DüngMeldPflV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über Meldepflichten nach dem Düngerecht Vom 25. Mai 2021*

Ausfertigungsdatum:
25.05.2021
Fundstelle:
GVOBl. 2021, 656
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Datenverarbeitung

§ 3 DatenverarbeitungZentrale Stelle im Sinne des § 7 Absatz 4 des Landesdatenschutzgesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) ist das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung trifft Regelungen1. für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 17 der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3477), die einen Betrieb mit Sitz in Schleswig-Holstein haben und2. für Abgeberinnen und Abgeber nach § 2 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846, 861), und für Empfänger und Empfängerinnen nach § 2 Satz 1 Nummer 3 WDüngV.

§ 2

Betriebsnummer

§ 2 BetriebsnummerAls Betriebsnummer ist die Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523, 3524) zu verwenden. Ist eine Betriebsnummer nach Satz 1 nicht vorhanden, so hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber eine Betriebsnummer bei der nach § 2 Satz 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Düngegesetzes vom 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 656, 657) zuständigen Behörde anzufordern.

§ 3

Meldepflicht nach der Düngeverordnung

§ 3 Meldepflicht nach der Düngeverordnung(1) Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber haben bis zum 31. März des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres1. die nach § 10 Absatz 1 und 2 der DüV aufzuzeichnenden Angaben,2. die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch in Mischungen, im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes in Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nach § 6 Absatz 4 DüV und3. in den nach § 3 der Landesdüngeverordnung vom 15. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 1078), geändert durch Verordnung vom 4. November 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 936), ausgewiesenen belasteten Gebieten die Aufzeichnungen zur Einhaltung der zusätzlichen Auflagen nach § 13a Absatz 2 der DüVin die von der zuständigen Stelle bereitgestellte Datenbank elektronisch zu melden. Die nach § 10 Absatz 2 DüV zu dokumentierenden Daten sind zusätzlich unter Angabe des Aufbringungsdatums zu melden.(2) Für die Meldungen nach Absatz 1 wird das Kalenderjahr als das Düngejahr festgelegt.(3) Die Meldepflichten nach Absatz 1 gelten nicht für die in § 10 Absatz 3 DüV genannten Flächen und Betriebe.

§ 4

Meldepflichten für Wirtschaftsdünger

§ 4 Meldepflichten für WirtschaftsdüngerAbgeberinnen und Abgeber sowie Empfängerinnen und Empfänger nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 der WDüngV haben bei der Abgabe, dem Empfang und der Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten (sonstige Stoffe) und soweit sie unter den Geltungsbereich nach § 1 der WDüngV fallen, unabhängig von der Art der Verwertung und der Herkunft1. Name, Anschrift, Betriebsnummer und Betriebsart der Abgeberin oder des Abgebers sowie der Empfängerin oder des Empfängers nach § 2 Satz 1 WDüngV,2. Datum der Abgabe oder der Übernahme,3. Art des Wirtschaftsdüngers oder des sonstigen Stoffes,4. den abgegebenen oder übernommenen Wirtschaftsdünger oder sonstige Stoffe in Tonnen Frischmasse und derena) Nährstoffgehalte für Stickstoff (Gesamt-N), an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Phosphat (P2O5) in Kilogramm pro Tonne Frischmasse,b) Anteil von Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft am Gesamtstickstoffgehalt sowiec) Anteil von Trockensubstanz an der Gesamtmasse, 5. Name und Anschrift der Beförderin oder des Beförderers sowie6. bei importiertem Wirtschaftsdünger die in den jeweiligen Herkunftsländern gültigen identifizierenden Warendeklarationender zuständigen Behörde nach der Landesverordnung zur Durchführung des Düngegesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vom 8. März 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 86), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 656), spätestens einen Monat nach Abschluss der Abgabe oder der Übernahme in die von der zuständigen Behörde bereitgestellte Datenbank elektronisch zu melden. Für Empfängerinnen und Empfänger, die Stoffe nach Satz 1 im eigenen Betrieb verwenden, gilt die Meldepflicht nach Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Meldungen spätestens zwei Monate nach der Übernahme zu erstellen sind.

