DreiHardWasSchGebV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes "Drei Harden" (Wasserschutzgebietsverordnung "Drei Harden") Vom 30. September 1982

Ausfertigungsdatum:
30.09.1982
Fundstelle:
GVOBl. 1982 248
29 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 WSG-Verordnung Drei Harden

Anlage 2

Anlage 2 WSG-Verordnung Drei HardenEinzelschlagaufzeichnung für Acker- und Grünlandnutzung (Teil 1)Wasserversorgungsunternehmen: Betrieb: Erntejahr: Wasserschutzgebiet: Schutzzone: Schlagname: Feldblock: Bodenart: Humus: Nettofläche: ha Kulturart: Saattermin (Frühsaat): Gemarkung: Flur: Flurstück: Vorfrucht: Zwischenfrucht: Ein Ertrag der letzten beiden Ernten der Hauptkulturart: dt /ha Berechnung des Stickstoffbedarfs (gemäß § 3 DüV, Anlagen 1 bis 3 DüV und § 8 Abs. 2 bis 5 und § 10 Abs. 1) Ackernutzung: kg N/ha Weiden, Weiden auf Moorböden: kg N/ha Grünland Schnittnutzung und Mähweide: kg N/ha ggf. Berücksichtigung weiterer Einflussfaktoren gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 DüV Begründung: kg N/ha abzüglich Anrechnungen: N-Nachlieferung aus Vorkultur einschl. Umbruchmaßnahmen von Grünland, kg N/ha N-Nachlieferung aus org. Dünger Vorjahr kg N/ha Zulässige Stickstoff-Düngemenge im WSG (organisch und mineralisch) kg N/ha Organische Düngung (Stickstoff-Anrechnung: flüssige org. Nährstoffträger: gemäß DüV im Aufbringungsjahr + 20% im Folgejahr (ausgenommen Jauche), feste org. Nährstoffträger: 50% im Aufbringungsjahr) Datum Düngerart (kg N/dt; m3) Düngermenge (m3 bzw. dt/ha) anrechenbare Stickstoffdüngemenge kg N/ha kg N/ha kg N/ha kg N/ha kg N/ha Mineralische Düngung (Stickstoff-Anrechnung: mineralische Dünger 100%) Datum Düngerart Düngermenge (m3 bzw. dt/ha) anrechenbare Stickstoffdüngemenge kg N/ha kg N/ha kg N/ha kg N/ha kg N/ha Gesamtdüngemenge (organisch + mineralisch): kg N/ha Einzelschlagaufzeichnung für Acker- und Grünlandnutzung (Teil 2)Erntemengen/ -entzüge Ackernutzung Korn / Rübe / Knolle (FM; TM bei Silomais) Abfuhr Stroh/ Blatt O Ja O Nein Gesamtertrag/Schlag: dt Stickstoffgehalt der Kulturart gemäß DüV Stickstoffentzug durch Ernte Ertrag pro ha: x kg N/dt kg N/ha Erntemengen/ -entzüge Grünland Schnittnutzung Ertrag / Schlag Ertrag dt TM/ha Stickstoffentzug* 1. Schnitt x kg N/dt TM kg N/ha 2. Schnitt x kg N/dt TM kg N/ha 3. Schnitt x kg N/dt TM kg N/ha 4. Schnitt x kg N/dt TM kg N/ha Gesamtertrag: dt TM dt/ha kg N/ha Schlagbezogene Stickstoffbilanz Gesamtdüngemenge (organisch + mineralisch) s. Seite 1 (Stickstoff-Zufuhr) kg N/ha abzüglich Stickstoffentzug (Stickstoff-Abfuhr) kg N/ha Differenz Stickstoff Zufuhr/Abfuhr: kg N/ha Ausbringung der Winterbegrünung (Zwischenfrüchte, Untersaat) Aussaattermin: Etablierung der Winterbegrünung )1Aufwandmenge (kg/ha): □ Zwischenfrucht O Aktive Begrünung nach frühräumender Hauptfrucht (Getreide, Raps), Drillsaat O Aktive Begrünung bis 10.Oktober nach späträumender Hauptfrucht (Mais, Rüben), Drillsaat O Aktive Begrünung bis 10.Oktober nach späträumender Hauptfrucht (Mais, Rüben), Schleuderstreuer Art der Winterbegrünung O Aktive Untersaat in Mais und Getreide Zwischenfruchtart: □ Untersaat Untersaatenart: □ Selbstbegrünung ........................................................... □ Bodenruhe (nur zulässig für späträumende Kulturarten nach dem 10.Oktober (Mais, Zuckerrüben) Eingesetzte Pflanzenschutzmittel Datum Maßnahme gegen Wirkstoff und Handelsname Aufwandmenge (kg/ha)

