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title: "ElektÜberwStStVtrG SH — Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 5. Juni 2012*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ElektÜberwStStVtrGSHrahmen"
updated: "2026-05-13T16:44:24+00:00"
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# ElektÜberwStStVtrG SH — Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 5. Juni 2012*

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 05.06.2012
*Fundstelle:* GVOBl. 2012, 551


### Eingangsformel ElektÜberwStStVtrG

Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:

### § 1 — Zustimmung zum Staatsvertrag

§ 1 Zustimmung zum Staatsvertrag(1) Dem von dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen am 29. August 2011 unterzeichneten Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder und dem Beitritt des Landes Schleswig-Holstein vom 7. Oktober 2011 gemäß Artikel 9 des Staatsvertrages wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 für Schleswig-Holstein in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu geben.*

### § 2 — Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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— Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 5. Juni 2012*
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ElektÜberwStStVtrGSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
