Gesetz zur Durchführung der Gemeindewahlen in Gemeinden mit Erstaufnahmeeinrichtungen Vom 21. Juli 2017
- Ausfertigungsdatum:
- 21.07.2017
- Fundstelle:
- GVOBl. 2017, 419
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Für die Gemeindewahlen im Jahr 2018 in den Gemeinden Boostedt und Seeth ist abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes die vom Statistikamt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 30. September 2015 fortgeschriebene Bevölkerungszahl maßgebend.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.