EG-ObstGemüseDVzustBehV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständige Stelle nach der EG-Obst- und Gemüse- Durchführungsverordnung Vom 17. Oktober 2001 *

Ausfertigungsdatum:
17.10.2001
Fundstelle:
GVOBl. 2001 175
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2 Die Ermächtigung zur Änderung dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr übertragen.

§ 2

§ 2 Die Ermächtigung zur Änderung dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

§ 2

§ 2 Die Ermächtigung zur Änderung dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

§ 1

§ 1 Zuständige Stelle nach § 2 Abs. 2 der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 9. Juli 1997 (BGBl. I S. 1687), geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1306), ist das Amt für ländliche Räume Kiel für das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. November 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die zuständige Behörde nach der Obst- und Gemüse-Rücknahme-Verordnung vom 23. Juni 1984 (GVOBl. Schl.-H. S. 140), zuletzt geändert gemäß Landesverordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 34), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.