APOgD-Eich · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Schleswig-Holstein (APOgD-Eich) Vom 23. Oktober 1991

Ausfertigungsdatum:
23.10.1991
Fundstelle:
Amtsbl. 1991 655
79 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Bewerbung

§ 2 Bewerbung(1) Bewerbungen sind zu richten an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein - Amt für das Eichwesen -. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf,2. ein Paßbild,3. das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule,4. das Zeugnis über die Abschlußprüfung der Fachhochschule,5. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung. (3) Können die Nachweise nach Absatz 2 Nr. 4 noch nicht vorgelegt werden, sind sie bis zur Einstellung nachzureichen.

§ 20

Zulassung zum Aufstieg

§ 20 Zulassung zum Aufstieg(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren eichtechnischen Dienstes können nach Maßgabe der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten (SH.LVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 101, ber. S. 125) zur Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes zugelassen werden. (2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie.

§ 3

Auswahl

§ 3 AuswahlDer Entscheidung über die Einstellung kann ein Auswahlverfahren vorausgehen. Das Nähere regelt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie unter Beteiligung des Personalrates.

§ 4

Einstellung

§ 4 Einstellung(1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie eingestellt, in der Regel zum 1. Januar jeden Jahres. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,2. den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes,3. die Geburtsurkunde,4. ggf. die Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,5. ein Führungszeugnis und eine Erklärung über schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,6. eine Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.

§ 2

Bewerbung

§ 2 Bewerbung(1) Bewerbungen sind zu richten an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein - Amt für das Eichwesen -.(2) Der Bewerbung sind beizufügen:1. ein Lebenslauf,2. ein Paßbild,3. das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule,4. das Zeugnis über die Abschlußprüfung der Fachhochschule,5. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung.(3) Können die Nachweise nach Absatz 2 Nr. 4 noch nicht vorgelegt werden, sind sie bis zur Einstellung nachzureichen.

§ 20

Zulassung zum Aufstieg

§ 20 Zulassung zum Aufstieg(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren eichtechnischen Dienstes können nach Maßgabe der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten (SH.LVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 101, ber. S. 125) zur Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes zugelassen werden.(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus.

§ 3

Auswahl

§ 3 AuswahlDer Entscheidung über die Einstellung kann ein Auswahlverfahren vorausgehen. Das Nähere regelt das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus unter Beteiligung des Personalrates.

§ 4

Einstellung

§ 4 Einstellung(1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus eingestellt, in der Regel zum 1. Januar jeden Jahres.(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,2. den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes,3. die Geburtsurkunde,4. ggf. die Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,5. ein Führungszeugnis und eine Erklärung über schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,6. eine Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.

Anlage 1

Anlage 1 (zu § 10 Abs. 1)Ausbildungsrahmenplanfür den Vorbereitungsdienst des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Schleswig-Holstein Abschnitt Vorber. Dienst Monate Einführ. Zeit Inhalt 1 1 0,5 Grundzüge des Maß- und Eichwesens, eichrechtliche und eichtechnische Vorschriften 2 2 4 Örtliche Nacheichung 3 6,5 13 Eichtechnische Behandlung von Meß- und Normalgeräten, im Zusammenhang damit Vertiefung und Erweiterung der mathematischen und physikalischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Meßtechnik, Eichrecht 4 2 4 Überwachungsaufgaben: Füllmengenüberwachung von Fertigpackungen 5 2 4 Grundzüge des öffentlichen Rechts,Ordnungsrechts, - Beamtenrechts, - Tarifrechts, - Reisekostenrechts, - Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens - Verwaltungsergänz. Lehrgang 6 4,5 4,5 Lehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie -DAM - beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht mit anschließender Laufbahnprüfung 18 30

Anlage 2:

Anlage 2: (zu § 13 Abs. 6)Ausbildungsnachweisder/ des Abschn. Dauer der Beschäftigung Kurze Übersicht der wesentl. Tätigkeiten Bescheinigung d. Ausbilderin/Ausbilders Sichtvermerke der Ausbildungsleitung

Anlage 3:

Anlage 3: (zu § 14 Abs. 1).......................(Dienststelle) Befähigungsbericht ..............................................................(Vor- und Familienname) (Dienstbezeichnung)Ausbildungsgebiet____________________________________________________ Ausbildungszeit vom___________________________bis__________________Fehlen infolge von Krankheit ____________TageFehlen infolge von Urlaub ____________Tage Fehlen infolge von unentschuldigtem Fernbleiben_______Tage[] Schwerbehindert_______v.H. ErwerbsminderungWertung+) Wertigkeit Einzel-ergebnis 1 2 3 1. Geistige Eigenschaften1.1 Auffassungsgabe Pkt. x 1 = Pkt.Fähigkeit, Sachverhalte undZusammenhänge systematischzu erfassen, zu analysierenund zu verarbeiten1.2 Urteilsvermögen Pkt. x 1 = Pkt.Fähigkeit, Sachverhalte undProbleme folgerichtig zu untersuchen und zutreffendzu beurteilen1.3 Lernfähigkeit Pkt. x 1 = Pkt.1.4 OrganisatorischeBefähigung Pkt. x 1 = Pkt.Fähigkeit, die verfügbarenHilfsmittel zur Erfüllungder gestellten Aufgabensystematisch sinnvolleinzusetzen, rationell zuarbeiten und Arbeitstechnikenanzuwenden1.5 Verantwortungs-/Pflichtbewußtsein,Lernbereitschaft Pkt. x 1 = Pkt.1.6 Sprachliche Ausdrucks-fähigkeita) mündlich Pkt. x 1/2 = Pkt.Fähigkeit, Gedankenund Sachverhaltemündlich darzulegenb) schriftlich Pkt. x 1/2 = Pkt.Fähigkeit, Gedankenund Sachverhalteschriftlich darzustellen2 Leistungsvermögen Pkt. x 1 = Pkt.Physisches und psychischesVermögen, den Arbeitsanfallzu bewältigen undSchwierigkeiten zuüberwinden (Energie,Ausdauer, Belastbarkeit)3. Soziales Verhalten3.1 Verhältnis zu Vorgesetztenu. Mitarbeitern/-innen Pkt. x 1/2 = Pkt.3.2 Umgangsform u. Auftretengegenüber Bürger/-in Pkt. x 1/2 = Pkt.4 Fachkenntnisse und Leistungen4.1 Fachliche Kenntnisse Pkt. x 2 = Pkt.4.2 Arbeitssorgfalt Pkt. x 2 = Pkt.4.3 Arbeitsleistung einschl.Verwertbarkeit Pkt. x 3 = Pkt.Summe: Pkt.5 Durchschnittspunktzahl: = Pkt.GesamtnoteDie Durchschnittspunktzahl ergibt sich aus der Summe dervorstehenden Einzelergebnisse (3) geteilt durch dieSumme der Wertigkeitszahlen (2).6 Besondere Bemerkungen..............................................................(Ort) (Datum) (Unterschrift, Amtsbezeichnung)[] Von vorstehendem Befähigungsbericht habe ich Kenntnisgenommen.[] Der Befähigungsbericht wurde auf Wunsch mit mir besprochen...............................................................(Ort) (Datum) (Unterschrift)+) Für die Wertung sind die Punktzahlen nach § 12 anzuwenden.