Anlage 3

Quartier-Datei

Anlage 3 WSG-Verordnung Drei HardenQuartier-Datei Quartier-Bezeichnung: Eigenland/Pacht: Düngung Freiland Breite x Länge:............m Labor: Bodenart: Volumengewicht: Gesamtgröße:..............ha Methode: Humus (%): Bodenuntersuchungen Organ. Düngung Mineralische Düngung Ausbringung Kulturjahr Kultur (mit Reihenab- stand) kg/ha Nmin z.B. Stallmist dt/ha, Gründüngung, Gabe Termin Bemerkung Datum dt/ha kgN/ha dt/ha kgN/ha Quartier-Bezeichnung: Größe: Pflanzenschutz Kultur Datum Maßnahme gegen Präparat (Handelsname) Aufwandmenge in kg je ha oder I je ha (%) Ausbringungsart /-gerät Bemerkungen Unkrautbekämpfung

Eingangsformel DreiHardWasSchGebV

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Zweckverbandes Wasserversorgung Drei Harden in Niebüll das Wasserschutzgebiet Drei Harden festgesetzt. (2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III) sowie in die engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I). (3) Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt: 1. Zone III, äußere Grenze des Wasserschutzgebietes, die Grenze der Zone III verläuft a) im Norden von der Ansiedlung Westrefeld, Straßenname Süderfeld, ca. 1.500 m südwestlich der Ortslage Westre belegen, in östlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen, nach ca. 1.000 m die Kreisstraße K 104, Straßenname Mühlenweg, nach weiteren ca. 1.100 m die Landesstraße L 1, Straßenname Hauptstraße, kreuzend; weiter in südöstlicher und anschließend östlicher Richtung der Straße Christinenhöh und Flurstücksgrenzen folgend, dann nördlich der Bebauung der Ortslage Ladelund entlang bis zur Raiffeisenstraße in Ladelund;b) im Osten in südlicher Richtung zunächst entlang der Raiffeisenstraße bis zur Dorfstraße, letztere kreuzend und weiter in südsüdwestlicher Richtung zunächst entlang der Landesstraße L 245, Straßenname Achtruper Straße, und dann entlang von Flurstücksgrenzen westlich der Landesstraße L 245, dabei die Süderstraße und den Vorfluter Brebek kreuzend, bis zum Boverstedter Weg; letzteren kreuzend und von dort in südlicher Richtung entlang des Storlaner Weges; nach ca. 290 m wird die Grenze westwärts durch eine konstruierte Verbindungslinie zwischen der Gauss-Krüger-Koordinate mit Rechtswert 35 00 857 Hochwert 60 76 931 und der nordöstlichen Ecke des Flurstücks 17/3, Flur 4, Gemarkung Karlum, gebildet;c) im Süden vom Endpunkt der vorgenannten konstruierten Verbindungslinie in südlicher Richtung entlang einer Flurstücksgrenze bis zum Storlaner Weg, dann in südwestlicher Richtung entlang des Storlaner Weges und Quartiergrenzen im Landesforst die Kreisstraße K 101, Straßenname Achtruper Straße, kreuzend und in südlicher Richtung entlang des Haferkamps; ca. 80 m südlich der Einmündung des Haferkamps in die Kreisstraße K 101 wird die Grenze westwärts durch eine konstruierte Verbindungslinie zwischen den Gauss-Krüger-Koordinaten mit Rechtswert 34 99 295 Hochwert 60 75 752 und Rechtswert 34 99 020 Hochwert 60 75 764 gebildet; vom westlichen Punkt der vorgenannten Verbindungslinie in westlicher Richtung entlang von Quartiergrenzen im Landesforst die Landesstraße L 246, Straßenname Ochsenweg, kreuzend, dann in nordwestlicher Richtung entlang der Landesstraße L 246 und nach ca. 110 m in südwestlicher Richtung entlang einer Flurstücksgrenze bis südlich des Neulandshofs; von dort zunächst in nordwestlicher und dann in südwestlicher Richtung entlang von Knicks zum Heideweg; am Heideweg auf ca. 260 m in nördlicher Richtung, dann in westlichen und nördlichen Richtungen entlang von Flurstücksgrenzen die Landesstraße L 3, Straßenname Hauptstraße, kreuzend;d) im Westen an der Landesstraße L 3 auf ca. 60 m in westsüdwestlicher Richtung, von dort auf ca. 240 m in nordnordwestlicher Richtung einem Graben und Flurstücksgrenzen folgend und dann in nordöstlicher Richtung bis zur westlichen Ecke des Flurstücks 65, Flur 2, Gemarkung Tinningstedt; von dort den Damweg in nordwestlicher Richtung folgend, nach ca. 80 m diesen zunächst verlassend und entlang der südöstlichen, nordöstlichen und nordwestlichen Grenze des Flurstück 24/1, Flur 2, Gemarkung Tinningstedt, wieder zum Damweg zurück und diesem weitere ca. 70 m in nordwestlicher