ePR LVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Einrichtung und Führung des zentralen elektronischen Personenstands und Sicherungsregisters (ePR LVO) Vom 19. Januar 2011*

Ausfertigungsdatum:
19.01.2011
Fundstelle:
GVOBl. 2011, 43
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Einrichtung eines zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregisters

§ 1 Einrichtung eines zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregisters(1) Das Land richtet bei Dataport, Anstalt des öffentlichen Rechts, das zentrale elektronische Personenstandsregister (ePR) im Sinne des § 67 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), als Landesregister und das zentrale elektronische Sicherungsregister (eSR) ein. Das ePR stellt das Personenstandsregister nach § 3 PStG dar.(2) Der Zugang zu diesen Registern erfolgt über das Landesnetz Schleswig-Holstein. Die Standesämter führen ihre Personenstandsregister (§ 3 PStG) sowie die zugehörigen Sicherungsregister (§ 4 PStG) im ePR und eSR, sobald die technischen Voraussetzungen für die elektronische Registrierung sowohl in den Standesämtern als auch bei Dataport vorliegen. Das Ministerium für Inneres und für Bundesangelegenheiten gibt den Standesämtern den Zeitpunkt des technischen Anschlusses an das ePR und das eSR rechtzeitig bekannt. (3) Dataport betreibt im Auftrag des Landes die für das ePR und das eSR erforderliche technische Infrastruktur nach Maßgabe dieser Verordnung unter Beachtung der jeweils geltenden personenstands- und datenschutzrechtlichen Vorschriften. Bezogen auf die gespeicherten Daten betreibt Dataport das ePR und das eSR als Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von § 17 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), für die Standesämter.

§ 2

Benutzungs- und Zugriffsregelungen

§ 2 Benutzungs- und Zugriffsregelungen(1) Für den Zugriff auf die im ePR geführten Registereinträge gilt § 14 der Personenstandsverordnung (PStV) vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263) entsprechend. Die Leiterin oder der Leiter des Standesamtes teilt Dataport und der zuständigen unteren Fachaufsichtsbehörde die Zugriffsberechtigten und deren Berechtigungsstufe nach § 14 Abs. 1 PStV mit.(2) Jedes Standesamt gewährt den übrigen Standesämtern des Landes Schleswig-Holstein die Nutzung seiner im ePR gespeicherten Registereinträge. Dafür ist die Berechtigungsstufe C entsprechend § 14 PStV zu vergeben. Verändernde Zugriffe sind im Rahmen der Nutzung der Registerdaten durch fremde Standesämter nicht zulässig. (3) Die Standesämter haben den unteren Fachaufsichtsbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion Zugang zu den Registern und Einsichtnahme in die gespeicherten Daten zu gewähren. Dataport hat dem Ministerium für Inneres und für Bundesangelegenheiten die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen. (4) Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Berechtigungen und Berechtigungsstufen hinaus vergibt die Leiterin oder der Leiter des Standesamtes für die Administration des ePR und des eSR im Standesamt folgende Berechtigungen für nachstehend näher bezeichnete Aufgaben: Archiv-AdministrationMarkierung der Einträge zur Archivierung, Löschen der Einträge nach der Übergabe der Archivdaten an Archivsystem. Benutzer-AdministrationVollständiger schreibender und lesender Zugang zu den Benutzerrechten und -konten der lokalen Administratoren, Einrichtung von Benutzerrechten und -konten für die Standesbeamtinnen und Standesbeamten des eigenen Standesamtes, Konfiguration von Plausibilitätsprüfungen, Lockfunktionen, Konsistenzprüfungen, Systemeinstellungen für das eigene Standesamt, Einsicht in und Kontrolle der Protokollierungen für das eigene Standesamt. (5) Dataport nimmt die über die Regelungen des Absatzes 4 hinausgehende Administration des ePR und des eSR im Rechenzentrumsbetrieb wahr und vergibt dafür folgende Berechtigungen: fachliche Administration des RegisterverfahrensVollständiger schreibender und lesender Zugang zu den Benutzerrechten und -konten der Administratoren, Einrichtung von standardisierten Benutzerrechten und -konten für Standesbeamtinnen und Standesbeamte, Aufsichten und auskunftsberechtigte Standesbeamtinnen und Standesbeamte, Konsistenzprüfung der regelmäßigen systemweiten Konsistenzchecks. technische Administration PersonenstandsregisterTechnischer Zugriff auf alle Applikations- und Datenbankkomponenten des Personenstandsregisters. Kein Zugriff auf Fachdaten. technische Administration des SicherungsregistersTechnischer Zugriff auf alle Applikations- und Datenbankkomponenten des Sicherungsregisters. Kein Zugriff auf Fachdaten. Dataport teilt dem Ministerium für Inneres und für Bundesangelegenheiten die Namen der Zugriffsberechtigten und deren Berechtigungsstufe sowie jede Änderung mit. Eine technische Administratorin oder ein technischer Administrator darf auf Fachdaten, beispielsweise zur Bereinigung von Inkonsistenzen, nur nach schriftlicher Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des Standesamtes zugreifen.

