EGBGB-ZustVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach Artikel 252 und 253 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB-ZustVO) Vom 29. März 2019

Ausfertigungsdatum:
29.03.2019
Fundstelle:
GVOBl. 2019, 85
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EGBGB-ZustVO

Aufgrund des § 28 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 ZuständigkeitenZuständige Behörde für1. die Entgegennahme und Bearbeitung der Mitteilung des Kundengeldabsicherers über die Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrages nach Artikel 252 Absatz 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche,2. die Entgegennahme ausgehender Ersuchen und deren Weiterleitung an das Bundesamt für Justiz nach Artikel 253 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und3. die Entgegennahme und Bearbeitung eingehender Ersuchen nach Artikel 253 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbucheist die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde.

§ 2

Ermächtigungsübertragung

§ 2 ErmächtigungsübertragungDie Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden durch Verordnung wird auf die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.