste Schulaufsichtsbehörde übermittelt auf der Grundlage der bei ihr gemäß § 14 Absatz 2 und § 17 Absatz 1 vorhandenen personenbezogenen Daten an die die erste Sitzung einberufende Person auf deren Ersuchen hin eine Liste mit den Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der Mitglieder des Landeselternbeirats. Der Landeselternbeirat wählt in dieser Sitzung gemäß Absatz 1 seinen Vorstand.

### § 21 — Mitteilung der Wahlergebnisse

§ 21 Mitteilung der WahlergebnisseDie oder der Vorsitzende teilt unmittelbar nach der Wahl Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der Mitglieder des neuen Vorstands des Landeselternbeirats der obersten Schulaufsichtsbehörde mit.

### § 22 — Bekanntgabe der Wahlergebnisse

§ 22 Bekanntgabe der WahlergebnisseNamen, Anschriften und E-Mail-Adressen der Vorsitzenden der Landeselternbeiräte veröffentlicht die oberste Schulaufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite; die Veröffentlichung darf nur mit Einwilligung der oder des jeweiligen Vorsitzenden erfolgen.

### § 23 — Zuwahl zum Schulelternbeirat

§ 23 Zuwahl zum Schulelternbeirat(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft unverzüglich nach dem Zusammentritt des Schulelternbeirats die Eltern von Kindern mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, die an der Schule inklusiv beschult werden, als wahlberechtigte und wählbare Mitglieder zu einer Wahlversammlung ein. An den berufsbildenden Schulen gilt dies für die Eltern gemäß § 98 Absatz 1 Satz 1 SchulG.(2) Die Wahlversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Deren oder dessen Wahl wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter durchgeführt. Zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter kann nur gewählt werden, wer sich selbst nicht um ein Amt bewirbt. Abweichend von Satz 2 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter gewählt werden.(3) Das zusätzliche Mitglied mit beratender Stimme im Schulelternbeirat und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen gewählt.(4) Die Niederschrift über die Wahlen wird in der Schule aufbewahrt.(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt unmittelbar nach der Wahl Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen des Mitglieds im Schulelternbeirat sowie dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters der oder dem Vorsitzenden des Schulelternbeirats und bei Grundschulen, Gemeinschaftsschulen sowie Gymnasien der unteren Schulaufsichtsbehörde beziehungsweise bei berufsbildenden Schulen dem Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche Bildung mit.

### § 24 — Zuwahl zum Kreiselternbeirat

§ 24 Zuwahl zum Kreiselternbeirat(1) Die untere Schulaufsichtsbehörde beruft nach der Bildung eines Kreiselternbeirats für die Grundschulen und Förderzentren, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien die ihr gemäß § 23 Absatz 5 gemeldeten zusätzlichen Mitglieder in den Schulelternbeiräten an den betreffenden allgemein bildendenden Schulen als wahlberechtigte und wählbare Mitglieder zu einer Wahlversammlung ein.(2) Die Wahlversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Deren oder dessen Wahl wird von der unteren Schulaufsichtsbehörde durchgeführt. Zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter kann nur gewählt werden, wer sich selbst nicht um ein Amt bewirbt. Abweichend von Satz 2 kann eine Vertreterin oder ein Vertreter der unteren Schulaufsichtsbehörde zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter gewählt werden.(3) Das zusätzliche Mitglied mit beratender Stimme für den jeweiligen Kreiselternbeirat und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen gewählt.(4) Die Niederschrift über die Wahlen wird in der unteren Schulaufsichtsbehörde aufbewahrt.(5) Die Vertreterin oder der Vertreter der unteren Schulaufsichtsbehörde teilt unmittelbar nach der Wahl Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen des Mitglieds im Kreiselternbeirat sowie dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters der oder dem Vorsitzenden des Kreiselternbeirats und der obersten Schulaufsichtsbehörde mit.(6) Die untere Schulaufsichtsbehörde kann entscheiden, ob die jeweilige Wahl in einer Wahlversammlung oder abweichend von Absatz 1 und 2 in einer von ihr durchzuführenden Briefwahl stattfindet. § 32 findet entsprechende Anwendung. Bei einer Briefwahl erfolgt die Wahlhandlung durch eine geheime Abstimmung. Dabei ist in dem gewählten Verfahren sicherzustellen, dass nur die Wahlberechtigten die ihnen jeweils zustehende Zahl an Stimmen abgeben.

