Landesverordnung über den Erholungswald "Düsternbrook" Vom 3. Oktober 1974
- Ausfertigungsdatum:
- 03.10.1974
- Fundstelle:
- GVOBl. 1974 394
Anlage:
Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
§ 1 Die in § 2 beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Düsternbrook" unter Nr. 52 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
§ 2 (1) Der Erholungswald ist rund 20 ha groß und umfaßt die in der Stadt Kiel gelegene Abteilung 21 a und b der Stadtforsten. Er liegt im Gebiet zwischen dem Düsternbrooker Weg, der Lindenallee und dem Niemannsweg. (2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.