ElektÜberwStStVtrG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 5. Juni 2012*

Ausfertigungsdatum:
05.06.2012
Fundstelle:
GVOBl. 2012, 551
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ElektÜberwStStVtrG

Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1

Zustimmung zum Staatsvertrag

§ 1 Zustimmung zum Staatsvertrag(1) Dem von dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen am 29. August 2011 unterzeichneten Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder und dem Beitritt des Landes Schleswig-Holstein vom 7. Oktober 2011 gemäß Artikel 9 des Staatsvertrages wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 für Schleswig-Holstein in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu geben.*

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.