### § 25 — Zuwahl zum Landeselternbeirat

§ 25 Zuwahl zum Landeselternbeirat(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde beruft nach der Bildung eines Landeselternbeirats für die Grundschulen und Förderzentren, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien die ihr gemäß § 24 Absatz 5 gemeldeten zusätzlichen Mitglieder in den Kreiselternbeiräten als wahlberechtigte und wählbare Mitglieder zu einer Wahlversammlung ein.(2) Die Wahlversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Deren oder dessen Wahl wird von der obersten Schulaufsichtsbehörde durchgeführt. Zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter kann nur gewählt werden, wer sich selbst nicht um ein Amt bewirbt. Abweichend von Satz 2 kann eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter gewählt werden.(3) Das zusätzliche Mitglied mit beratender Stimme für den jeweiligen Landeselternbeirat und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen gewählt.(4) Die Niederschrift über die Wahlen wird in der obersten Schulaufsichtsbehörde aufbewahrt.(5) Die Vertreterin oder der Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde teilt unmittelbar nach der Wahl Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen des Mitglieds im Landeselternbeirat sowie dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters der oder dem Vorsitzenden des Landeselternbeirats mit.(6) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann entscheiden, ob die jeweilige Wahl in einer Wahlversammlung oder abweichend von Absatz 1 und 2 in einer von ihr durchzuführenden Briefwahl stattfindet. § 32 findet entsprechende Anwendung. § 24 Absatz 6 Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.

### § 26 — Zuwahl zum Kreis- und Landeselternbeirat an den berufsbildenden Schulen

§ 26 Zuwahl zum Kreis- und Landeselternbeirat an den berufsbildenden Schulen(1) Für die Zuwahl zu einem Kreiselternbeirat sowie zum Landeselternbeirat finden §§ 24 und 25 entsprechend mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der unteren und der obersten Schulaufsichtsbehörde jeweils das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung tritt.(2) Das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung kann entscheiden, ob die jeweilige Wahl in einer Wahlversammlung oder in einer von ihr durchzuführenden Briefwahl stattfindet. § 32 findet entsprechende Anwendung. § 24 Absatz 6 Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.

### § 27 — Wahlen zur Elterngruppe

§ 27 Wahlen zur Elterngruppe(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter des Förderzentrums, an dem gemäß § 78a SchulG eine Elterngruppe gebildet werden kann, informiert zu Unterrichtsbeginn am Anfang des Schuljahres schriftlich oder elektronisch die Eltern, deren Kinder durch das Förderzentrum innerhalb der Aufgaben gemäß § 45 Absatz 1 SchulG unterstützt werden oder die an dem Förderzentrum nur vorübergehend für eine Teilnahme an einer temporären intensivpädagogischen Maßnahme ein Schulverhältnis haben, über die Möglichkeit der Bildung einer Elterngruppe. Mit der Information werden die Eltern ersucht, innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder elektronisch ihr Interesse an der Wahl zur und an einer Mitgliedschaft in der Elterngruppe zu bekunden. Mit Bekundung eines Interesses an der Wahl teilen sie zugleich mit, ob sie abweichend von einer offenen Wahl entsprechend § 3 Absatz 4 Satz 2 eine geheime Abstimmung verlangen. Die Eltern können auch mitteilen, nur zur Elterngruppe wählen oder nur für die Mitgliedschaft in der Elterngruppe wählbar sein zu wollen.(2) Übersteigt die Anzahl der Eltern, die ein Interesse an der Mitgliedschaft in der Elterngruppe bekundet haben, die gemäß § 78a Absatz 2 Satz 1 SchulG vorgesehene Anzahl der Mitglieder in der Elterngruppe, führt das Förderzentrum eine Wahl durch. Eine Wahlversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten beschlussfähig. Wahlleiterin oder Wahlleiter ist die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Wahl kann auch in einer Sitzung gemäß § 32 oder als Briefwahl stattfinden. Es ist geheim abzustimmen, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter dies gemäß Absatz 1 Satz 3 verlangt. Wahlberechtigung und Wählbarkeit richten sich nach § 78a Absatz 1 Satz 2 SchulG in Verbindung mit Absatz 1. Die Niederschrift über die Wahl bleibt in der Schule.(3) Ist keine Wahl gemäß Absatz 2 erforderlich, ergibt sich die Mitgliedschaft in der Elterngruppe für die betreffenden Eltern unmittelbar aus der eigenen Interessensbekundung an einer Mitgliedschaft gemäß Absatz 1.(4) Die Elterngruppe soll innerhalb von zwölf Wochen nach Unterrichtsbeginn gebildet werden.

