DüngeG-DVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Durchführung des Düngegesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen (DüngeG-DVO)Vom 8. März 2011*

Ausfertigungsdatum:
08.03.2011
Fundstelle:
GVOBl. 2011, 86
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Ermächtigung

§ 3 ErmächtigungDie Ermächtigung zur Änderung, Aufhebung oder zum Erlass dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

§ 1

Landwirtschaftskammer

§ 1 LandwirtschaftskammerDie Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein ist zuständig für die Durchführung des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, ber. S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481), und für die Durchführung der aufgrund des § 7 des Düngegesetzes erlassenen Verordnungen sowie für behördliche Anordnungen nach § 13 Satz 2 Nr. 2 bis 4 des Düngegesetzes. Sie oder er ist zuständige Stelle für die landwirtschaftliche Beratung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 36 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), und erlässt Ausnahmen nach § 8 Abs. 1 Satz 4 der Düngeverordnung. Sie oder er ist zuständige Stelle nach § 1 der Landesverordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger vom 18. Mai 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 126).

§ 2

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

§ 2 Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche RäumeDas Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig für die Durchführung des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 sowie für behördliche Anordnungen nach § 13 des Düngegesetzes, mit Ausnahme der in § 1 dieser Verordnung genannten Anordnungen nach § 13 Nr. 2 bis 4 des Düngegesetzes, für die Durchführung der Düngeverordnung mit Ausnahme der in § 1 dieser Verordnung genannten Zuständigkeiten, für die Durchführung der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S 1062) und der Landesverordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger vom 18. Mai 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 126), mit Ausnahme der in § 1 dieser Verordnung genannten Zuständigkeiten.

§ 1

Landwirtschaftskammer

§ 1 LandwirtschaftskammerDie Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein ist zuständig für die Durchführung des § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und § 6 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, ber. S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068), und für die Durchführung der aufgrund des § 7 des Düngegesetzes erlassenen Verordnungen sowie für behördliche Anordnungen nach § 13 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Düngegesetzes. Sie oder er ist zuständige Stelle für die Durchführung von § 3 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2, Absatz 5, § 4 Absatz 1 Satz 3 und 5, Absatz 4, § 8 Absatz 2 und Anlage 4 Tabelle 3 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305). Sie oder er ist zuständige Stelle nach § 1 der Landesverordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger vom 18. Mai 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 126), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juli 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 394).

§ 2

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

§ 2 Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche RäumeDas Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig für die Durchführung des § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 bis 3 sowie für behördliche Anordnungen nach § 13 des Düngegesetzes, mit Ausnahme der in § 1 dieser Verordnung genannten Anordnungen nach § 13 Nummer 2 bis 4 des Düngegesetzes, für die Durchführung der Düngeverordnung mit Ausnahme der in § 1 dieser Verordnung genannten Zuständigkeiten, insbesondere gemäß § 3 Absatz 6, § 6 Absatz 3 bis 7 und 10, § 8 Absatz 5, § 9 Absatz 1, 4 und 5, § 10 Absatz 3, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 1, 3 und 4 und der Anlage 2 der Düngeverordnung, für die Durchführung der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S 1062), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), und der Landesverordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger vom 18. Mai 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 126), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 394), mit Ausnahme der in § 1 dieser Verordnung genannten Zuständigkeiten.

§ 3

Ermächtigung

§ 3 ErmächtigungDie Ermächtigung zur Änderung, Aufhebung oder zum Erlass dieser Verordnung wird auf die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

§ 1

Landwirtschaftskammer

§ 1 LandwirtschaftskammerDie Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein ist zuständig für die Durchführung des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, ber. S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 953), und für die Durchführung der aufgrund des § 7 des Düngegesetzes erlassenen Verordnungen sowie für behördliche Anordnungen nach § 13 Satz 2 Nr. 2 bis 4 des Düngegesetzes. Sie oder er ist zuständige Stelle für die landwirtschaftliche Beratung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), und erlässt Ausnahmen nach § 8 Abs. 1 Satz 4 der Düngeverordnung.

§ 2

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

§ 2 Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche RäumeDas Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig für die Durchführung des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 sowie für behördliche Anordnungen nach § 13 des Düngegesetzes, mit Ausnahme der in § 1 dieser Verordnung genannten Anordnungen nach § 13 Nr. 2 bis 4 des Düngegesetzes, für die Durchführung der Düngeverordnung mit Ausnahme der in § 1 dieser Verordnung genannten Zuständigkeiten und für die Durchführung der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S 1062).

§ 3

Ermächtigung

§ 3 ErmächtigungDie Ermächtigung zur Änderung, Aufhebung oder zum Erlass dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.