Anlage 4:

Anlage 4: (zu § 17 Abs. 4)Die AusbildungsleitungZeugnisüber die Ausbildung d..Eichoberinspektoranwärter................................................................ (Vor- und Familienname, Geburtsdatum)Ausbildungszeit vom....................bis.................... [] Schwerbehindert v.H. Erwerbsminderung I. Leistungsnachweise Punktzahl Punktzahl 1. Befähigungsberichte (§ 14) 1.1 1.2 1.3 1.4 ............................. ............................. ............................. ............................. 2. Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten nach § 15 und des Verwaltungsergänzungslehrgangs nach § 16: 2.1 2.2 2.3 Hausarbeit Verwaltungsergänzungslehrgang ............................. ............................. ............................. ............................. ............................. Summe der Punktzahlen: : 9 II. Zulassungsnote = III. Urteil über Befähigung, Fleiß, Leistungen und Erfolg der Ausbildung: IV. Frau/Herrhat damit das Ziel der Ausbildung - nicht - erreicht. ..............................................................(Ort, Datum) (Unterschrift)[] Von vorstehendem Zeugnis habe ich Kenntnis genommen. ..............................................................(Unterschrift)

Anlage 5:

Abkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und den ...

Anlage 5: (zu § 18 Abs. 1)Abkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen DienstDie unterzeichnenden Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland schließen folgendes Abkommen:

§ 1

§ 1(1) Die zuständigen Landesbehörden der vertragsschließenden Länder erlassen möglichst übereinstimmende Vorschriften über die Ausbildung für den gehobenen und mittleren eichtechnischen Dienst. (2) Die praktische und theoretische Fachausbildung in der Eichverwaltung wird durch Lehrgänge und gegebenenfalls Fernkurse ergänzt und durch Prüfungen abgeschlossen. (3) Für die fachliche Fortbildung der Eichbediensteten, insbesondere der Aufstiegsbeamten, werden bei Bedarf Lehrgänge eingerichtet. (4) Die Teilnahme an den Lehrgängen, Fernkursen und Prüfungen kann auch sonstigen inländischen im Eichwesen tätigen Personen und Ausländern nach näherer Vereinbarung zwischen den dafür zuständigen Stellen und dem Leiter der Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht gestattet werden.

§ 2

§ 2(1) Die Lehrgänge und Prüfungen werden an der Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht in München abgehalten. (2) Die Prüfungen werden aufgrund der vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr erlassenen Prüfungsordnung für die Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den gehobenen und mittleren eichtechnischen Dienst durchgeführt. (3) Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr wird Prüfungsordnungen gemäß Abs. 2 nur im Einvernehmen mit den für das Eichwesen zuständigen obersten Landesbehörden der beteiligten Länder erlassen oder ändern.

§ 3

§ 3(1) Für die Durchführung der Prüfungen wird gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 und 4 ein Prüfungsausschuß an der Eichschule im Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht in München gebildet. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und 4 Beisitzern. a. Der Vorsitzende ist der Leiter des Bayerischen Landesamtes für Maß und Gewicht, für den Fall der Verhinderung sein Stellvertreter.b. Die Beisitzer sind:1. der Leiter der Eichschule, für den Fall der Übernahme des Prüfungsvorsitzes oder seiner Verhinderung ein Beamter des höheren eichtechnischen Dienstes2. ein Beamter des gehobenen eichtechnischen Dienstes3. ein Beamter des gehobenen Verwaltungsdienstes4. ein Beamter des höheren eichtechnischen Dienstes oder ein der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 angehörender Beamter des gehobenen eichtechnischen Dienstes, wenn in dem Land ein Beamter des höheren eichtechnischen Dienstes nicht vorhanden ist. (3) Für Prüfungsteilnehmer besonderer Fachrichtungen, z.B. des Eichdienstes für elektrische Meßgeräte oder für Meßgeräte aus Glas, kann der Prüfungsausschuß zusätzlich einen Gutachter für die betreffende Fachrichtung hinzuziehen. (4) Die in Absatz 2 Buchstabe b) Nummern 1, 2 und 3 aufgeführten Beisitzer und ihre Stellvertreter werden dem Personal des Bayerischen Landesamtes für Maß und Gewicht entnommen und vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr bestellt. Der in Absatz 2 Buchstabe b) Nummer 4 genannte Beisitzer und sein Stellvertreter werden von den anderen vertragsschließenden Ländern benannt. Dabei stellen abwechselnd in einer für die Prüfungen für den gehobenen eichtechnischen Dienst und die Prüfungen für den mittleren eichtechnischen Dienst gesonderten alphabetischen Reihenfolge für jede Prüfung jeweils ein Land den Beisitzer und das folgende Land den Stellvertreter. Verzichtet ein Land auf die Bestellung, so rückt das im Alphabet nächstfolgende an seine Stelle. Bei Verhinderung eines Beisitzers und dessen Stellvertreters nach Absatz 2 Buchstabe b) Nummer 4 benennt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr den Beisitzer und den Stellvertreter. (5) Ein Recht auf Anwesenheit haben: a. Je ein Mitglied des Bayerischen Landespersonalausschusses und vergleichbarer Institutionen der anderen Länder oder ein von dort beauftragter Beamter bei allen Prüfungen.b. Je ein Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der zuständigen Landesbehörden bei den mündlichen Prüfungen.c. Je ein Mitglied des für den Prüfungsteilnehmer zuständigen Personalrats bei den mündlichen Prüfungen, wenn das Landesrecht dies vorsieht. Sie sind berechtigt, Einsicht in die bewerteten Prüfungsarbeiten zu nehmen. Mitglieder eines Personalrats jedoch nur, soweit durch Landesrecht vorgeschrieben. (6) An der Beratung dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses teilnehmen. Die Anwesenheit weiterer Personen ist ausgeschlossen, wenn sie nicht durch Landesrecht vorgeschrieben ist.

§ 4

§ 4(1) Die für den Betrieb der Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht in München und die für die Prüfung entstehenden Kosten werden von den Vertragsschließenden gemeinsam getragen. (2) Zu diesem Zweck stellen sie jährlich den Gesamtbetrag der für die Deckung dieser Kosten aufzubringenden Mittel fest. (3) Der Freistaat Bayern übernimmt hiervon den achten Teil als Grundbeitrag. Der Restbetrag wird auf die unterzeichnenden Länder nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und ihrer Bevölkerungszahl umgelegt, wobei das Verhältnis der Steuereinnahmen für zwei Drittel und das der Bevölkerungszahl für ein Drittel dieses Betrages maßgeblich ist. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres.

