EBG§ 6aV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 6 a Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Vom 7. April 1978

Ausfertigungsdatum:
07.04.1978
Fundstelle:
GVOBl. 1978 122
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie wird ermächtigt, Kostensätze nach § 6 a Abs. 2 Allgemeines Eisenbahngesetz durch Verordnung festzusetzen.

§ 1

§ 1 Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, Kostensätze nach § 6 a Abs. 2 Allgemeines Eisenbahngesetz durch Verordnung festzusetzen.

Eingangsformel EBG§

Aufgrund des § 6 a Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2441), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, Kostensätze nach § 6 a Abs. 2 Allgemeines Eisenbahngesetz durch Verordnung festzusetzen.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1978 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.