Richtung folgend; von dort entlang von Flurstücksgrenzen und einem Graben in nordöstlicher Richtung die Landesstraße L 3, Straßenname Am Gläserkrug, kreuzend; weiter in nordöstlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen bis östlich Karlum Kirche auf die Landesstraße L 3, Straßenname Dorfstraße, treffend; von dort ca. 210 m in ostnordöstlicher Richtung entlang der Dorfstraße und diese kreuzend; von dort in nördlicher Richtung entlang von- Flurstücksgrenzen zunächst den Remper Weg und dann die Karlumau kreuzend zum Ausgangspunkt in Westrefeld, Straßenname Süderfeld, 2. Zone II äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III, die Grenze der Zone II verläuft um den Brunnen VII a) im Norden von der nordwestlichen Ecke des Waldes auf dem Flurstück 44, Flur 10, Gemarkung Karlum, in östlicher Richtung auf ca. 107 m entlang der nördlichen Flurstücksgrenze des vorgenannten Flurstücks;b) im Osten in südlicher Richtung auf ca. 62 m entlang der Westseite eines Waldweges bis zum Punkt mit der Gauss-Krüger-Koordinate Rechtswert 34 97 853 Hochwert 60 75 988;c) im Süden vom vorgenannten Punkt auf ca. 107 m in westliche Richtung bis zur südwestlichen Ecke des eingezäunten Geländes des Brunnens VII;d) im Westen in nördliche Richtung auf ca. 59 m entlang des Waldrandes innerhalb des Flurstücks 44, Flur 10, Gemarkung Karlum, bis zum Ausgangspunkt. 3. Zone I äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone II am Brunnen VII, ansonsten zugleich innere Grenze der Zone III, die Zone I umfasst die Fläche in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen; die Brunnen sind auf folgenden Flurstücken gelegen: Brunnen Gemarkung Flur Flurstück I Karlum 12 42 II Karlum 12 42 III Karlum 12 42 IV Karlum 12 42 V Karlum 12 44 VI Karlum 12 44 VII Karlum 10 44 VIII Karlum 10 44 IX Karlum 11 93 X Karlum 15 73 XI Karlum 4 51 XII Karlum 4 51 XIII Karlum 4 51 XIV Karlum 15 18 In der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt. (4) Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus einer Karte im Maßstab 1 : 5.000. Die Karte liegt vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei 1. der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Nordfriesland und2. der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Südtondern aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 10

Erwerbsgartenbau

§ 10 ErwerbsgartenbauAuf Flächen, die für den Anbau von Zierpflanzenbau-, Baumschul- und Staudengärtnereikulturen genutzt werden, ist § 7 Abs. 7 Satz 1 nicht anzuwenden. Über die Bewirtschaftung der Nutzflächen ist unter Verwendung des als Anlage 3 beigefügten Formblattes eine Quartier-Datei zu fertigen; § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 11

Genehmigung

§ 11 GenehmigungÜber die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 entscheidet auf Antrag die Landrätin oder der Landrat des Kreises Nordfriesland als untere Wasserbehörde. Ist ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich, entscheidet die zuständige Bergbehörde im Einvernehmen mit der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Nordfriesland. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Nebenbestimmungen im Sinne von § 107 des Landesverwaltungsgesetzes vermieden oder ausgeglichen werden kann. § 4 Abs. 1 Nr. 8 bleibt unberührt. § 12 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 12

Ausnahmen

§ 12 AusnahmenDie Landrätin oder der Landrat des Kreises Nordfriesland als untere Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Ge- und Verboten der § 4 Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 1 sowie §§ 7 bis 9 zulassen, wenn 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder2. das Ge- oder Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht und eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann. § 11 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ausnahme kann widerrufen oder nachträglich mit zusätzlichen Nebenbestimmungen versehen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor einer schädlichen Verunreinigung oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar war. § 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 WHG bleibt unberührt.