§ 5

§ 5(1) Dieses Abkommen tritt nach seiner Unterzeichnung durch sämtliche Vertragsstelle am 1. Januar 1977 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Abkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und mittleren eichtechnischen Dienst vom 25. Mai 1961 außer Kraft. (2) Das Abkommen kann unter Einhaltung einer 6 monatigen Kündigungsfrist zum Schluß eines Haushaltsjahres von jedem Vertragsteil gekündigt werden.

Anlage 6:

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 30/1989 2038-3-6-2-W Prüfungsordnung für ...

Anlage 6:(zu § 18 Abs. 1)Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 30/1989 2038-3-6-2-W Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) - Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht - für den mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienst (POEich) Vom 15. Dezember 1989Auf Grund des Art. 115 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 41 der Allgemeinen Prüfungsordnung und § 2 Abs. 2 des Abkommens über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst vom 2. Dezember 1976 (StAnz Nr. 51) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuß folgende Verordnung: Inhaltsübersicht Erster TeilAllgemeine Bestimmungen§ 1Geltungsbereich§ 2Veranstaltung von Lehrgängen und Prüfungen § 3Zulassung zu den Lehrgängen und Prüfungen, Wettbewerbscharakter § 4Niederschrift über die Prüfungen Zweiter TeilPrüfungsausschuß§ 5Zusammensetzung des Prüfungsausschusses § 6Aufgaben des Prüfungsausschusses Dritter TeilDie einzelnen Prüfungsabschnitte§ 7Allgemeines§ 8Prüfungsstoff für den mittleren eichtechnischen Dienst § 9Prüfungsstoff für den gehobenen eichtechnischen Dienst Abschnitt ASchriftliche Prüfung§ 10Prüfungsaufgaben§ 11Bestimmungen der Arbeitsplätze, Anonymitätsprinzip § 12Verteilung der Prüfungsaufgaben § 13Aufsicht während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten § 14Ablieferung der Prüfungsarbeiten § 15Bewertung der schriftlichen Arbeiten § 16Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung Abschnitt BMündliche Prüfung§ 17Abnahme der mündlichen Prüfung § 18Umfang, Dauer und Bewertung der mündlichen Prüfung Vierter TeilBewertung der Gesamtprüfung§ 19Notenskala§ 20Ermittlung der Gesamtprüfungsnote § 21Festsetzung der Platzziffer § 22Nichtbestehen der Prüfung § 23Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Fünfter TeilRechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen§ 24Rücktritt und Versäumnis § 25Verhinderung§ 26Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren § 27Täuschung, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß § 28Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen § 29Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung § 30Prüfungsvergünstigungen und Prüfungserleichterungen Sechster TeilSchlußbestimmungen§ 31Übergangsregelungen § 32Inkrafttreten

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Prüfungsordnung gilt für Laufbahnprüfungen und Aufstiegsprüfungen, die von der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) - Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht - gemäß dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst vom 2. Dezember 1976 (Abkommen) abgehalten werden.

§ 10

Prüfungsaufgaben

§ 10 Prüfungsaufgaben(1) Bei der schriftlichen Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst werden sechs Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von je zwei Stunden gestellt. Sie setzen sich zusammen aus: drei Aufgaben aus dem praktischen Eichdienst,je einer Aufgabe aus den Prüfungsgebieten des § 8 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3. (2) Bei der schriftlichen Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst werden acht Aufgaben gestellt, davon sieben mit einer Bearbeitungszeit von je zwei Stunden, eine Aufgabe mit einer Bearbeitungszeit von vier Stunden (Doppelaufgabe). Sie setzen sich zusammen aus vier Aufgaben aus dem praktischen Eichdienst, darunter die Doppelaufgaben, einer Aufgabe aus dem Gebiet der Mathematik, einer Aufgabe aus dem Gebiet der Physik, je einer Aufgabe aus den Prüfungsgebieten des § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 3. (3) Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. (4) Die schriftliche Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst dauert in der Regel drei Tage, diejenige für den gehobenen eichtechnischen Dienst in der Regel vier Tage.

§ 11

Bestimmung der Arbeitsplätze, Anonymitätsprinzip

§ 11 Bestimmung der Arbeitsplätze, Anonymitätsprinzip(1) Die Arbeitsplätze der Teilnehmer werden an jedem Prüfungstag vor Beginn der Prüfung ausgelost. Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren. (2) Die Teilnehmer dürfen auf die Prüfungsarbeit nicht ihren Namen, sondern nur ihre Arbeitsplatznummer setzen. Das Verzeichnis der ausgelosten Arbeitsplatznummern ist von dem Mitglied des Prüfungsausschusses, das den Vorsitz führt, mindestens solange verschlossen zu verwahren, bis die jeweils unter der gleichen Arbeitsplatzanordnung gefertigten Prüfungsarbeiten bewertet sind. (3) Die Prüfungsnoten werden erst nach ihrer endgültigen Festsetzung in die Prüfungsakten eingetragen.

§ 12

Verteilung der Prüfungsaufgaben

§ 12 Verteilung der PrüfungsaufgabenDie Prüfungsaufgaben sind in verschlossenem Umschlag in den Prüfungsraum zu verbringen. Sie dürfen erst verteilt werden, nachdem den Prüfungsteilnehmern Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Verschlusses zu überzeugen.

§ 13

Aufsicht während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten

§ 13 Aufsicht während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten(1) Die Aufsicht bei der Abnahme der schriftlichen Prüfungen führen Aufsichtspersonen, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragt wurden. (2) Die Aufsichtspersonen haben darüber zu wachen, daß Täuschungs- und Beeinflussungsversuche bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten unterbleiben. Sie haben die Teilnehmer vor Beginn der Prüfung zur Ablieferung nicht zugelassener Hilfsmittel aufzufordern. (3) Während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten dürfen nicht mehrere Prüfungsteilnehmer gleichzeitig den Prüfungsraum verlassen. (4) Die Aufgaben sind grundsätzlich handschriftlich zu bearbeiten. Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden.

§ 14

Ablieferung der Prüfungsarbeiten

§ 14 Ablieferung der Prüfungsarbeiten(1) Eine Viertelstunde vor Ablauf der vorgesehenen Bearbeitungszeit sind die Prüfungsteilnehmer auf die bevorstehende Ablieferung der Prüfungsarbeiten aufmerksam zu machen. (2) Nach Ablauf der Bearbeitungszeit sind die Aufgabenbearbeitungen den Teilnehmern abzufordern. Wird eine Arbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben, so wird sie mit "ungenügend" bewertet.

