EGDirZahlSHHAStV SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg auf dem Gebiet der Direktzahlungen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantie-Fonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie (EG-Direktzahlungen - Staatsvertrag) Vom 26. April 2006

Ausfertigungsdatum:
26.04.2006
Fundstelle:
GVOBl. 2006, 76
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage EGDirZahlSHHAStV

AnlageStaatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein auf dem Gebiet der Direktzahlungen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantie-Fonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie (EG-Direktzahlungen - Staatsvertrag) PräambelErster Abschnitt Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der EG-Direktzahlungen Artikel 1EG-DirektzahlungenArtikel 2 Finanzkorrekturen der EG (Anlastungen)Artikel 3 ModulationsmittelArtikel 4Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen („Cross Compliance“) Zweiter Abschnitt Allgemeine RegelungenArtikel 5Delegation Artikel 6AmtshandlungenArtikel 7Länder übergreifende ZusammenarbeitArtikel 8 VerwaltungsvereinbarungenArtikel 9Fortentwicklung des Vertrages Artikel 10Finanzieller AusgleichArtikel 11Geltungsdauer und KündigungArtikel 12Inkrafttreten Präambel: Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Schleswig-Holstein schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag: Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein bilden auf dem Gebiet der Landwirtschaft eine Region mit engen Verflechtungen bei der landwirtschaftlichen Produktion und beim Absatz landwirtschaftlicher Produkte. Viele landwirtschaftliche Betriebe bewirtschaften Flächen in beiden Ländern. Diese Verflechtung hat ihren Niederschlag zuletzt auch darin gefunden, dass einhergehend mit der von der Europäischen Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 1782/03 vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 270 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 118/2005 vom 26. Januar 2005 (ABl. EG Nr. L 24 S. 15), vorgegebenen Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik beide Länder bereits zu einer fördertechnischen Region verschmolzen wurden. Die zunehmenden Anforderungen der Europäischen Gemeinschaft an das Verwaltungssystem sind in kleinen Verwaltungseinheiten kaum mehr zu realisieren. Mit dem Ziel, durch die Bündelung von Verwaltungsaufgaben den Aufwand für die Landwirtschaftsverwaltung in beiden Ländern insgesamt zu senken, kommen die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein überein, den nachfolgenden Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Abwicklung von Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebe zu schließen. Sie schaffen hierdurch auch die Voraussetzungen, um den ab 2005 erhöhten Anforderungen der Europäischen Kommission an das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem zu entsprechen.

Artikel

Artikel 1 EG-DirektzahlungenDie für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein ist zuständig für die Gewährung der EG-Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantie-Fonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, an Betriebe, die in Hamburg ihren Sitz haben. Zu diesem Zweck werden die entsprechenden Verwaltungsverfahren von Schleswig-Holstein durchgeführt. Schleswig-Holstein übernimmt damit die Aufgaben der Zahlstelle gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und der bescheinigenden Stelle gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1663/1995.

Artikel

Artikel 10 Finanzieller Ausgleich(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg zahlt an das Land Schleswig-Holstein jährlich bis spätestens zum 15. Oktober eines jeden Jahres, beginnend am 15. Oktober 2006, für das jeweilige EU-Haushaltsjahr einen pauschalierten finanziellen Ausgleich für den Verwaltungsaufwand infolge der Übernahme der im ersten Abschnitt dieses Vertrages genannten Aufgaben in Höhe von zunächst 125.000 €. (2) Die Höhe des vereinbarten finanziellen Ausgleichs soll nach Ablauf von zwei EU-Rechnungsjahren von den für die Landwirtschaft zuständigen Behörden überprüft und ggf. einvernehmlich angepasst werden.

Artikel

Artikel 11 Geltungsdauer und KündigungDieser Vertrag kann von jedem vertragsschließenden Land zum Ende eines EU-Haushaltsjahres schriftlich mit einer Frist von drei Jahren gekündigt werden.