§ 13

Duldungspflichten

§ 13 DuldungspflichtenDie Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Maßnahmen der Wasserbehörde zu dulden (§ 83, § 110 Abs. 1 LWG und § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c WHG) und insbesondere zuzulassen, dass 1. der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens getroffen werden,2. bestehende Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob Auflagen erfüllt und Verbote beachtet werden,3. Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden. Wenn Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich der Überwachung des Zustandes und der Nutzung des Wasserschutzgebietes oder nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen der Selbstüberwachung durch das Wasserversorgungsunternehmen wahrgenommen werden, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

§ 14 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 103 Abs. 1 Nr. 7 a Buchst. a WHG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine gemäß § 4 Abs. 1 genehmigungspflichtige Handlung ohne die Genehmigung gemäß § 11 vornimmt,2. eine gemäß § 4 Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5, § 7 Abs. 6 oder § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 verbotene oder für nur beschränkt zulässig erklärte Handlung ohne die Ausnahme gemäß § 12 vornimmt,3. die gemäß § 7 Abs. 1 bis 5, § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 9 einzuhaltenden Grenz- und Anrechnungswerte bei der Stickstoffdüngung landwirtschaftlich genutzter Flächen nicht berücksichtigt oder überschreitet oder4. gegen die gemäß § 8 Abs. 3 geltenden Bewirtschaftungsvorgaben verstößt. (2) Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 3 oder § 5 Abs. 2 kein Anlagenkataster erstellt oder2. der Vorschrift des § 7 Abs. 7 oder § 10 über die Führung einer Schlagkartei oder Quartier-Datei zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.

§ 15

Ausgleich

§ 15 AusgleichSoweit diese Verordnung Handlungspflichten begründet oder erhöhte Anforderungen festsetzt, gilt für den Ausgleich der dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile (§ 52 Abs. 5 WHG, § 104 LWG) die Ausgleichsverordnung vom 24. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 515).

§ 16

In-Kraft-Treten

§ 16 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserschutzgebietsverordnung Drei Harden vom 30. September 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 248)*) außer Kraft.

§ 2

Begriffe

§ 2 Begriffe(1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört die Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Hilfe der Naturkräfte im Erwerbsgartenbau. (2) Stickstoffhaltige Düngemittel sind flüssige und feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sowie flüssige und feste stickstoffhaltige Mineraldünger einschließlich Mischungen aus diesen. Flüssige stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sind insbesondere Gülle, Jauche, Geflügelkot einschließlich Geflügeltrockenkot, Silagesickersaft und flüssige Sekundärrohstoffdünger. Feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sind insbesondere Festmist, fester Geflügelkot mit Einstreu und feste Sekundärrohstoffdünger, wie Klärschlamm und Kompost. (3) Moorböden sind Böden mit einem Humusgehalt von mindestens 30 Gewichtsprozenten in einer Mächtigkeit von mindestens 30 cm in der obersten Bodenschicht. (4) Landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzte Acker- und Grünlandflächen sind Schläge mit einer Größe von mindestens 0,3 ha. (5) Dauergrünland ist ein Grünland-Bestand aus einer Artenkombination von ausdauernden Gräsern, Kräutern und Leguminosen, der länger als fünf Hauptnutzungsjahre ohne Umbruch auf demselben Schlag steht. Bei einer Standzeit von mehr als zwei und bis zu fünf Hauptnutzungsjahren handelt es sich um Ackergrünland. Ackergras ist ein Gräserbestand mit einer Nutzungsdauer von bis zu zwei Hauptnutzungsjahren. (6) Umbruch ist jede mechanische, flächenhafte Zerstörung der Grünlandnarbe. Hierunter fallen nicht die Nachsaat- und Direktsaatverfahren. (7) Tiefenumbruch ist das Unterfahren eines mindestens 60 cm tiefen Bodenbereiches.

