E-BußStA-Opt-out-LVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur vorübergehenden Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Führung von Bußgeldakten der Bußgeldbehörden und Strafakten der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes für Zentrale Prüfungsdienste (E-BußStA-Opt-out-LVO) Vom 16. Dezember 2025 *)

Ausfertigungsdatum:
16.12.2025
Fundstelle:
GVOBl. 2025, Nr. 179
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Fortführung der Papieraktenführung

§ 1 Fortführung der PapieraktenführungEine Bußgeldakte darf abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 319), in Papierform angelegt oder in Papierform weitergeführt werden.

§ 2

Verfahren

§ 2 Verfahren(1) Durch die Leitung der jeweiligen Bußgeldbehörde kann angeordnet werden, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder in Papierform weitergeführt werden. Die Anordnung ist öffentlich bekanntzumachen.(2) Spätestens ab dem 1. Januar 2027 sind die Akten in Bußgeldsachen elektronisch zu führen. Soweit von einer Behörde von Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, sind unverzüglich ein Umsetzungsplan zu entwickeln und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die elektronische Führung der Bußgeldakten bis zum 31. Dezember 2026 umgesetzt ist.

§ 3

Weitere Ausnahme für die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes für Zentrale ...

§ 3 Weitere Ausnahme für die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes für Zentrale PrüfungsdiensteDie Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes für Zentrale Prüfungsdienste darf auch Strafakten abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, ber. S. 1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 319), in Papierform anlegen oder in Papierform weiterführen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.