§ 15

Bewertung der schriftlichen Arbeiten

§ 15 Bewertung der schriftlichen Arbeiten(1) Jede der schriftlichen Prüfungsarbeiten ist gesondert von zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) selbständig unter Verwendung der in § 19 festgelegten Prüfungsnoten zu bewerten. Einer der zwei Prüfer muß ein Beisitzer gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. b Nr. 1 oder Nr. 4 des Abkommens sein. Die Bewertung ist schriftlich kurz zu erläutern. (2) Stimmen die abschließenden Bewertungen beider Prüfer nicht überein und können sie sich nicht auf eine einheitliche Bewertung einigen, so entscheidet das Mitglied des Prüfungsausschusses, das den Vorsitz führt, unter Berücksichtigung der Bewertung beider Prüfer. (3) Die Aufsichtspersonen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei denen sie die Aufsicht geführt haben. (4) Die Note für den schriftlichen Prüfungsabschnitt ist aus der Summe der für die einzelnen Prüfungsarbeiten gegebenen Noten, geteilt durch die Zahl der Prüfungsarbeiten, zu ermitteln. Hierbei zählt die Doppelaufgabe zweifach. (5) Das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

§ 16

Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung

§ 16 Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung hat nicht bestanden, wer 1. im Durchschnitt eine schlechtere Prüfungsnote als "ausreichend" (Note 4,00) oder2. in den Aufgaben aus dem praktischen Eichdienst im Durchschnitt eine schlechtere Note als "ausreichend" (Note 4,00) oder3. in mehr als zwei Aufgaben aus dem übrigen Prüfungsstoff eine schlechtere Note als "ausreichend" erzielt. (2) Wer die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen.

§ 17

Abnahme der mündlichen Prüfung

§ 17 Abnahme der mündlichen Prüfung(1) Die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuß abgenommen. (2) Allen Prüfungsteilnehmern sind die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Note für den schriftlichen Prüfungsabschnitt vor der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

§ 18

Umfang, Dauer und Bewertung der mündlichen Prüfung

§ 18 Umfang, Dauer und Bewertung der mündlichen Prüfung(1) Die mündliche Prüfung für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung nach folgender Verteilung: Die Prüfungsgebiete nach § 8 bzw. § 9, jeweils Absatz 1 Nr. 1 bis 3, werden mit je einer Note nach § 19 Abs. 1 bewertet. Das Prüfungsgebiet nach § 8 bzw. § 9, jeweils Absatz 1 Nr. 4, wird in zwei Bereiche aufgeteilt, wovon jeder nach § 19 Abs. 1 bewertet wird. (2) Die mündliche Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung. (3) Bei der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als vier Teilnehmer gleichzeitig geprüft werden. Für die einzelnen Teilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von 30 Minuten vorzusehen. (4) Als Gesamtnote der mündlichen Prüfung ist aus den fünf Einzelnoten, auf die sich der Prüfungsausschuß jeweils geeinigt hat, die Durchschnittsnote zu ermitteln. Sie wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

§ 19

Notenskala

§ 19 Notenskala(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten: sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, gut (2) = = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, befriedigend (3) = = eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung, ausreichend (4) = = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5) = = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, ungenügend (6) = = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) Zwischennoten sind unzulässig.

§ 2

Veranstaltung von Lehrgängen und Prüfungen

§ 2 Veranstaltung von Lehrgängen und Prüfungen(1) Die Lehrgänge und Prüfungen sollen jährlich einmal abgehalten werden, und zwar 1. ein mindestens zweieinhalbmonatiger Lehrgang für den mittleren eichtechnischen Dienst mit unmittelbar anschließender Prüfung und2. ein mindestens viereinhalbmonatiger Lehrgang für den gehobenen eichtechnischen Dienst mit unmittelbar anschließender Prüfung. (2) Der Lehrplan der Lehrgänge umfaßt den gesamten Prüfungsstoff (§§ 8, 9).

§ 20

Ermittlung der Gesamtprüfungsnote

§ 20 Ermittlung der Gesamtprüfungsnote(1) Bei der Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst zählt das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung dreifach, bei der Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst zweifach. (2) Bei der Ermittlung der Gesamtprüfungsnote werden die Noten der Doppelaufgabe zweifach, die der anderen Aufgaben der schriftlichen Prüfung einfach und die der mündlichen Prüfung gemäß Absatz 1 gezählt. Die Summe hieraus, geteilt durch acht für den mittleren und 12 für den gehobenen Dienst, ergibt die Gesamtprüfungsnote. Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (3) Für die Bildung der Gesamtprüfungsnote gilt im übrigen folgendes: Es erhalten die Note "sehr gut" Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote bis 1,74 einschließlich, die Note "gut" Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 1,75 bis 2,49 einschließlich, die Note "befriedigend" Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 2,50 bis 3,24 einschließlich, die Note "ausreichend" Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 3,25 bis 4,00 einschließlich, die Note "mangelhaft" Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 4,01 bis 5,00 einschließlich, die Note "ungenügend" Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 5,01 bis 6,00.

§ 21

Festsetzung der Platzziffer

§ 21 Festsetzung der Platzziffer(1) Für Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, ist aufgrund ihrer Gesamtprüfungsnote eine Platzziffer festzusetzen. Bei gleichen Gesamtprüfungsnoten mehrerer Teilnehmer erhält die Person die niedrigere Platzziffer, die in den Aufgaben aus dem praktischen Eichdienst im Durchschnitt bessere Noten hat, bei gleichem Durchschnitt entscheidet die bessere Note für die Doppelaufgabe. Bei gleichen Noten auch für die Doppelaufgabe wird die gleiche Platzziffer erteilt. In diesem Fall wird als nächstfolgende Platzziffer diejenige vergeben, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden. (2) Bei der Erteilung der Platzziffer ist anzugeben, wieviele Prüfungsteilnehmer sich der Prüfung unterzogen haben und wieviele die Prüfung bestanden haben. Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Teilnehmer erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben. (3) Für ausländische Prüfungsteilnehmer wird keine Platzziffer festgesetzt.

§ 22

Nichtbestehen der Prüfung

§ 22 Nichtbestehen der PrüfungDie Prüfung ist unbeschadet des § 16 nicht bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote schlechter als "ausreichend" (Note 4,00) ist.

§ 23

Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

§ 23 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses(1) Das Prüfungsergebnis ist den Prüfungsteilnehmern nach Abschluß der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, aus dem ihre Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Zahlenwert (§ 20) und die erreichte Platzziffer (§ 21) zu ersehen sind. In dem Zeugnis sind ferner die Noten für die einzelnen Prüfungsarbeiten des schriftlichen Prüfungsabschnitts und die Gesamtnote der mündlichen Prüfung aufzuführen. (3) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten darüber eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens (§§ 16, 20, 22) ersichtlich sind. (4) Auf Antrag der zuständigen Landesbehörde unterbleibt im Zeugnis der jeweiligen Prüfungsteilnehmer die Angabe der erreichten Platzziffer. (5) Sofern die beamtenrechtlichen Landesvorschriften dies zulassen, kann auf Antrag der zuständigen Landesbehörde Teilnehmern an der Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst, die die Prüfung nicht bestanden haben, vom Prüfungsausschuß die Befähigung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes zuerkannt werden, wenn auf Grund ihrer Prüfungsleistungen davon ausgegangen werden kann, daß sie die in der Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst gestellten Anforderungen erfüllt hätten. (6) Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.