§ 3

Anlagen

§ 3 AnlagenDie Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteile dieser Verordnung.

§ 4

Schutz der Zone III

§ 4 Schutz der Zone III(1) In der Zone III ist es genehmigungspflichtig, 1. Kohle-, Öl- oder Kernkraftwerke zu errichten oder wesentlich zu ändern,2. Güterumschlagplätze für wassergefährdende Stoffe im Sinne von § 62 Abs. 3 WHG, die der Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und 3 im Sinne von Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98 a vom 29. Mai 1999), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142 a vom 30. Juli 2005) angehören, sowie Flugplätze anzulegen oder wesentlich zu ändern,3. Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe anzulegen oder wesentlich zu ändern,4. Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme zu errichten oder wesentlich zu ändern,5. Schießplätze und Golfplätze einzurichten oder wesentlich zu ändern,6. Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen zu errichten oder wesentlich zu ändern,7. Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vorzunehmen,8. einen Tiefenumbruch vorzunehmen,9. Zwischenlager für Abfälle, ausgenommen die Sammlung und Bereitstellung von Abfällen zur Entsorgung, sowie Anlagen zur Verwertung von Abfällen zu errichten oder wesentlich zu ändern,10. Kleingartenanlagen einzurichten oder wesentlich zu ändern,11. Erwerbsgartenbaubetriebe, ausgenommen der Feldgemüseanbau, einzurichten oder ihre Betriebsweise wesentlich zu ändern,12. Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln der WGK 2 und 3 zu errichten oder wesentlich zu ändern, sowie stillgelegte Anlagen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten bestehen zu lassen,13. Friedhöfe zu erweitern oder neu anzulegen,14. Motorsportanlagen anzulegen oder wesentlich zu ändern sowie Motorsportveranstaltungen außerhalb bestehender Motorsportanlagen durchzuführen,15. auswasch- oder auslaugbare wassergefährdende Materialien außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen zu lagern,16. Schmutzwasser und unbehandeltes Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt,17. Steine, Erden oder andere oberflächennahe Rohstoffe zu gewinnen,18. Fischteiche herzustellen oder wesentlich zu ändern. (2) In der Zone III ist es verboten, 1. Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen (§ 62 Abs. 3 WHG) der WGK 2 und 3 zu errichten oder wesentlich zu ändern,2. Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,3. auswasch- oder auslaugbare wassergefährdende Materialien beim Bau von Anlagen insbesondere des Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen zu verwenden,4. Rückstände aus Wärmekraftwerken und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisande außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen zu lagern oder abzulagern,5. Abwasser in den Untergrund einzuleiten, zu versickern, verrieseln oder zu verregnen; dies gilt nicht für Niederschlagswasser, für die Untergrundverrieselung von gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen, sofern eine Ableitung in ein Oberflächengewässer nicht möglich ist, sowie für Abwasser, das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigt ist und dazu bestimmt ist, zu Zwecken der Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden,6. feste oder flüssige Dünge-, Futter- oder Pflanzenschutzmittel sowie Sekundärrohstoffdünger, insbesondere Klärschlamm oder Kompost außerhalb von Gebäuden, flüssigkeitsdichten Anlagen oder Silagewickelballen zu lagern; ausgenommen davon ist Kompost aus der Gehölzproduktion, die Kompostierung in Hausgärten, die Lagerung von Kalk sowie die Lagerung von Futtermitteln, bei denen keine Sickersäfte anfallen,7. Dauergrünland umzubrechen,8. in der Zeit vom 1. August, bei Winterraps vom 1. September, bis zum 28. Februar des folgenden Jahres organische stickstoffhaltige Düngemittel auszubringen oder einzuarbeiten; auf Grünland und mit winterharten Hauptkulturen bestellten Ackerflächen ist die Ausbringung bereits ab dem 1. Februar zulässig; die Ausbringung und Einarbeitung von Festmist, Geflügelmist ausgenommen, ist bereits ab dem 1. Dezember wieder zulässig,9. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der WGK 2 mit mehr als 100 m3 Inhalt und der WGK 3 mit mehr als 10 m3 Inhalt zu errichten oder zu erweitern. (3) Für Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) vom 29. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 448, ber. S. 592), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 572), hat die Betreiberin oder der Betreiber ein Anlagenkataster zu erstellen. § 11 VAwS gilt entsprechend.