§ 1

Einrichtung eines zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregisters

§ 1 Einrichtung eines zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregisters(1) Das Land richtet bei Dataport, Anstalt des öffentlichen Rechts, das zentrale elektronische Personenstandsregister (ePR) im Sinne des § 67 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), als Landesregister und das zentrale elektronische Sicherungsregister (eSR) ein. Das ePR stellt das Personenstandsregister nach § 3 PStG dar.(2) Der Zugang zu diesen Registern erfolgt über das Landesnetz Schleswig-Holstein. Die Standesämter führen ihre Personenstandsregister (§ 3 PStG) sowie die zugehörigen Sicherungsregister (§ 4 PStG) im ePR und eSR, sobald die technischen Voraussetzungen für die elektronische Registrierung sowohl in den Standesämtern als auch bei Dataport vorliegen. Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration gibt den Standesämtern den Zeitpunkt des technischen Anschlusses an das ePR und das eSR rechtzeitig bekannt.(3) Dataport betreibt im Auftrag des Landes die für das ePR und das eSR erforderliche technische Infrastruktur nach Maßgabe dieser Verordnung unter Beachtung der jeweils geltenden personenstands- und datenschutzrechtlichen Vorschriften. Bezogen auf die gespeicherten Daten betreibt Dataport das ePR und das eSR als Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von § 17 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), für die Standesämter.

§ 2

Benutzungs- und Zugriffsregelungen

§ 2 Benutzungs- und Zugriffsregelungen(1) Für den Zugriff auf die im ePR geführten Registereinträge gilt § 14 der Personenstandsverordnung (PStV) vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263) entsprechend. Die Leiterin oder der Leiter des Standesamtes teilt Dataport und der zuständigen unteren Fachaufsichtsbehörde die Zugriffsberechtigten und deren Berechtigungsstufe nach § 14 Abs. 1 PStV mit.(2) Jedes Standesamt gewährt den übrigen Standesämtern des Landes Schleswig-Holstein die Nutzung seiner im ePR gespeicherten Registereinträge. Dafür ist die Berechtigungsstufe C entsprechend § 14 PStV zu vergeben. Verändernde Zugriffe sind im Rahmen der Nutzung der Registerdaten durch fremde Standesämter nicht zulässig.(3) Die Standesämter haben den unteren Fachaufsichtsbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion Zugang zu den Registern und Einsichtnahme in die gespeicherten Daten zu gewähren. Dataport hat dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen.(4) Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Berechtigungen und Berechtigungsstufen hinaus vergibt die Leiterin oder der Leiter des Standesamtes für die Administration des ePR und des eSR im Standesamt folgende Berechtigungen für nachstehend näher bezeichnete Aufgaben:Archiv-AdministrationMarkierung der Einträge zur Archivierung, Löschen der Einträge nach der Übergabe der Archivdaten an Archivsystem.Benutzer-AdministrationVollständiger schreibender und lesender Zugang zu den Benutzerrechten und -konten der lokalen Administratoren, Einrichtung von Benutzerrechten und -konten für die Standesbeamtinnen und Standesbeamten des eigenen Standesamtes, Konfiguration von Plausibilitätsprüfungen, Lockfunktionen, Konsistenzprüfungen, Systemeinstellungen für das eigene Standesamt, Einsicht in und Kontrolle der Protokollierungen für das eigene Standesamt.(5) Dataport nimmt die über die Regelungen des Absatzes 4 hinausgehende Administration des ePR und des eSR im Rechenzentrumsbetrieb wahr und vergibt dafür folgende Berechtigungen:fachliche Administration des RegisterverfahrensVollständiger schreibender und lesender Zugang zu den Benutzerrechten und -konten der Administratoren, Einrichtung von standardisierten Benutzerrechten und -konten für Standesbeamtinnen und Standesbeamte, Aufsichten und auskunftsberechtigte Standesbeamtinnen und Standesbeamte, Konsistenzprüfung der regelmäßigen systemweiten Konsistenzchecks.technische Administration PersonenstandsregisterTechnischer Zugriff auf alle Applikations- und Datenbankkomponenten des Personenstandsregisters. Kein Zugriff auf Fachdaten.technische Administration des SicherungsregistersTechnischer Zugriff auf alle Applikations- und Datenbankkomponenten des Sicherungsregisters. Kein Zugriff auf Fachdaten.Dataport teilt dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration die Namen der Zugriffsberechtigten und deren Berechtigungsstufe sowie jede Änderung mit. Eine technische Administratorin oder ein technischer Administrator darf auf Fachdaten, beispielsweise zur Bereinigung von Inkonsistenzen, nur nach schriftlicher Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des Standesamtes zugreifen.