### § 28 — Wahlen in der Elterngruppe

§ 28 Wahlen in der Elterngruppe(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter des Förderzentrums beruft die erste Sitzung in der neuen Amtszeit der Elterngruppe ein; die Sitzung ist in der Einladung als Wahlversammlung auszuweisen. Die Elterngruppe wählt in dieser Sitzung ihren Vorstand.(2) Wahlberechtigt und wählbar sind nur die Mitglieder der Elterngruppe.(3) Die Wahlversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Deren oder dessen Wahl hat durchzuführen, wer die Wahlversammlung einberufen hat. Zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter kann nur gewählt werden, wer sich selbst nicht um ein Amt bewirbt.(4) Die oder der Vorsitzende der Elterngruppe und die weiteren Mitglieder des Vorstands, davon ein Mitglied als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden, werden mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen gewählt.(5) Sofern von der gemäß § 78a Absatz 2 Satz 2 SchulG vorgesehenen Mitgliederzahl abgewichen werden soll, ist vor der Wahl über die Anzahl der Vorstandsmitglieder zu beschließen.(6) Die Niederschrift über die Wahl bleibt in der Schule.

### § 29 — Datenübermittlung insbesondere an Kreis- und Landeselternbeiräte

§ 29 Datenübermittlung insbesondere an Kreis- und LandeselternbeiräteDie untere Schulaufsichtsbehörde, das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung sowie die oberste Schulaufsichtsbehörde dürfen die bei ihr gemäß § 14 Absatz 2, § 17 Absatz 1, § 23 Absatz 5, § 24 Absatz 5, § 25 Absatz 5 sowie § 26 Absatz 1 vorhandenen personenbezogenen Daten auf Ersuchen an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eines Kreis- oder Landeselternbeirats oder an eine andere Schulaufsichtsbehörde übermitteln, soweit dies zu deren oder dessen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die anfragende Stelle begründet gegenüber der übermittelnden Stelle, warum die ersuchte Datenübermittlung zur eigenen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

### § 3 — Wahlhandlung

§ 3 Wahlhandlung(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt fest, ob die Wahlversammlung ordnungsgemäß einberufen worden ist, und weist darauf hin, dass nur Eltern im Sinne von § 2 Absatz 5 SchulG wahlberechtigt und wählbar sind. Sie oder er stellt gemäß § 1 Absatz 4 die Beschlussfähigkeit fest. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die Zahl der zu wählenden Mitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter bekannt.(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter kann sich von einer Schriftführerin oder einem Schriftführer und von Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern unterstützen lassen, die von der Wahlversammlung vor Beginn der Wahl gewählt werden.(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter nimmt die Wahlvorschläge entgegen. Sie oder er prüft, ob die vorgeschlagenen Personen wählbar sind, und gibt ihre Namen der Wahlversammlung bekannt. Sie oder er stellt den vorgeschlagenen Personen die Frage, ob sie bereit sind, für das Amt zu kandidieren, und bittet nach der Wahl die Gewählten zu bestätigen, dass sie die Wahl annehmen. Wählbare Personen können auch in Abwesenheit vorgeschlagen und gewählt werden. In diesem Fall muss der Wahlversammlung eine Erklärung über die Bereitschaft zu einer Kandidatur zum Zeitpunkt der Wahl schriftlich vorliegen; die Feststellung trifft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter. Die in Abwesenheit gewählten Personen erklären binnen einer Woche gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter die Annahme der Wahl.(4) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur jeweils selbst ausüben. Es wird grundsätzlich offen durch Handzeichen oder Zuruf abgestimmt. Es ist mit verdeckten Stimmzetteln (§ 4) abzustimmen, soweit es eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter verlangt.