§ 5

Schutz der Zone II

§ 5 Schutz der Zone II(1) In der Zone II ist es verboten, 1. die in § 4 Abs. 1 und 2 genannten Handlungen vorzunehmen,2. bauliche Anlagen, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe zu errichten, zu erweitern oder deren Nutzung wesentlich zu ändern,3. Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,4. Beweidung durchzuführen,5. Jauche- und Güllebehälter, Dungstätten oder Gärfuttersilos zu errichten oder wesentlich zu ändern,6. Mineraldünger und Pflanzenschutzmittel zu lagern,7. Schmutzwasser und unbehandeltes Niederschlagswasser durchzuleiten,8. Dräne herzustellen oder wesentlich zu ändern,9. gesammeltes verunreinigtes Niederschlagswasser zu versickern,10. Frostschutzberegnungen durchzuführen, sofern innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten zuvor Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel ausgebracht worden sind,11. Zeltlager, Campingplätze oder Sportanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,12. Sprengungen vorzunehmen,13. mit Stoffen der WGK 2 und 3 umzugehen oder diese zu transportieren; ausgenommen ist der Transport, die oberirdische Lagerung von bis zu 5 m3 sowie die Verwendung von Heizöl und Dieselkraftstoff für den häuslichen und gewerblichen Bedarf der Bevölkerung sowie der landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Betriebe in der Zone II,14. feste und flüssige stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sowie in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Januar des folgenden Jahres stickstoffhaltigen Mineraldünger aufzubringen, einzuarbeiten oder abzulagern. (2) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 6

Schutz der Zone I

§ 6 Schutz der Zone I(1) In der Zone I ist es verboten, 1. die in den § 4 und § 5 genannten Handlungen vorzunehmen,2. Fahr- und Fußgängerverkehr zuzulassen,3. land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung durchzuführen,4. Dünge- und Pflanzenschutzmittel anzuwenden,5. Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen. (2) Alle für den Betrieb, die Wartung und die Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen erforderlichen Maßnahmen sind so durchzuführen, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Zulässig sind geringfügige nachteilige Veränderungen der Eigenschaften des Grundwassers, sofern dieses unverzüglich nach Abschluss der Wartungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen aus dem Grundwasserleiter entfernt wird.

§ 7

Allgemeine Regelungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln durch die ...

§ 7 Allgemeine Regelungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaft und im Erwerbsgartenbau(1) Der Einsatz von Düngemitteln hat sich am Nährstoffbedarf der angebauten Pflanzen sowie am Nährstoffgehalt des Bodens zu orientieren. Bei der Bemessung der Stickstoff-Düngung ist vom Gesamtstickstoffgehalt der Düngemittel auszugehen. Es gelten die Regelungen der Düngeverordnung (DüV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 36 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, ber. S. 1474), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen keine zusätzlichen Anforderungen ergeben. (2) Bei Ermittlung der Stickstoffnachlieferung aus der Vorkultur sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a DüV die in Anlage 2, Tabelle 1, der Düngeverordnung angegebenen Werte heranzuziehen. Zusätzlich ist eine zum Umbruch von Ackergrünland ausgebrachte Stickstoff-Düngemenge anzurechnen (§ 9 Abs. 2).(3) Anstelle der Werte der Anlage 2, Tabelle 2, der Düngeverordnung ist die pflanzennutzbare Stickstoff-Lieferung aus mineralischen Stickstoffgaben nach der Ernte der letzten Hauptfrucht auf die zulässige Stickstoffdüngemenge der Kulturart oder bei Stickstoffgaben zu Zwischenfrüchten auf die nachfolgende Kulturart vollständig anzurechnen. Für organische Stickstoffgaben findet Absatz 5 entsprechende Anwendung. (4) Eine Begrenzung der Anrechnung der Stickstoffnachlieferung aus Ernteresten der Vorfrucht und aus Zwischenfrüchten sowie aus organischer und mineralischer Düngung nach der Ernte der letzten Hauptfrucht nach Anlage 2, Tabelle 1 und 2, der Düngeverordnung auf in der Summe höchstens 40 kg N/ha ist nicht zulässig. (5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen Düngemitteln gelten für flüssige stickstoffhaltige organische Nährstoffträger im Ausbringungsjahr die Werte der Anlage 3 der Düngeverordnung. Im Folgejahr sind, mit Ausnahme von Jauche, weitere 20 % des Gesamtstickstoffgehaltes bei der Düngung anzurechnen. Für feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sind im Ausbringungsjahr einmalig 50 % des Gesamtstickstoffgehaltes anzurechnen. Ergeben sich nach Satz 1 bis 3 niedrigere Anrechnungswerte als nach Anlage 2, Tabelle 2, der Düngeverordnung, sind mindestens die dort genannten Stickstoff-Lieferungen anzurechnen. (6) Moorböden dürfen nur als Dauergrünland landwirtschaftlich genutzt werden. Auf ihnen dürfen stickstoffhaltige Düngemittel nur bis zum 30. Juni ausgebracht werden. (7) Über die Bewirtschaftung der Nutzflächen sind unter Verwendung des als Anlage 2 beigefügten Formblattes schlagbezogene Aufzeichnungen zu fertigen. Die Landrätin oder der Landrat des Kreises Nordfriesland als untere Wasserbehörde kann andere Formen der Aufzeichnung, insbesondere in automatisierten Dateien, zulassen. Die Angaben sind unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Durchführung der Bewirtschaftungsmaßnahmen oder nach dem Vorliegen der notwendigen Informationen in die Kartei aufzunehmen. Die Unterlagen sind sieben Jahre aufzubewahren. Die Schlagkartei mit den Aufzeichnungen der durchgeführten schlagspezifischen Stickstoff-Düngungen und die Dokumentation der jährlichen Ertragserfassung im Mais (§ 8 Abs. 2) sind bis zum 30. November des Jahres der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Nordfriesland als untere Wasserbehörde vorzulegen.