§ 24

Rücktritt und Versäumnis

§ 24 Rücktritt und Versäumnis(1) Treten Prüfungsteilnehmer nach Zulassung und vor Beginn der Prüfung zurück oder kommen sie der Aufforderung zur Prüfungsablegung nicht nach, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Dies gilt nicht, wenn Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die Prüfung nicht ablegen können. (2) Versäumen Prüfungsteilnehmer einen Prüfungstermin des schriftlichen Prüfungsabschnitts ohne genügende Entschuldigung, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit "ungenügend" bewertet. Das gleiche gilt, wenn Prüfungsteilnehmer einen Prüfungstermin der mündlichen Prüfung ohne genügende Entschuldigung ganz oder teilweise versäumen.

§ 25

Verhinderung

§ 25 Verhinderung(1) Können Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so gilt: 1. Haben die Prüfungsteilnehmer noch nicht zwei Drittel der schriftlichen Arbeiten gefertigt, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.2. Haben die Prüfungsteilnehmer mindestens zwei Drittel der schriftlichen Arbeiten gefertigt, so gilt die Prüfung als abgelegt; die fehlenden Prüfungsteile sind innerhalb einer von dem Mitglied des Prüfungsausschusses, das den Vorsitz führt, zu bestimmenden Zeit nachzuholen. (2) Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamtes, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. Der Prüfungsausschuß kann festlegen, daß die Krankheit durch das Zeugnis eines bestimmten Vertrauensarztes oder eines anderen Arztes nachgewiesen wird. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. (3) Der Prüfungsausschuß stellt fest, ob Prüfungsteilnehmer eine Verhinderung nicht zu vertreten haben. (4) In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuß auf Antrag die Nachfertigung von schriftlichen Arbeiten erlassen oder besondere Anordnungen für die Nachholung der mündlichen Prüfung treffen. (5) Ist Prüfungsteilnehmern aus wichtigen Gründen die vollständige oder teilweise Ablegung der Prüfung nicht zuzumuten, so kann der Prüfungsausschuß auf Antrag sein Fernbleiben genehmigen. In diesem Fall gelten die Absätze 1 und 4 entsprechend.

§ 26

Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren

§ 26 Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren(1) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Rechte von Prüfungsteilnehmern, insbesondere die Chancengleichheit, erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsausschuß auf Antrag einzelner oder mehrerer Prüfungsteilnehmer oder von Amts wegen anordnen, daß von bestimmten Prüfungsteilnehmern oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist. (2) Prüfungsteilnehmer haben den Mangel unverzüglich geltend zu machen. Mängel im Prüfungsverfahren können sie nicht mehr geltend machen, wenn seit dem Abschluß des Prüfungsabschnitts, der mit Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist. (3) Sechs Monate nach Beendigung der Prüfung kann der Prüfungsausschuß von Amts wegen eine Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile derselben nicht mehr anordnen.

§ 27

Täuschung, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß

§ 27 Täuschung, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß(1) Versuchen Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen oder verstoßen sie erheblich gegen die Ordnung, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" zu bewerten. In schweren Fällen sind Prüfungsteilnehmer von der Prüfung auszuschließen; sie haben die Prüfung nicht bestanden. Täuschungs- und Beeinflussungsversuche liegen auch vor, wenn Prüfungsteilnehmer ein nichtzugelassenes Hilfsmittel bei sich führen, nachdem die Prüfungsaufgabe ausgegeben worden ist, es sei denn, der Prüfungsteilnehmer weist nach, daß der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. (2) Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 Satz 1 erst nach Abschluß der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit "ungenügend" zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen. (3) Prüfungsteilnehmer, die Prüfer zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen oder eine mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses beauftragte Person zur Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu verleiten versuchen, haben die Prüfung nicht bestanden. Ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen, so sind sie von der Fortsetzung auszuschließen und die Prüfung als nicht bestanden zu erklären.

§ 28

Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen

§ 28 Wiederholung der Prüfung bei NichtbestehenPrüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können - unbeschadet abweichender landesrechtlicher Bestimmungen - die Prüfung einmal wiederholen. Die Wiederholung der Prüfung muß spätestens innerhalb von zwei Jahren erfolgen. § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 29

Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

§ 29 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung(1) Sofern nach landesrechtlichen Bestimmungen die Möglichkeit besteht, eine bestandene Prüfung zur Erzielung eines besseren Ergebnisses zu wiederholen, können Prüfungsteilnehmer auf Antrag ihrer Anstellungsbehörde zur Wiederholung der Prüfung, jedoch nur zum nächsten Prüfungstermin, zugelassen werden. § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. (2) Prüfungsteilnehmer, die die Wiederholungsprüfung bestanden haben, entscheiden, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. Wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses keine Wahl getroffen, so gilt die bessere Gesamtprüfungsnote als gewählt.

§ 3

Zulassung zu den Lehrgängen und Prüfungen, Wettbewerbscharakter

§ 3 Zulassung zu den Lehrgängen und Prüfungen, Wettbewerbscharakter(1) Die Zulassung zu den Lehrgängen und Prüfungen an der Eich- schule richtet sich nach den für die jeweiligen Prüfungsteilnehmer geltenden Landesvorschriften. Die Prüfungsteilnehmer werden durch die zuständigen Landesbehörden zu den Lehrgängen und Prüfungen bei der Eichschule rechtzeitig (zwei Monate) vor Beginn der Lehrgänge angemeldet. Für die einzelnen Prüfungsteilnehmer ist vor Lehrgangsbeginn ein Tätigkeitsnachweis einzureichen. (2) Alle Prüfungen haben Wettbewerbscharakter. Sie sollen eine Rangfolge der Prüfungsteilnehmer nach den in den Prüfungen gezeigten Leistungen ermitteln.

§ 30

Prüfungsvergünstigungen und Prüfungserleichterungen

§ 30 Prüfungsvergünstigungen und Prüfungserleichterungen(1) Schwerbehinderten (§ 1 SchwbG) und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 1 SchwbG) soll auf Antrag vom Prüfungsausschuß nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung eine Verlängerung der Bearbeitungszeit bis zu einem Viertel der normalen Bearbeitungszeit gewährt werden. In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des Schwerbehinderten oder des Gleichgestellten die Bearbeitungszeit bis zur Hälfte der normalen Bearbeitungszeit verlängert werden. (2) Schwerbehinderten oder Gleichgestellten können neben oder an Stelle einer Verlängerung der Bearbeitungszeit andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (3) Prüfungsteilnehmern, die nicht Schwerbehinderte oder Gleich-gestellte sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vor-übergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind, können nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Prüfungsvergünstigungen gewährt werden.

