DüngeZustVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Düngemittelrechts (Düngemittel-Zuständigkeiten-Verordnung - DüngeZustVO) Vom 12. August 1996

Ausfertigungsdatum:
12.08.1996
Fundstelle:
GVOBl. 1996 586
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

§ 4 Die Befugnis nach § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes , die zuständigen Behörden zur Durchführung der Düngeverordnung zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

§ 5

§ 5 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft.

§ 1

§ 1 Die Durchführung des § 2 Abs. 1 und des § 2 a des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), wird der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist die für die landwirtschaftliche Beratung nach der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I, S. 221) zuständige Stelle und erlässt Ausnahmen nach § 8 Abs. 1 Satz 4 der Düngeverordnung .

§ 2

§ 2 Die Landesämter für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume sind, soweit nach § 1 nichts anderes geregelt ist, für die Durchführung der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221) zuständig.

Eingangsformel DüngeZustVO

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 2 , 3 und 4 ; aufgrund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 455), verordnet das Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus die folgenden §§ 1 und 4 :

§ 3

§ 3 Die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Überwachung des Düngemittelverkehrs vom 8. November 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 321) wird aufgehoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.