AGEGGenTDG · Schleswig-Holstein

Ausführungsgesetz zum Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik (Ausführungsgesetz zum EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz - AGEGGenTDG) Vom 18. Januar 2006

Ausfertigungsdatum:
18.01.2006
Fundstelle:
GVOBl. 2006, 12, 48
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AGEGGenTDG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1(1) Für die Maßnahmen und Anordnungen, die der Überwachung der Einhaltung der in § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik (EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244) genannten Vorschriften dienen, sind abweichend von § 326 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes 1. im Hinblick auf Lebensmittel und Futtermittel § 39 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 42 und 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung entsprechend anzuwenden, die sich aus der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) ergibt;2. im Hinblick auf sonstige genetisch veränderte Organismen § 25 Abs. 2 bis 6 des Gentechnikgesetzes in der Fassung entsprechend anzuwenden, die sich aus der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I 2005 S. 186), ergibt. (2) Die in Erfüllung einer Auskunfts- oder Duldungspflicht nach diesem Gesetz erhobenen Daten einschließlich personenbezogener Informationen dürfen nur verwendet werden, soweit dies zur Ausführung dieses Gesetzes, des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes, des Gentechnikgesetzes, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs oder zur Verfolgung einer Straftat oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.

§ 2

§ 2Für Maßnahmen, die in entsprechender Anwendung der § 41 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 25 Abs. 3 Satz 2 des Gentechnikgesetzes getroffen werden können, wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.