Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG-ZustVO) Vom 14. Juli 2020*
- Ausfertigungsdatum:
- 14.07.2020
- Fundstelle:
- GVOBl. 2020, 445
§ 1(1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722).(2) Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig für die1. Entgegenahme und das Anfordern der Nachweise nach § 10 Absatz 2 bis 4 und 6 EEWärmeG,2. Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Vorbildfunktion nach § 10a EEWärmeG,3. Überprüfungen nach § 11 Absatz 1 EEWärmeG mit Ausnahme der stichprobenartigen Überprüfung nach § 11 Absatz 1, 1. Halbsatz EEWärmeG,4. Erstellung und Übermittlung des Berichtes an den Bund nach § 18a EEWärmeG.(3) Das Prüfamt für Standsicherheit bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel ist zuständig für die stichprobenartige Überprüfung der Pflicht aus § 3 Absatz 1 EEWärmeG nach § 11 Absatz 1, 1. Halbsatz EEWärmeG.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.