EAufnEinrGemWG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zur Durchführung der Gemeindewahlen in Gemeinden mit Erstaufnahmeeinrichtungen Vom 21. Juli 2017

Ausfertigungsdatum:
21.07.2017
Fundstelle:
GVOBl. 2017, 419
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EAufnEinrGemWG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Für die Gemeindewahlen im Jahr 2018 in den Gemeinden Boostedt und Seeth ist abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes die vom Statistikamt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 30. September 2015 fortgeschriebene Bevölkerungszahl maßgebend.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.