DSchGzustBehV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Denkmalschutzgesetz Vom 18. Juni 1998

Ausfertigungsdatum:
18.06.1998
Fundstelle:
GVOBl. 1998 232
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel DSchGzustBehV

Aufgrund des § 2 Abs. 6 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 676, ber. 1997 S. 360) verordnet das Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein:

§ 1

§ 1 (1) Zuständige Behörde für die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 38 des Denkmalschutzgesetzes ist, soweit es die Überführung eines eingetragenen Kulturdenkmals aus kirchlichem Besitz an einen anderen Ort betrifft, die obere Denkmalschutzbehörde. (2) Zuständige Behörde für die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit § 38 Denkmalschutzgesetz ist, soweit die Veränderungen kirchlichen Besitz betreffen, die obere Denkmalschutzbehörde.

§ 2

§ 2 Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.