Gesetz zu dem Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf der Elbe Vom 21. Oktober 1974
- Ausfertigungsdatum:
- 21.10.1974
- Fundstelle:
- GVOBl. 1974 411
Anlage: Das Land Niedersachsen, das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg schließen im Interesse einer einheitlichen Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Elbe folgendes Abkommen:
Artikel 1 (1) Die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein übertragen die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in dem nachfolgend bezeichneten Vertragsgebiet auf die Freie und Hansestadt Hamburg: a. auf den in ihren Hoheitsgebieten gelegenen Teilen der Elbe von der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik östlich von Schnackenburg bis zur Mündung einschließlich der Teile der Binnengewässer und des Küstenmeeres, die begrenzt werden im Norden durch die Wattgrenze des Neufelder Watts, die nördliche Begrenzung des Klotzenlochs bis zum Punkt mit den Koordinaten 530 58' 00" Nord 80 46' 00" Ost, b. von hier durch die gradlinige Verbindung bis zum Punkt mit den Koordinaten 540 01' 48" Nord 80 30' 00" Ost und von dort seewärts durch die Linie, die hindurchgeht durch den Punkt 540 01' 41" Nord 80 15' 01" Ost, sowie im Süden durch die Verbindung der Punkte mit den Koordinaten 530 50' 45" Nord 80 34' 35" Ost, 530 54' 24" Nord 80 33' 42" Ost, 530 55' 54" Nord 80 32' 48" Ost und von dort seewärts durch die Linie, die hindurchgeht durch den Punkt 530 59' 00" Nord 80 28' 00" Ost. c. Im Schnackenburger Hafen, im Lauenburger Hafen, im Geesthachter Hafen, in der Schleuse Geesthacht mit dem Stichkanal, im niedersächsischen Teil des Cuxhavener Hafens (einschließlich des Skandinavien-Anlegers). (2) Die Zuständigkeit der hamburgischen Wasserschutzpolizei erstreckt sich nicht a. auf die sonstigen Häfen an der Elbe und die Brunsbütteler Reeden, b. auf die Aufgaben an den Anlegern und in den Strandbädern sowie auf den Kai, Ufer- und sonstigen Anlagen.
Artikel 2 Bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben durch Beamte der hamburgischen Wasserschutzpolizei ist das Recht anzuwenden, das in dem Gebiet gilt, in dem sie tätig werden.
Artikel 3 Die Vertragspartner unterrichten sich über wichtige Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, die die Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben im Vertragsgebiet betreffen.
Artikel 4 (1) Die Kosten für die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im Vertragsgebiet tragen die Freie und Hansestadt Hamburg und die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein im Verhältnis 2: 2 : 1. (2) Die Kosten werden von der Freien und Hansestadt Hamburg jeweils für ein Haushaltsjahr verauslagt. Die Anteile der anderen Länder werden nach Übersendung eines Rechnungsnachweises zum 15. Dezember eines jeden Jahres fällig.
Artikel 5 (1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind bei dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg zu hinterlegen. Der Vertrag tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt worden ist, frühestens am 1. Januar 1974 * . (2) Der Vertrag wird für die Dauer von 10 Jahren geschlossen. Er ist danach unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündbar. Die Kündigung durch ein Land bringt das Vertragsverhältnis insgesamt zum Erlöschen.
§ 1 (1) Dem Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf der Elbe vom 14. Februar 1974 wird zugestimmt (2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2 Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.
§ 3 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.