§ 31

Übergangsregelung

§ 31 Übergangsregelung(1) Prüfungsteilnehmer, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits an einem Lehrgang (§ 2) der Eichschule teilnehmen, legen die Prüfung nach den Vorschriften der Prüfungsordnung für die Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst (POEich) vom 3. Dezember 1976 (BayRS 2038-3-6-2-W) ab. (2) Sie können auf ihren Antrag nach der neuen Prüfungsordnung geprüft werden. Der Antrag ist schriftlich, bis spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn, an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

§ 32

Inkrafttreten

§ 32 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst (POEich) vom 3. Dezember 1976 (BayRS 2038-3-6-2-W) außer.

§ 4

Niederschrift über die Prüfungen

§ 4 Niederschrift über die Prüfungen(1) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu führen, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluß geben muß. (2) In der Niederschrift über den schriftlichen und mündliche Teil der Prüfung (§ 7) sind festzuhalten: 1. Zeit, Ort und Dauer der Prüfung,2. die Besetzung des Prüfungsausschusses,3. die Namen der nach § 3 Abs. 5 des Abkommens anwesenden Personen,4. eine Bestätigung, daß die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten gelöst wurden,5. ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmer mit ihren täglich ausgelosten Arbeitsplatznummern und der Reihenfolge bei der mündlichen Prüfung sowie ein Plan über die Arbeitsplatzanordnung im Prüfungsraum,6. die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung,7. die Einzelnoten und die Gesamtnote der mündlichen Prüfung,8. die Gesamtprüfungsnote,9. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung. (3) Die Niederschrift ist vom Prüfungsausschuß zu unterschreiben.

§ 5

Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

§ 5 Zusammensetzung des PrüfungsausschussesZur Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuß nach Maßgabe des Abkommens gebildet. Der Prüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. Ein Mitglied führt den Vorsitz, die anderen Mitglieder sind Beisitzer. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.

§ 6

Aufgaben des Prüfungsausschusses

§ 6 Aufgaben des Prüfungsausschusses(1) Das Mitglied des Prüfungsausschusses, das den Vorsitz führt, hat folgende Aufgaben: 1. es trifft die vorbereitenden Maßnahmen zur Durchführung der Prüfungen,2. es wählt die Prüfungsaufgaben aus, die von den Beisitzern oder den von ihm Beauftragten entworfen werden, es kann die Aufgabenentwürfe ändern oder gegebenenfalls andere Entwürfe anfordern,3. es sorgt für die vertrauliche Behandlung der gestellten Prüfungsaufgaben,4. es bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel,5. es verwahrt das Verzeichnis der ausgelosten Sitzplatznummern (§ 11 Abs. 2),6. es sorgt für die Überwachung der schriftlichen Prüfungen durch von ihm beauftragte Aufsichtspersonen (§ 13),7. es entscheidet über eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Fertigung der Prüfungsarbeiten in besonderen Fällen,8. es hat den Stichentscheid (§ 15 Abs. 2) zu treffen,9. es überwacht die Berechnung der Gesamtprüfungsnoten und stellt die Platzziffern fest, die die Prüfungsteilnehmer in der Prüfung erzielt haben (§§ 20, 21),10.es bestimmt die Zeit, innerhalb der die fehlenden Prüfungsteile nachzuholen sind (§ 25),11.es unerzeichnet die Prüfungszeugnisse (§ 23 Abs. 2),12.es stellt die sachgemäße Verwahrung der Prüfungsakten sicher. (2) Der Prüfungsausschuß hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. er bestimmt die Prüfer für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 15 Abs. 1),2. er nimmt die mündliche Prüfung ab,3. er stellt fest, ob Prüfungsteilnehmer eine Verhinderung nicht zu vertreten haben (§ 25 Abs. 2),4. er entscheidet über das Vorliegen und die Folgen von Täuschungs- und Beeinflussungsversuchen (§ 27), 5. er gibt Beurteilungen ab (§ 23 Abs. 5),5. er entscheidet über Anträge gemäß § 31 Abs. 2.

§ 7

Allgemeines

§ 7 AllgemeinesDie Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 8

Prüfungsstoff für den mittleren eichtechnischen Dienst

§ 8 Prüfungsstoff für den mittleren eichtechnischen Dienst(1) Der Prüfungsstoff für den mittleren eichtechnischen Dienst umfaßt: 1. gesetzliche Vorschriften des Meß- und Eichwesens, insbesondere die Gesetze über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) und über Einheiten im Meßwesen mit Ausführungsverordnungen,2. Grundzüge der Mathematik und physikalische Grundlagen der Meßtechnik unter besonderer Berücksichtigung der eichtechnischen Belange,3. Grundbegriffe des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere des Beamten- und Tarifrechts, Reisekostenrechts, Haus-halts-, Kassen- und Rechnungswesens und des Rechts der Ordnungswidrigkeiten,4. die eichamtliche Behandlung von Meßgeräten nach den hierfür geltenden Bestimmungen sowie die Durchführung der eichamtlichen Überwachungen der Füllmengen von Fertigpackungen und von Flaschen als Maßbehältnissen unter Berücksichtigung der Ausbildung, die für den mittleren eichtechnischen Dienst gefordert wird. (2) Mit Gültigkeit für mindestens zwei Jahre legt die Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht im Benehmen mit den Eichverwaltungen der Länder den in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Prüfungsstoff im einzelnen fest und gibt ihn mindestens sechs Monate vor Beginn des nächsten Lehrgangs den zuständigen Landesbehörden bekannt.

§ 9

Prüfungsstoff für den gehobenen eichtechnischen Dienst

§ 9 Prüfungsstoff für den gehobenen eichtechnischen Dienst(1) Der Prüfungsstoff für den gehobenen eichtechnischen Dienst umfaßt: 1. gesetzliche Vorschriften des Meß- und Eichwesens, insbesondere die Gesetze über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) und über Einheiten im Meßwesen mit Ausführungsverordnungen,2. Mathematik und Physik unter besonderer Berücksichtigung der Eich- und Meßtechnik,3. Geschichte des Meß- und Eichwesens, Grundbegriffe des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere des Beamten- und Tarifrechts, Reisekostenrechts, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens und des Rechts der Ordnungswidrigkeiten,4. die eichamtliche Behandlung von Meßgeräten und Normalgeräten nach den hierfür geltenden Bestimmungen sowie die eichamtlichen Überwachungen, insbesondere die Überwachung der Füllmengen von Fertigpackungen und von Flaschen als Maßbehältnissen. (2) Mit Gültigkeit für mindestens zwei Jahre legt die Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht im Benehmen mit den Eichverwaltungen der Länder den in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Prüfungsstoff im einzelnen fest und gibt ihn mindestens sechs Monate vor Beginn des nächsten Lehrgangs den zuständigen Landesbehörden bekannt.

Eingangsformel APOgD-Eich

Aufgrund des § 25 a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes wird verordnet:

§ 1

Allgemeine Voraussetzungen

§ 1 Allgemeine VoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und2. das Zeugnis über die Abschlußprüfung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule der Fachrichtung Maschinenbau, Elektrotechnik, Medizintechnik oder einer verwandten Fachrichtung besitzt.