### § 30 — Nachwahl

§ 30 Nachwahl(1) Nachwahlen für den Rest der Amtszeit sind zulässig. Sie müssen stattfinden, wenn1. beim Klassenelternbeirat kein gewähltes Mitglied mehr vorhanden ist,2. bei den übrigen Elternbeiräten die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der ursprünglichen Mitgliederzahl ohne Stellvertreterinnen und Stellvertreter gesunken istund die restliche Amtszeit mehr als sechs Monate beträgt.(2) In der Nachwahl werden die Mitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter in der erforderlichen Zahl nach den Vorschriften über die Wahl des jeweiligen Elternbeirats gewählt.(3) Bei Elterngruppen gemäß § 27 finden Nachwahlen nur statt, wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der ursprünglichen Mitgliederzahl ohne Stellvertreterinnen und Stellvertreter gesunken ist und die restliche Amtszeit mehr als sechs Monate beträgt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Nachwahl unter den gemäß § 27 Absatz 1 für die Amtszeit wahlberechtigten und wählbaren Eltern durch.

### § 31 — Wahlprüfung

§ 31 Wahlprüfung(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl zu einem Elternbeirat, einer Elterngruppe oder einem Vorstand können die Wahlberechtigten jeweils binnen drei Wochen nach der Wahl bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Einspruchsfrist nach Satz 1 gilt nicht für Wahlen, die an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist; dies gilt insbesondere, wenn zum Mitglied eines Elternbeirats oder seinem Vorstand eine Person gewählt wird, die dieses Amt nach § 2 Absatz 5, § 78 Absatz 1 bis 4 oder § 78a Absatz 4 Satz 2 SchulG nicht innehaben kann.(2) Über den Einspruch entscheidet die für die Schule zuständige Schulaufsichtsbehörde, bei der Wahl zum Kreis- oder Landeselternbeirat die oberste Schulaufsichtsbehörde. Vor der Entscheidung über den Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zu einem Elternbeirat ist der Elternbeirat der nächsthöheren Stufe zu hören. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Wahl eines Mitglieds oder die ganze Wahl eines Elternbeirats oder einer Elterngruppe für ungültig erklären. Für den Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl eines Vorstands gilt Satz 3 entsprechend.(3) Für ungültig erklärte Teile einer Wahl sind zu wiederholen.(4) Handlungen, die der Elternbeirat, ein Elternbeiratsmitglied, die Elterngruppe, ein Elterngruppenmitglied, der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied bis zum Zeitpunkt der Ungültigkeitserklärung vorgenommen hat, bleiben wirksam.

### § 32 — Wahlen in Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz

§ 32 Wahlen in Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz(1) In Sitzungen, die gemäß § 76 Absatz 5 SchulG nicht oder nicht vollumfänglich in Präsenz stattfinden, können Wahlhandlungen offen durch Handzeichen oder Zuruf erfolgen (§ 3 Absatz 4 Satz 2). Die Wahlberechtigten müssen während der gesamten Sitzung einschließlich der Beratungen und der Wahlhandlung im Rahmen der Nutzung eines geeigneten informationstechnischen Übertragungsverfahrens mit Teilnahmerechten ausgestattet sein.(2) Wird gemäß § 3 Absatz 4 Satz 3 auf Verlangen mindestens einer oder eines Wahlberechtigten mit verdeckten Stimmzetteln gewählt, kann die Sitzung einschließlich der Beratungen und der sonstigen erforderlichen Vorbereitungshandlungen für die Wahl unter Einsatz des informationstechnischen Übertragungsverfahrens stattfinden oder fortgeführt werden. Die Wahlhandlung selbst erfolgt geheim, insbesondere durch eine geheime briefliche Abstimmung. Dabei ist im Verfahren sicherzustellen, dass nur die Wahlberechtigten die ihnen jeweils zustehende Zahl an Stimmen abgeben.