§ 5

Datenverarbeitung

§ 5 DatenverarbeitungZentrale Stelle im Sinne des § 7 Absatz 4 des Landesdatenschutzgesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) ist das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 und § 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

§ 4

Meldepflichten für Wirtschaftsdünger

§ 4 Meldepflichten für WirtschaftsdüngerAbgeberinnen und Abgeber sowie Empfängerinnen und Empfänger nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 der WDüngV haben bei der Abgabe, dem Empfang und der Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten (sonstige Stoffe) und soweit sie unter den Geltungsbereich nach § 1 der WDüngV fallen, unabhängig von der Art der Verwertung und der Herkunft die meldepflichtigen Daten der zuständigen Behörde nach der Landesverordnung zur Durchführung des Düngegesetzes vom 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 656, 657), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. 2023 S. 43, 44), für den Halbjahreszeitraum 1. Januar bis 30. Juni bis zum Ablauf des 31. Juli desselben Kalenderjahres und für den Halbjahreszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember bis zum Ablauf des 31. Januar des Folgejahres in die von der zuständigen Behörde bereitgestellte Datenbank elektronisch zu melden. Satz 1 gilt auch für Empfängerinnen und Empfänger, die Stoffe nach Satz 1 im eigenen Betrieb verwenden.Meldepflichtige Daten sind1. Name, Anschrift, Betriebsnummer und Betriebsart der Abgeberin oder des Abgebers sowie der Empfängerin oder des Empfängers nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 WDüngV,2. Datum der Abgabe oder der Übernahme,3. Art des Wirtschaftsdüngers oder des sonstigen Stoffes,4. den abgegebenen oder übernommenen Wirtschaftsdünger oder sonstige Stoffe in Tonnen Frischmasse und derena)Nährstoffgehalte für Stickstoff (Gesamt-N), an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Phosphat (P2O5) in Kilogramm pro Tonne Frischmasse,b) Anteil von Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft am Gesamtstickstoffgehalt sowiec) Anteil von Trockensubstanz an der Gesamtmasse, 5. Name und Anschrift der Beförderin oder des Beförderers nach § 2 Satz 1 Nummer 2 WDüngV sowie6. bei importiertem Wirtschaftsdünger die in den jeweiligen Herkunftsländern gültigen identifizierenden Warendeklarationen.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung trifft Regelungen für Abgeberinnen und Abgeber nach § 2 Nummer 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) und für Empfänger und Empfängerinnen nach § 2 Nummer 3 WDüngV.

§ 2

Meldepflichten für Wirtschaftsdünger

§ 2 Meldepflichten für Wirtschaftsdünger(1) Abgeberinnen und Abgeber sowie Empfängerinnen und Empfänger nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 der WDüngV haben bei der Abgabe, dem Empfang und der Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten (sonstige Stoffe) und soweit sie unter den Geltungsbereich nach § 1 der WDüngV fallen, unabhängig von der Art der Verwertung und der Herkunft1. Name, Anschrift, Betriebsnummer und Betriebsart der Abgeberin oder des Abgebers sowie der Empfängerin oder des Empfängers nach § 2 Satz 1 WDüngV,2. Datum der Abgabe oder der Übernahme,3. Art des Wirtschaftsdüngers oder des sonstigen Stoffes,4. den abgegebenen oder übernommenen Wirtschaftsdünger oder sonstige Stoffe in Tonnen Frischmasse und derena) Nährstoffgehalte für Stickstoff (Gesamt-N), an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Phosphat (P2O5) in Kilogramm pro Tonne Frischmasse,b) Anteil von Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft am Gesamtstickstoffgehalt sowiec) Anteil von Trockensubstanz an der Gesamtmasse, 5. Name und Anschrift der Beförderin oder des Beförderers sowie6. bei importiertem Wirtschaftsdünger die in den jeweiligen Herkunftsländern gültigen identifizierenden Warendeklarationender zuständigen Behörde nach der Landesverordnung zur Durchführung des Düngegesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vom 8. März 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 86), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 656), spätestens einen Monat nach Abschluss der Abgabe oder der Übernahme in die von der zuständigen Behörde bereitgestellte Datenbank elektronisch zu melden. Für Empfängerinnen und Empfänger, die Stoffe nach Satz 1 im eigenen Betrieb verwenden, gilt die Meldepflicht nach Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Meldungen spätestens zwei Monate nach der Übernahme zu erstellen sind.(2) Als Betriebsnummer ist die Betriebsnummer nach § 17 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146), zu verwenden. Ist eine Betriebsnummer nach Satz 1 nicht vorhanden, so hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber eine Betriebsnummer bei der nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 Agrarzahlungen-Zuständigkeitenverordnung vom 16. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 297), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 452), zuständigen Behörde anzufordern.

§ 3

Datenverarbeitung

§ 3 DatenverarbeitungZentrale Stelle im Sinne des § 7 Absatz 4 des Landesdatenschutzgesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.