§ 1

Einrichtung eines zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregisters

§ 1 Einrichtung eines zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregisters(1) Das Land richtet bei Dataport, Anstalt des öffentlichen Rechts, das zentrale elektronische Personenstandsregister (ePR) im Sinne des § 67 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), als Landesregister und das zentrale elektronische Sicherungsregister (eSR) ein. Das ePR stellt das Personenstandsregister nach § 3 PStG dar.(2) Der Zugang zu diesen Registern erfolgt über das Landesnetz Schleswig-Holstein. Die Standesämter führen ihre Personenstandsregister (§ 3 PStG) sowie die zugehörigen Sicherungsregister (§ 4 PStG) im ePR und eSR, sobald die technischen Voraussetzungen für die elektronische Registrierung sowohl in den Standesämtern als auch bei Dataport vorliegen. Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport gibt den Standesämtern den Zeitpunkt des technischen Anschlusses an das ePR und das eSR rechtzeitig bekannt.(3) Dataport betreibt im Auftrag des Landes die für das ePR und das eSR erforderliche technische Infrastruktur nach Maßgabe dieser Verordnung unter Beachtung der jeweils geltenden personenstands- und datenschutzrechtlichen Vorschriften. Bezogen auf die gespeicherten Daten betreibt Dataport das ePR und das eSR als Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von § 17 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), für die Standesämter.

§ 2

Benutzungs- und Zugriffsregelungen

§ 2 Benutzungs- und Zugriffsregelungen(1) Für den Zugriff auf die im ePR geführten Registereinträge gilt § 14 der Personenstandsverordnung (PStV) vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263) entsprechend. Die Leiterin oder der Leiter des Standesamtes teilt Dataport und der zuständigen unteren Fachaufsichtsbehörde die Zugriffsberechtigten und deren Berechtigungsstufe nach § 14 Abs. 1 PStV mit.(2) Jedes Standesamt gewährt den übrigen Standesämtern des Landes Schleswig-Holstein die Nutzung seiner im ePR gespeicherten Registereinträge. Dafür ist die Berechtigungsstufe C entsprechend § 14 PStV zu vergeben. Verändernde Zugriffe sind im Rahmen der Nutzung der Registerdaten durch fremde Standesämter nicht zulässig.(3) Die Standesämter haben den unteren Fachaufsichtsbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion Zugang zu den Registern und Einsichtnahme in die gespeicherten Daten zu gewähren. Dataport hat dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen.(4) Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Berechtigungen und Berechtigungsstufen hinaus vergibt die Leiterin oder der Leiter des Standesamtes für die Administration des ePR und des eSR im Standesamt folgende Berechtigungen für nachstehend näher bezeichnete Aufgaben:Archiv-AdministrationMarkierung der Einträge zur Archivierung, Löschen der Einträge nach der Übergabe der Archivdaten an Archivsystem.Benutzer-AdministrationVollständiger schreibender und lesender Zugang zu den Benutzerrechten und -konten der lokalen Administratoren, Einrichtung von Benutzerrechten und -konten für die Standesbeamtinnen und Standesbeamten des eigenen Standesamtes, Konfiguration von Plausibilitätsprüfungen, Lockfunktionen, Konsistenzprüfungen, Systemeinstellungen für das eigene Standesamt, Einsicht in und Kontrolle der Protokollierungen für das eigene Standesamt.(5) Dataport nimmt die über die Regelungen des Absatzes 4 hinausgehende Administration des ePR und des eSR im Rechenzentrumsbetrieb wahr und vergibt dafür folgende Berechtigungen:fachliche Administration des RegisterverfahrensVollständiger schreibender und lesender Zugang zu den Benutzerrechten und -konten der Administratoren, Einrichtung von standardisierten Benutzerrechten und -konten für Standesbeamtinnen und Standesbeamte, Aufsichten und auskunftsberechtigte Standesbeamtinnen und Standesbeamte, Konsistenzprüfung der regelmäßigen systemweiten Konsistenzchecks.technische Administration PersonenstandsregisterTechnischer Zugriff auf alle Applikations- und Datenbankkomponenten des Personenstandsregisters. Kein Zugriff auf Fachdaten.technische Administration des SicherungsregistersTechnischer Zugriff auf alle Applikations- und Datenbankkomponenten des Sicherungsregisters. Kein Zugriff auf Fachdaten.Dataport teilt dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport die Namen der Zugriffsberechtigten und deren Berechtigungsstufe sowie jede Änderung mit. Eine technische Administratorin oder ein technischer Administrator darf auf Fachdaten, beispielsweise zur Bereinigung von Inkonsistenzen, nur nach schriftlicher Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des Standesamtes zugreifen.