Artikel

Artikel 12 Inkrafttreten(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag nach Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft*. Er findet Anwendung auf die Anträge für die Gewährung von EG-Direktzahlungen nach Artikel 1 ab der Antragsperiode 2006. (2) Die Ratifizierungsurkunden sind bei der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein zu hinterlegen. Hamburg, 1. Dezember 2005Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gez. Gunnar Uldall Präses der Behörde für Wirtschaft und Arbeit Hamburg, 1. Dezember 2005Für den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein gez. Dr. Christian von Boetticher Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Artikel

Artikel 2 Finanzkorrekturen der EG (Anlastungen)Anlastungen durch die EG, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Verfahren nach Artikel 1 verhängt werden, werden von den Ländern gemeinsam getragen, und zwar im Verhältnis der an hamburgische und schleswig-holsteinische Betriebe ausgezahlten Beihilfen.

Artikel

Artikel 3 ModulationsmittelDie auf in Hamburg ansässige Betriebe entfallenden Modulationsmittel werden von den nach Artikel 1 zuständigen Behörden dem Land Hamburg anteilsmäßig bereitgestellt. Bei nationaler Anwendung des Artikels 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist entsprechend zu verfahren.

Artikel

Artikel 4 Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen („Cross Compliance“)Der Aufbau des Kontrollsystems und die Durchführung der Kontrolle für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen („Cross Compliance“) erfolgt bei den in Hamburg ansässigen Betrieben durch hamburgische Behörden nach Übertragung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1663/95. Zentrale Ansprech- und Koordinierungsstelle ist die für Landwirtschaft zuständige Fachbehörde. Artikel 2 findet insoweit keine Anwendung.

Artikel

Artikel 5 DelegationDie für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein wird ermächtigt, nach Herstellung des Benehmens mit der für Landwirtschaft zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg die Durchführung der mit diesem Staatsvertrag für die Freie und Hansestadt Hamburg übernommenen Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu delegieren.

Artikel

Artikel 6 Amtshandlungen(1) Die Behörden des Landes Schleswig-Holstein sind berechtigt, im Rahmen der mit diesem Vertrag auf das Land Schleswig-Holstein übertragenen Zuständigkeiten in der Freien und Hansestadt Hamburg Amtshandlungen vorzunehmen. (2) Für die Durchführung der im Rahmen dieses Staatsvertrages übertragenen Aufgaben gilt das Recht des Landes Schleswig-Holstein. Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 4 findet nach Übertragung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1663/1995 das Hamburgische Datenschutzgesetz (HmbDSG) vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 537, 539), Anwendung.

Artikel

Artikel 7 Länder übergreifende Zusammenarbeit(1) Die Behörden der vertragsschließenden Länder sind zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung dieses Vertrages verpflichtet. Die Unterstützung beinhaltet die jederzeitige Erteilung von Auskünften, insbesondere im Rahmen der sich aus der Anwendung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems ergebenden wechselseitigen Mitteilungspflichten, die gegenseitige Unterrichtung, die Übermittlung von Erkenntnissen sowie die Erhebung, Aufbereitung, Bereitstellung und Weiterleitung personenbezogener Daten. (2) Soweit nach diesem Staatsvertrag Aufgaben von Landesbehörden Schleswig-Holsteins für die Freie und Hansestadt Hamburg wahrgenommen werden, kann das für Landwirtschaft zuständige Senatsmitglied im Einzelfall Auskünfte verlangen. (3) Die vertragsschließenden Länder streben an, in Länder übergreifenden Gremien zu den von diesem Vertrag betroffenen Sach- und Rechtsgebieten in grundsätzlichen fachlichen wie politischen Fragen einvernehmlich abzustimmen. Sie stellen den hierfür erforderlichen Informationsaustausch sicher.

Artikel

Artikel 8 VerwaltungsvereinbarungenDie für Landwirtschaft zuständigen Mitglieder der Landesregierungen der vertragsschließenden Länder regeln das Nähere zur Durchführung dieses Vertrages durch Verwaltungsvereinbarungen.

Artikel

Artikel 9 Fortentwicklung des VertragesDie vertragsschließenden Länder verpflichten sich, insbesondere im Hinblick auf die Fortentwicklung des einschlägigen Bundes- und EG-Rechts, erforderliche Änderungen des Vertrages herbeizuführen.

Artikel

Artikel 1Dem am 1. Dezember 2005 vom Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg unterzeichneten Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der EG-Direktzahlungen für die in Hamburg ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe wird zugestimmt.

Artikel

Artikel 2Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 3Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 12 in Kraft tritt, ist im schleswig-holsteinischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

Artikel

Artikel 4Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Eingangsformel EGDirZahlSHHAStV

GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 7847-3

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.