§ 10

Ausbildungsgang

§ 10 AusbildungsgangWährend des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärterinnen und Anwärter praktisch und theoretisch ausgebildet. Die einzelnen Ausbildungsabschnitte enthält der Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1).

§ 11

Leistungsnachweise

§ 11 Leistungsnachweise(1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen. (2) Leistungsnachweise sind 1. Befähigungsberichte (§ 14),2. schriftliche Arbeiten (§ 15),3. Ergebnis des Verwaltungsergänzungslehrganges (§ 16). (3) Schwerbehinderten und Gleichgestellten sind bei Leistungsnachweisen die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen zu gewähren.

§ 12

Bewertung der Leistungen

§ 12 Bewertung der Leistungen(1) Die während der Ausbildung gezeigten Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 13 bis 11 Punkte = gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; 1 bis 0 Punkte = ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: Von 14 und mehr sehr gut von 11 bis 13,99 gut von 8 bis 10,99 befriedigend von 5 bis 7,99 ausreichend von 2 bis 4,99 mangelhaft von 0 bis 1,99 ungenügend.

§ 13

Praktische Ausbildung

§ 13 Praktische Ausbildung(1) Die praktische Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1). (2) Die Ausbildungsbehörde legt die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte für jede Anwärterin und jeden Anwärter im voraus fest; davon kann aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung abgewichen werden. Bei der Auswahl der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse und, soweit möglich, Wünsche der Anwärterin oder des Anwärters zu berücksichtigen. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in die für die Laufbahn typischen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge selbständig zu bearbeiten. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Sie sollen auch an Dienstbesprechungen teilnehmen. Die Ausbildung soll durch andere geeignete Veranstaltungen ergänzt werden, soweit dies für das Ziel der Ausbildung erforderlich ist. (4) Die Anwärterinnen und Anwärter können entsprechend ihrem Ausbildungsstand auch als Vertretung für erkrankte oder beurlaubte Beamtinnen und Beamte ihrer Laufbahn eingesetzt werden. Die Vertretung soll sich jedoch auf Sachgebiete beschränken, die für die Ausbildung von Bedeutung sind. (5) Die Anwärterinnen und Anwärter dürfen nur ausnahmsweise zur Entlastung von anderen Beschäftigten herangezogen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, daß sie regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger zu verrichten haben, als dies für die Ausbildung erforderlich ist. (6) Die Anwärterinnen und Anwärter haben einen Ausbildungsnachweis zu führen und darin eine kurze Übersicht über wesentliche Tätigkeiten zu geben (Anlage 2). Der Ausbildungsnachweis ist spätestens alle drei Monate der Ausbildungsleitung vorzulegen.

§ 14

Befähigungsberichte

§ 14 Befähigungsberichte(1) Alle vier Monate und vor dem Besuch der Deutschen Akademie für Metrologie Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht hat die Ausbilderin oder der Ausbilder einen Befähigungsbericht (Anlage 3) über die Anwärterin oder den Anwärter zu geben. (2) Vor der Beurteilung hat die Beurteilerin oder der Beurteiler mit der Anwärterin oder dem Anwärter über deren oder dessen Leistungen ein Gespräch zu führen. Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat den Befähigungsbericht der Anwärterin oder dem Anwärter bekanntzugeben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu dem Befähigungsbericht Stellung nehmen. Erklärt sie oder er sich mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Ausbildungsleitung hinzuzuziehen. Der Befähigungsbericht wird der Ausbildungsleitung vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Durchschrift.

§ 15

Schriftliche Arbeiten

§ 15 Schriftliche Arbeiten(1) In den Ausbildungsabschnitten 3 und 4 haben die Anwärterinnen und Anwärter insgesamt drei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen, die ihre Fortschritte in der Ausbildung erkennen lassen sollen. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit höchstens vier Stunden betragen. Das Thema stellt die ausbildende Beamtin oder der ausbildende Beamte. Die Arbeit wird auch von dieser Person bewertet. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben eine Hausarbeit über wichtige Aufgaben ihrer Laufbahn anzufertigen; dafür steht eine Bearbeitungsfrist von höchstens zwei Wochen zur Verfügung. Die Aufgabe stellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. Die Aufgabenstellung soll die Anwärterinnen und Anwärter auch zu einer eigenen Stellungnahme anhalten. Am Schluß der Arbeit haben die Anwärterinnen und Anwärter die benutzten Hilfsmittel anzugeben und zu erklären, daß sie die Arbeit selbständig angefertigt haben. Die Hausarbeit wird von der Person bewertet, die die Aufgabe gestellt hat. (3) Über Erleichterungen für Schwerbehinderte oder Gleichgestellte (§ 11 Abs. 3) entscheidet die Beamtin oder der Beamte, die oder der die Aufgaben stellt. (4) Die bewerteten Arbeiten sollen mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen werden. Sie werden der Ausbildungsleitung vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen.

§ 16

Theoretische Ausbildung

§ 16 Theoretische AusbildungDie für die Laufbahn erforderlichen theoretischen Kenntnisse werden den Anwärterinnen und Anwärtern während ihres Vorbereitungsdienstes durch Unterricht in den Ausbildungsstellen (Amt für das Eichwesen, Eichämter), in einem Verwaltungsergänzungslehrgang (Fachhochschule für Verwaltung, Polizei und Steuerwesen) und in einem Abschlußlehrgang (Deutsche Akademie für Metrologie Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht) vermittelt.

§ 17

Allgemeines

§ 17 Allgemeines(1) Am Schluß des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärterinnen und Anwärter die Laufbahnprüfung an der Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht in München abzulegen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes geeignet sind. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden von der Ausbildungsbehörde rechtzeitig zur Prüfung angemeldet. (3) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zum Lehrgang mit abschließender Laufbahnprüfung zuzulassen, wenn alle Leistungsnachweise (§ 11 Abs. 2) im Durchschnitt mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind. (4) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen trifft die Ausbildungsleitung in einem Zeugnis (Anlage 4), das nach Bekanntgabe zur Ausbildungsakte zu nehmen ist.

§ 18

Prüfungsregelung

§ 18 Prüfungsregelung(1) Die Prüfung regelt sich nach § 3 des Abkommens über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst vom 2. Dezember 1976 (BayStA Nr. 51) und der aufgrund dieses Abkommens vom Bayerischen Staatsminister für Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit den für das Eichwesen zuständigen Landesbehörden der beteiligten Länder erlassenen Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienst (POEich) vom 15. Dezember 1989 (BayGV S. 728) in der jeweils geltenden Fassung (Anlagen 5 und 6). (2) Die Prüfungsakten werden bei der Eichschule des Bayerischen Landesamtes für Maß und Gewicht geführt. (3) Eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 19

Wiederholung der Laufbahnprüfung

§ 19 Wiederholung der Laufbahnprüfung(1) Haben die Anwärterinnen oder Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so dürfen sie sie einmal vollständig wiederholen. (2) Der Vorbereitungsdienst wird durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert. (3) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Ausbildungsbehörde fest. (4) Wer die Prüfung auch bei Wiederholung nicht besteht, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung.