### § 33 — Übergangsbestimmungen zu den §§ 23 bis 27 im Schuljahr 2024/25

§ 33 Übergangsbestimmungen zu den §§ 23 bis 27 im Schuljahr 2024/25(1) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch laufenden Amtszeiten von Elternbeiräten finden die erstmaligen Zuwahlen zu den Elternbeiräten gemäß §§ 23 bis 26 in die jeweils laufende Amtszeit des Elternbeirats statt. Die Zuwahlen zum Schulelternbeirat sollen innerhalb von zehn Wochen nach Unterrichtsbeginn im Schuljahr 2024/25 erfolgen.(2) § 27 findet im Schuljahr 2024/25 mit der Maßgabe Anwendung, dass die erstmalige Bildung einer Elterngruppe bis zum 31. Januar 2025 erfolgt sein soll. Als Beginn der Amtszeit gilt der Beginn des Schuljahres 2024/25.

### § 34 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Wahl der Elternbeiräte an öffentlichen Schulen vom 20. Juni 2022 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 229) außer Kraft.

### § 4 — Stimmabgabe mit Stimmzetteln

§ 4 Stimmabgabe mit Stimmzetteln(1) Die Stimmzettel hat bereitzustellen, wer die Wahlversammlung einberufen hat.(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt die Zahl der abgegebenen Stimmzettel, die insgesamt abgegebenen Stimmen, die ungültigen Stimmen sowie die auf jede Bewerberin oder jeden Bewerber entfallenden gültigen Stimmen fest. Die Stimmzettel sind als Bestandteil der Niederschrift bis zum Ablauf der Amtszeit (§ 77 SchulG) aufzubewahren.

### § 5 — Wahltermine

§ 5 Wahltermine(1) Der Klassenelternbeirat soll innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn zu Anfang des Schuljahres gewählt werden. Nach weiteren zwei Wochen soll der Schulelternbeirat zusammentreten.(2) Es sollen gebildet werden nach Unterrichtsbeginn:1. der Kreiselternbeirat innerhalb von neun Wochen,2. der Landeselternbeirat innerhalb von zwölf Wochen.(3) Die Schulaufsichtsbehörden, die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die zur Einberufung der Wahlversammlung verpflichteten Personen haben dafür Sorge zu tragen, dass die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Wahlen stattfinden können.

### § 6 — Niederschrift und Kosten

§ 6 Niederschrift und Kosten(1) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und gegebenenfalls von einer Schriftführerin oder einem Schriftführer zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist fünf Jahre aufzubewahren.(2) Die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den Elternbeiräten und Elterngruppen gehören zu den Kosten für die Tätigkeit der Elternvertretungen (§ 75 Absatz 1 SchulG).

### § 7 — Einberufung der Wahlversammlung

§ 7 Einberufung der WahlversammlungDie Wahlversammlung ist von der oder dem bisherigen Vorsitzenden des Klassenelternbeirats einzuberufen. Ist sie oder er aus dem Amt ausgeschieden (§ 78 Absatz 1, 5 oder 6 SchulG) oder verhindert, nimmt diese Aufgabe eines der anderen Mitglieder des Klassenelternbeirats wahr. Sind auch diese ausgeschieden oder verhindert, beruft die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirats oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied die Wahlversammlung ein. Satz 3 gilt auch für die Wahlversammlungen zur Wahl der Elternbeiräte der Sekundarstufe II und neu gebildeter Klassen. Ist kein Vorstand des Schulelternbeirats im Amt, nimmt diese Aufgabe die Schulleiterin oder der Schulleiter wahr; Gleiches gilt bei neu errichteten Schulen.

