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title: "EAufnEinrGemWG SH — Gesetz zur Durchführung der Gemeindewahlen in Gemeinden mit Erstaufnahmeeinrichtungen Vom 21. Juli 2017"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/eaufneinrgemwgsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-EAufnEinrGemWGSHrahmen"
updated: "2026-05-13T16:40:11+00:00"
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# EAufnEinrGemWG SH — Gesetz zur Durchführung der Gemeindewahlen in Gemeinden mit Erstaufnahmeeinrichtungen Vom 21. Juli 2017

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 21.07.2017
*Fundstelle:* GVOBl. 2017, 419


### Eingangsformel EAufnEinrGemWG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1

§ 1Für die Gemeindewahlen im Jahr 2018 in den Gemeinden Boostedt und Seeth ist abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes die vom Statistikamt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 30. September 2015 fortgeschriebene Bevölkerungszahl maßgebend.

### § 2 — Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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— Gesetz zur Durchführung der Gemeindewahlen in Gemeinden mit Erstaufnahmeeinrichtungen Vom 21. Juli 2017
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-EAufnEinrGemWGSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
