Landesverordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für die Ausführung des Gesetzes zur Durchführung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums in Schleswig-Holstein (ELER-Zuständigkeitsverordnung - ELERZustVO) Vom 18. Februar 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 18.02.2025
- Fundstelle:
- GVOBl. 2025, Nr. 29
Aufgrund des § 25 Absatz 2 des ELER-Fördergesetzes Schleswig-Holstein vom 22. November 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 803) verordnet die Landesregierung:
Zuständige Behörden
§ 1 Zuständige BehördenZuständige Behörde zur Ausführung des ELER-Fördergesetzes Schleswig-Holstein vom 22. November 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 803) ist1. das für Landwirtschaft und ländliche Räume zuständige Ministerium für die Interventionena) Verarbeitung und Vermarktung,b) Europäische Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft,c) Beratung für nachhaltige Landwirtschaft,d) Bildung-, Wissenstransfer-, Demonstrations- und Informationsmaßnahmen,e) Imkereierzeugnisse, 2. das für Natur und Wasserwirtschaft zuständige Ministerium für die Interventionena) Küstenschutz,b) Investiver Naturschutz,c) Kooperation im Naturschutz,d) Gewässerschutzberatung, 3. das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung für die Interventionena) Ökologischer Landbau,b) Ausgleichszulage,c) Natura 2000-Prämie,d) Agrarinvestitionsförderprogramm,e) Dorfentwicklung / Mehrfunktionshäuser (Lokale Basisdienstleistungen),f) Modernisierung ländliche Wege,g) Kleine touristische Infrastruktur,h) Erhaltung des kulturellen Erbes,i) LEADER, 4. das Landesamt für Umwelt für die Intervention Abwasserbehandlung,5. der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein für die Interventionena) Naturnahe Gewässerentwicklung,b) Hochwasserschutz, 6. die Landgesellschaft Schleswig-Holstein für die Interventionena) Bewirtschaftungsverpflichtungen zur Verbesserung des Klimaschutzes undb) Bewirtschaftungsverpflichtungen zur Verbesserung der Biodiversität.
Ermächtigung
§ 2 ErmächtigungDie fachlich zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die zuständigen Behörden für ihren Geschäftsbereich zu bestimmen.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.