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title: "DSÜbkV SH — Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Übereinkommen der Mitgliedsstaaten des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten Vom 11. November 1985"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/dsuebkvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-DSÜbkVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T16:37:10+00:00"
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# DSÜbkV SH — Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Übereinkommen der Mitgliedsstaaten des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten Vom 11. November 1985

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 11.11.1985
*Fundstelle:* GVOBl. 1985, 368


### § 1

§ 1Zuständige Behörde nach Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens der Mitgliedsstaaten des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ist das Ministerium für Inneres und für Bundesangelegenheiten.

### § 1

§ 1Zuständige Behörde nach Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens der Mitgliedsstaaten des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ist das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration.

### § 1

§ 1Zuständige Behörde nach Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens der Mitgliedsstaaten des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ist das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.

### Eingangsformel DSÜbkV

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Mitgliedsstaaten des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 13. März 1985 (BGBl. II S. 538) verordnet die Landesregierung:

### § 1

§ 1Zuständige Behörde nach Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens der Mitgliedsstaaten des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ist das Innenministerium.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Übereinkommen der Mitgliedsstaaten des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten Vom 11. November 1985
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-DSÜbkVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