§ 1

Einrichtung eines zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregisters

§ 1 Einrichtung eines zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregisters(1) Das Land richtet bei Dataport, Anstalt des öffentlichen Rechts, das zentrale elektronische Personenstandsregister (ePR) im Sinne des § 67 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), als Landesregister und das zentrale elektronische Sicherungsregister (eSR) ein. Das ePR stellt das Personenstandsregister nach § 3 PStG dar.(2) Der Zugang zu diesen Registern erfolgt über das Landesnetz Schleswig-Holstein. Die Standesämter führen ihre Personenstandsregister (§ 3 PStG) sowie die zugehörigen Sicherungsregister (§ 4 PStG) im ePR und eSR, sobald die technischen Voraussetzungen für die elektronische Registrierung sowohl in den Standesämtern als auch bei Dataport vorliegen. Das Innenministerium gibt den Standesämtern den Zeitpunkt des technischen Anschlusses an das ePR und das eSR rechtzeitig bekannt. (3) Dataport betreibt im Auftrag des Landes die für das ePR und das eSR erforderliche technische Infrastruktur nach Maßgabe dieser Verordnung unter Beachtung der jeweils geltenden personenstands- und datenschutzrechtlichen Vorschriften. Bezogen auf die gespeicherten Daten betreibt Dataport das ePR und das eSR als Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von § 17 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), für die Standesämter.

