Staatsvertrag über die Übertragung von bauaufsichtlichen Zuständigkeiten und die Anwendbarkeit von Bauordnungsrecht im Zusammenhang mit der Errichtung des Tunnelbauwerks SuedLink - Planfeststellungsabschnitt A2 zur Elbquerung ElbX sowie nach Nutzungsaufnahme und bei zukünftigen baulichen Änderungen (Staatsvertrag ElbX)*) Vom 21. Oktober und 7. November 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 21.10.2024
- Fundstelle:
- GVOBl. 2025, Nr. 45
Das Land Niedersachsen,vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung,unddas Land Schleswig-Holstein,endvertreten durch die Ministerin für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport,schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag:PräambelUm im Norden produzierten Windstrom in das Stromnetz zu integrieren und nach Süden zu leiten, soll für die Führung der erforderlichen Erdkabel zur Querung der Elbe ein Tunnelbauwerk errichtet werden. An das Tunnelbauwerk schließen sich auf beiden Seiten im Kreis Steinburg und im Landkreis Stade Betriebsgebäude, sogenannte Kopfbauwerke, an. Alle baulichen Anlagen sind miteinander verbunden und bilden ein Gesamtbauwerk.Bei dem Tunnelbauwerk mit den beiden Kopfbauten handelt es sich um einen Sonderbau im Sinne der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein und der Niedersächsischen Bauordnung. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Standsicherheit und an den Brandschutz sind bauaufsichtlich zu prüfen. Erfolgt diese bauaufsichtliche Prüfung durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur, so obliegt ihr oder ihm auch die Bauüberwachung hinsichtlich der betreffenden bautechnischen Nachweise.Damit infolge der Überbauung der Landesgrenze nicht unterschiedliche Rechtsordnungen zur Anwendung kommen, soll die Rechtslage durch diesen Staatsvertrag vereinfacht werden. Zur Erreichung des gemeinsamen Ziels unterstützen sich die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein gegenseitig im Rahmen des Möglichen und Erforderlichen, so insbesondere hinsichtlich der Beteiligung der örtlich zuständigen Feuerwehr in Niedersachsen durch die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Brandschutz. Zudem treffen die obersten Bauaufsichtsbehörden im Bedarfsfall einvernehmlich die notwendigen Entscheidungen, um eine reibungslose Zusammenarbeit der unteren Bauaufsichtsbehörden zu gewährleisten.Da in der Zukunft bauliche Änderungen denkbar sind, trifft der Staatsvertrag nicht nur Regelungen zur Errichtung des Bauvorhabens im Zuge des Planfeststellungsverfahrens zum Tunnelbauwerk SuedLink - Planfeststellungsabschnitt A2 zur Elbquerung ElbX, sondern auch zur späteren oder sonstigen Schaffung von Baurechten, wie etwa im Rahmen von späteren Planverfahren nach Bundesrecht oder Baugenehmigungsverfahren nach Landesrecht.
§ 1(1) Das Land Niedersachsen überträgt die bauaufsichtlichen Befugnisse1. zur Schaffung von Baurechten im Rahmen von fachgesetzlichen Verfahren mit Konzentrationswirkung oder selbständigen landesrechtlichen Genehmigungsverfahren,2. zur bauaufsichtlichen Prüfung von bautechnischen Nachweisen,3. zur Bauüberwachung und zu bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnissensowie4. im Rahmen von Prüfungen technischer Anlagenin Bezug auf die Bauwerksteile des Gesamtbauwerks ElbX auf niedersächsischem Gebiet der unteren Bauaufsichtsbehörde beim Kreis Steinburg und den von ihr beauftragten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Standsicherheit und für Brandschutz. Die Übertragung der Befugnisse schließt die Befugnis zur Festsetzung und Erhebung von Verwaltungskosten ein.(2) Die Belange des abwehrenden Brandschutzes oder der örtlich zuständigen Feuerwehr in Niedersachsen werden in der Stellungnahme der Brandschutzdienststelle beim Kreis Steinburg im Sinne des § 24 Absatz 2 der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen vom 26. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 747) bei der Prüfung der Nachweise des Brandschutzes berücksichtigt. Die Brandschutzdienststelle beim Landkreis Stade fertigt hierzu, im Einvernehmen mit den betroffenen und für den abwehrenden Brandschutz zuständigen Gemeinden, im Prüfverfahren nach Beteiligung durch die Brandschutzdienststelle beim Kreis Steinburg eine Stellungnahme für die Brandschutzdienststelle beim Kreis Steinburg an, die diese dann in ihre Stellungnahme an die oder den nach der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen beauftragte Prüfingenieurin oder beauftragten Prüfingenieur für Brandschutz übernimmt.(3) Die fachaufsichtlichen Befugnisse der obersten Bauaufsichtsbehörde beim Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein werden im Umfang der Zuständigkeitszuweisung nach Absatz 1 erweitert.(4) Nach einer Nutzungsaufnahme erstrecken sich die bauaufsichtlichen Befugnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 nicht mehr auf das sogenannte Kopfbauwerk auf niedersächsischer Landesseite, das sich an den Tunnel anschließt.
§ 2Soweit das Bauvorhaben auf niedersächsischem Gebiet errichtet werden soll und errichtet wird und eine Zuständigkeit nach § 1 schleswig-holsteinischer Behörden besteht, finden die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie das Allgemeine Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein Anwendung. Dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
§ 3Der Staatsvertrag kann von jeder Vertragspartei zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2025 erfolgen.
§ 4Der Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsgemäß zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sind in der jeweiligen Staatskanzlei zu hinterlegen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.