§ 2

Bewerbung

§ 2 Bewerbung(1) Bewerbungen sind zu richten an das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein - Amt für das Eichwesen -. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf,2. ein Paßbild,3. das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule,4. das Zeugnis über die Abschlußprüfung der Fachhochschule,5. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung. (3) Können die Nachweise nach Absatz 2 Nr. 4 noch nicht vorgelegt werden, sind sie bis zur Einstellung nachzureichen.

§ 20

Zulassung zum Aufstieg

§ 20 Zulassung zum Aufstieg(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren eichtechnischen Dienstes können nach Maßgabe der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten (SH.LVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 101, ber. S. 125) zur Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes zugelassen werden. (2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr.

§ 21

Rechtsstellung

§ 21 RechtsstellungBis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn verbleiben die Beamtinnen und Beamten in der bisherigen Rechtsstellung.

§ 22

Einführungszeit und Prüfung

§ 22 Einführungszeit und Prüfung(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes eingeführt. Die Einführungszeit entspricht nach Inhalt und Gestaltung dem Vorbereitungsdienst und dauert zwei Jahre und sechs Monate. (2) Soweit sich nicht aus der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten etwas anderes ergibt, gelten die Abschnitte II und III entsprechend. (3) Als Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst abzulegen. Beamtinnen und Beamte, die zur einer Prüfung endgültig nicht zugelassen sind oder die eine Prüfung endgültig nicht bestanden haben, treten in ihre frühere Beschäftigung zurück. Dies gilt entsprechend, wenn sich bereits während der Einführungszeit ergibt, daß sie den Anforderungen des gehobenen eichtechnischen Dienstes nicht gewachsen sind.

§ 23

Rechtsstellung nach bestandener Laufbahnprüfung

§ 23 Rechtsstellung nach bestandener LaufbahnprüfungBeamtinnen und Beamten, die die Aufstiegsprüfung bestanden haben, darf ein Amt der Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes erst verliehen werden, wenn sie sich in den Dienstgeschäften des gehobenen Dienstes bewährt haben (§ 27 Abs. 6 SH.LVO).

§ 24

Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung

§ 24 Personalvertretung, SchwerbehindertenvertretungDie Rechte der Personal- und Schwerbehindertenvertretungen richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 25

Übergangsregelung

§ 25 ÜbergangsregelungBeamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet.

§ 26

Anlagen

§ 26 AnlagenDie Anlagen 1 bis 6 sind Bestandteile dieser Verordnung.

§ 27

Inkrafttreten

§ 27 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Inhaltsübersicht:Verzeichnis der AnlagenAnlage 1: Ausbildungsrahmenplan nach § 10 Anlage 2: Ausbildungsnachweis nach § 13 Abs. 6Anlage 3: Befähigungsbericht nach § 14 Abs. 1 Anlage 4: Zeugnis nach § 17 Abs. 4Anlage 5: Abkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst (§ 18 Abs. 1) Anlage 6: Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie fürMetrologie (DAM) - Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht - für den mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienst (POEich) ( 18 Abs. 1)

§ 3

Auswahl

§ 3 AuswahlDer Entscheidung über die Einstellung kann ein Auswahlverfahren vorausgehen. Das Nähere regelt das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr unter Beteiligung des Personalrates.

§ 4

Einstellung

§ 4 Einstellung(1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden vom Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr eingestellt, in der Regel zum 1. Januar jeden Jahres. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,2. den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes,3. die Geburtsurkunde,4. ggf. die Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,5. ein Führungszeugnis und eine Erklärung über schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,6. eine Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.

§ 5

Rechtsstellung

§ 5 Rechtsstellung(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden im Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung Eichoberinspektoranwärterin oder Eichoberinspektoranwärter. (2) Das Beamtenverhältnis endet mit der Ablegung der Laufbahnprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, oder mit Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung endgültig nicht besteht.

§ 6

Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst soll der Anwärterinnen und Anwärtern die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes befähigen. (2) Der Vorbereitungsdienst dient zugleich einer Persönlichkeitsbildung, die die Anwärterinnen und Anwärter befähigt, ihrer Verantwortung in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerecht zu werden und sich auf den Wandel der beruflichen Anforderungen und sozialen Bedingungen einzustellen. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen bereits während des Vorbereitungsdienstes lernen, selbständig und verantwortungsbewußt zu handeln.

§ 7

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist das Amt für das Eichwesen. Sie weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. (2) Ausbildungsstellen sind 1. das Amt für das Eichwesen,2. die Eichämter,3. die Fachhochschule für Verwaltung, Polizei und Steuerwesen,4. die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) - Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht -. Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen erfolgt durch die Ausbildungsbehörde.

§ 8

Ausbildungsleitung, ausbildungsbegleitende Betreuung

§ 8 Ausbildungsleitung, ausbildungsbegleitende Betreuung(1) Die Ausbildungsleitung obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Amtes für das Eichwesen. (2) Die Ausbildungsleitung überwacht und leitet die Ausbildung. Sie ist dafür verantwortlich, daß günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie hat die Anwärterinnen und Anwärter auch in persönlicher Hinsicht verständnisvoll zu betreuen. Dabei hat sie sich besonders der Schwerbehinderten und der diesen Gleichgestellten anzunehmen. Sie hat sich von dem Ausbildungsfortschritt der Anwärterinnen und Anwärter regelmäßig zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten. (3) Die Ausbildungsleitung kann Ausbilderinnen oder Ausbilder bestimmen. Sie haben nach näherer Weisung der Ausbildungsleitung die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter durchzuführen. (4) Im Amt für das Eichwesen ist eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter zu bestellen. Es ist deren oder dessen Aufgabe, dazu beizutragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der praktischen Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter im Zusammenwirken mit den ausbildenden Behörden und der Ausbildungsleitung zu gewährleisten.

§ 9

Dauer, Verlängerung, Abkürzung

§ 9 Dauer, Verlängerung, Abkürzung(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. (2) Ist aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen, daß die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr durch die Ausbildungsbehörde verlängert werden. Die Obergrenze nach Satz 1 gilt nicht bei Verlängerung wegen Krankheit, bei Nichtbeschäftigung wegen Schwangerschaft oder wegen Erziehungsurlaub; § 12 Abs. 7 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 101, ber. S. 125) bleibt unberührt. (3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer der Vorbildung entsprechenden Tätigkeit außerhalb oder innerhalb des öffentlichen Dienstes nach Abschluß der Fachhochschulausbildung bis zu höchstens sechs Monaten angerechnet werden. Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde vor Beginn des Vorbereitungsdienstes.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.