§ 2

Benutzungs- und Zugriffsregelungen

§ 2 Benutzungs- und Zugriffsregelungen(1) Für den Zugriff auf die im ePR geführten Registereinträge gilt § 14 der Personenstandsverordnung (PStV) vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263) entsprechend. Die Leiterin oder der Leiter des Standesamtes teilt Dataport und der zuständigen unteren Fachaufsichtsbehörde die Zugriffsberechtigten und deren Berechtigungsstufe nach § 14 Abs. 1 PStV mit.(2) Jedes Standesamt gewährt den übrigen Standesämtern des Landes Schleswig-Holstein die Nutzung seiner im ePR gespeicherten Registereinträge. Dafür ist die Berechtigungsstufe C entsprechend § 14 PStV zu vergeben. Verändernde Zugriffe sind im Rahmen der Nutzung der Registerdaten durch fremde Standesämter nicht zulässig. (3) Die Standesämter haben den unteren Fachaufsichtsbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion Zugang zu den Registern und Einsichtnahme in die gespeicherten Daten zu gewähren. Dataport hat dem Innenministerium die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen. (4) Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Berechtigungen und Berechtigungsstufen hinaus vergibt die Leiterin oder der Leiter des Standesamtes für die Administration des ePR und des eSR im Standesamt folgende Berechtigungen für nachstehend näher bezeichnete Aufgaben: Archiv-AdministrationMarkierung der Einträge zur Archivierung, Löschen der Einträge nach der Übergabe der Archivdaten an Archivsystem. Benutzer-AdministrationVollständiger schreibender und lesender Zugang zu den Benutzerrechten und -konten der lokalen Administratoren, Einrichtung von Benutzerrechten und -konten für die Standesbeamtinnen und Standesbeamten des eigenen Standesamtes, Konfiguration von Plausibilitätsprüfungen, Lockfunktionen, Konsistenzprüfungen, Systemeinstellungen für das eigene Standesamt, Einsicht in und Kontrolle der Protokollierungen für das eigene Standesamt. (5) Dataport nimmt die über die Regelungen des Absatzes 4 hinausgehende Administration des ePR und des eSR im Rechenzentrumsbetrieb wahr und vergibt dafür folgende Berechtigungen: fachliche Administration des RegisterverfahrensVollständiger schreibender und lesender Zugang zu den Benutzerrechten und -konten der Administratoren, Einrichtung von standardisierten Benutzerrechten und -konten für Standesbeamtinnen und Standesbeamte, Aufsichten und auskunftsberechtigte Standesbeamtinnen und Standesbeamte, Konsistenzprüfung der regelmäßigen systemweiten Konsistenzchecks. technische Administration PersonenstandsregisterTechnischer Zugriff auf alle Applikations- und Datenbankkomponenten des Personenstandsregisters. Kein Zugriff auf Fachdaten. technische Administration des SicherungsregistersTechnischer Zugriff auf alle Applikations- und Datenbankkomponenten des Sicherungsregisters. Kein Zugriff auf Fachdaten. Dataport teilt dem Innenministerium die Namen der Zugriffsberechtigten und deren Berechtigungsstufe sowie jede Änderung mit. Eine technische Administratorin oder ein technischer Administrator darf auf Fachdaten, beispielsweise zur Bereinigung von Inkonsistenzen, nur nach schriftlicher Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des Standesamtes zugreifen.

§ 3

Datenübermittlung über die Vermittlungsstelle Personenstandswesen

§ 3 Datenübermittlung über die Vermittlungsstelle Personenstandswesen(1) Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern und zwischen Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen nach § 63 PStV erfolgt ausschließlich über die Vermittlungsstelle Personenstandswesen Schleswig-Holstein (Vermittlungsstelle Personenstandswesen). Dataport wird die Aufgabe der Vermittlungsstelle Personenstandswesen übertragen. Dataport hat dabei die jeweils geltenden personenstands- und datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Die Datenübermittlung erfolgt im Wege der Auftragsdatenverarbeitung für die Standesämter im Sinne des § 17 LDSG.(2) Die Übermittlung der Daten der Standesämter an die Vermittlungsstelle Personenstandswesen erfolgt über das Landesnetz. Abweichend von Satz 1 kann die Übermittlung der Daten von Standesämtern, die ihr Fachverfahren zentral bei Dataport betreiben, an die Vermittlungsstelle Personenstandswesen über Dataport interne Netze erfolgen. Für die Übermittlung der Daten zwischen den Standesämtern und der Vermittlungsstelle Personenstandswesen gilt die jeweils gültige Schnittstellenbeschreibung der Vermittlungsstelle Personenstandswesen nach deren Abnahme durch die für die Angelegenheiten der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen obersten Landesbehörde. (3) Die Standesämter sind verpflichtet, der Vermittlungsstelle Personenstandswesen die zum Betrieb und zur Pflege der dort angebotenen Dienste erforderlichen Informationen unverzüglich mitzuteilen. (4) Soweit die Vermittlungsstelle Personenstandswesen wegen fehlender technischer Voraussetzungen beim Empfänger diesem die Daten nicht elektronisch übermitteln kann, unterrichtet sie den Absender hierüber. Der Absender übermittelt die Daten in papiergebundener Form.

§ 4

Protokollierung

§ 4 Protokollierung(1) Dataport protokolliert lesende und schreibende Zugriffe auf das ePR und das eSR sowie Datenübermittlungen. Die Protokolldatenbestände sind ein Jahr zu speichern. (2) Eine automatisierte Auswertung der Protokolldatenbestände muss nach datenverarbeitenden Stellen, betroffenen Personen und Zeitpunkt der Datenverarbeitung möglich sein.

§ 5

Kosten

§ 5 KostenDie Kosten für die Einrichtung des ePR, des eSR und für die Vermittlungsstelle Personenstandswesen trägt das Land. Die Kosten für den Betrieb des ePR und des eSR trägt die amtsfreie Gemeinde oder das Amt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.