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title: "EFördInvBankVwGebV SH — Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale im Bereich der Energieförderung Vom 11. Oktober 1993"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/efoerdinvbankvwgebvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-EFördInvBankVwGebVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T16:40:27+00:00"
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# EFördInvBankVwGebV SH — Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale im Bereich der Energieförderung Vom 11. Oktober 1993

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 11.10.1993
*Fundstelle:* GVOBl. 1993 514


### Eingangsformel EFördInvBankVwGebV

Aufgrund des § 15 Abs. 6 des Investitionsbankgesetzes vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 609), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 362), wird verordnet:

### § 1

§ 1 (1) Für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale, im Zusammenhang mit der Durchführung von Fördermaßnahmen werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 erhoben. (2) Verwaltungsgebühren sind im Rahmen der Windförderung zu erheben für a) die Bewilligung eines investiven Zuschusses in Höhe von 5 v.H. der Zuschußsumme. b) die Bewilligung eines Zinszuschusses in Höhe von 1 v.H. des gewährten Darlehens, c) die weitere Verwaltung des Darlehens in Höhe von 0,5 v.H. pro Jahr des jährlichen Darlehensrestbetrages. (3) Verwaltungsgebühren sind im Rahmen der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und des Fernwärmeausbaues für die Bewilligung eines investiven Zuschusses in Höhe von 5 v.H. der Zuschußsumme zu erheben.

### § 2

§ 2 (1) Für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale, im Zusammenhang mit der Durchführung von Fördermaßnahmen werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 erhoben. (2) Verwaltungsgebühren sind im Rahmen der Windförderung zu erheben für a) die Bewilligung eines investiven Zuschusses in Höhe von 5 v.H. der Zuschußsumme. b) die Bewilligung eines Zinszuschusses in Höhe von 1 v.H. des gewährten Darlehens, c) die weitere Verwaltung des Darlehens in Höhe von 0,5 v.H. pro Jahr des jährlichen Darlehensrestbetrages. (3) Verwaltungsgebühren sind im Rahmen der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und des Fernwärmeausbaues für die Bewilligung eines investiven Zuschusses in Höhe von 5 v.H. der Zuschußsumme zu erheben. (4) Für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale, im Zusammenhang mit der Durchführung des Stromsparförderprogramms sind Verwaltungsgebühren in Höhe von 5 % des Zuwendungsbetrages zu erheben.

### § 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale im Bereich der Energieförderung Vom 11. Oktober 1993
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-EFördInvBankVwGebVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
