Landesverordnung über die Erprobung des „Begleiteten Fahrens ab 17“ (BF17-Erprobungsverordnung) Vom 1. September 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 01.09.2005
- Fundstelle:
- GVOBl. 2005, 359
Aufgrund des § 6 e Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412), verordnet die Landesregierung:
Erprobung
§ 1 ErprobungVon der Möglichkeit, eine Fahrerlaubnis der Klassen B und BE nach Maßgabe der nach § 6 e Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zu erteilen, wird Gebrauch gemacht.
Übertragung der Ermächtigung
§ 2 Übertragung der ErmächtigungDie Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 6 e Abs. 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes wird auf die für das Fahrerlaubnisrecht zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
In-Kraft-Treten
§ 3 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.