### § 8 — Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 8 Wahlberechtigung und Wählbarkeit(1) Für den Klassenelternbeirat sind die Eltern (§ 2 Absatz 5 SchulG) wählbar und wahlberechtigt, deren Kinder der Klasse oder, im Falle des § 69 Absatz 1 Satz 2 SchulG, der jeweiligen Jahrgangsstufe angehören.(2) Für die Elternbeiräte der Sekundarstufe II (§ 8 SchulG) sind die Eltern der Schülerinnen und Schüler in den Klassen des jeweiligen ersten Jahrgangs wählbar und wahlberechtigt. Unbeschadet von Satz 1 gelten die Bestimmungen für Nachwahlen (§ 30) auch für Eltern der nachfolgenden Jahrgangsstufen.

### § 9 — Verfahrensbestimmungen

§ 9 Verfahrensbestimmungen(1) Die Schule übermittelt eine Liste mit den Namen der in der jeweiligen Wahlversammlung Wahlberechtigten an diejenige oder denjenigen, die oder der die Wahlversammlung nach § 7 Satz 1 bis 4 einberuft. Auf der Liste ist zu vermerken, wie viele Kinder der oder des Wahlberechtigten der Klasse angehören. Die Namensliste wird nach abgeschlossener Wahlhandlung zur Niederschrift genommen.(2) Die Wahlversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Deren oder dessen Wahl hat durchzuführen, wer die Wahlversammlung einberufen hat oder, in den Fällen des § 7 Satz 3 und 4, wer von der die Wahlversammlung einberufenden Person dazu beauftragt worden ist. Zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter kann nur gewählt werden, wer sich selbst nicht um ein Amt bewirbt. Abweichend von Satz 1 kann ein Mitglied des Schulelternbeirats der Schule, des zuständigen Kreiselternbeirats oder des zuständigen Landeselternbeirats, welches gemäß § 7 Satz 3 oder 4 oder als fachkundiger Gast an der Wahlversammlung teilnimmt, zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter gewählt werden.(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter soll darauf hinwirken, dass dem Klassenelternbeirat Frauen und Männer angehören.(4) Gemäß § 1 Absatz 4 Satz 1 wird für die Wahl zum Klassenelternbeirat die Anzahl der Wahlberechtigten ermittelt und festgestellt, wie viele Stimmen auf die einzelnen Wahlberechtigten entfallen.(5) Vor der Wahl ist über die Zahl der Mitglieder zu beschließen, falls im Ausnahmefall von der gemäß § 71 Absatz 1 SchulG vorgesehenen Mitgliederzahl abgewichen werden soll.(6) Für die Wahl zum Klassenelternbeirat erhalten die Wahlberechtigten eine der Anzahl ihrer Stimmen entsprechende Anzahl von Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel können die Wahlberechtigten höchstens so viele Namen eintragen, wie Mitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu wählen sind. Jeder Name kann auf einem Stimmzettel nur einmal genannt werden.(7) Die Mitglieder des Klassenelternbeirats werden mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen oder in einem Wahlgang gewählt. Findet nur ein Wahlgang statt, sind in der Reihenfolge der für jede Person abgegebenen Stimmenanzahl zunächst die oder der Vorsitzende, dann die Stellvertretung und die weiteren Mitglieder gewählt. Satz 2 findet keine Anwendung, soweit sich die Wahlberechtigten mit einfacher Mehrheit dafür entscheiden, die Bestimmung der oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung nach § 76 Absatz 4 Satz 3 SchulG den Mitgliedern des Klassenelternbeirats zu überlassen (Blockwahl).(8) Findet eine Blockwahl statt, wählt der Klassenelternbeirat unverzüglich nach seiner Wahl aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie das Mitglied des Schulelternbeirats und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.(9) Die Niederschriften über die Wahlen zu den Klassenelternbeiräten bleiben in der Schule.

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— Landesverordnung über die Wahl der Elternbeiräte an öffentlichen Schulen (Wahlverordnung für Elternbeiräte - EBWahlVO) Vom 14. August 2024
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-EltBeirWOSH2024rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