§ 8

Bewirtschaftung und Stickstoff-Düngung von landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten ...

§ 8 Bewirtschaftung und Stickstoff-Düngung von landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Ackerflächen(1) Zu Winterraps, Wintergerste, Frühsaaten von Winterweizen, Winterroggen und Wintertriticale sowie zur Strohrotte ist nach der Ernte der letzten Hauptfrucht eine Stickstoffdüngung von höchstens 40 kg N/ha zulässig. Stickstoffgaben zur Strohrotte sind darüber hinaus nur zulässig, sofern danach eine Herbstaussaat erfolgt. Zu Zwischenfrüchten und Untersaaten ist eine Stickstoffdüngung unzulässig. (2) Zur Bemessung der Düngemenge ist für Mais eine Ertragserfassung mittels technischer Einrichtungen (insbesondere Wiegung mit Umrechnung auf Ertrag in dt Trockenmasse/ha oder Ertragserfassung beim Erntevorgang in dt Trockenmasse/ha) vorzunehmen. Das Mittel der letzten drei Erntejahre gilt als Berechnungsgrundlage für die Düngeplanung. Liegt noch keine Ertragserfassung für drei Erntejahre vor, sind die „Richtwerte für die Düngung“, 23. Auflage 2013, der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Grüner Kamp 15 - 17, 24768 Rendsburg, als Berechnungsgrundlage für die Düngeplanung verbindlich zu Grunde zu legen. (3) Auf Ackerflächen ist eine ganzjährige Bodenbedeckung sicherzustellen. Die Einsaat von Zwischenfrüchten hat bis zum 10. Oktober zu erfolgen. Nach Mais und Rüben ist abweichend von Satz 1 auch die Bodenruhe zulässig. Der Umbruch einer Untersaat oder Zwischenfrucht darf erst unmittelbar vor der nachfolgenden Bestellung erfolgen. Erfolgt nach der Ernte der Hauptfrucht keine Herbstbestellung mit einer Hauptfrucht, ist eine Bodenbearbeitung bis zu einer Bodentiefe von maximal 10 cm nur zulässig, wenn anschließend eine Zwischenfrucht ausgebracht wird.

§ 9

Bewirtschaftung und Stickstoff-Düngung von Grünland

§ 9 Bewirtschaftung und Stickstoff-Düngung von Grünland(1) Die Ermittlung des Stickstoffbedarfs für die verschiedenen Nutzungsformen des Grünlandes (Grünland mit reiner Schnittnutzung, Mähweiden und Weiden) richtet sich nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Anlage 1 der Düngeverordnung. Die hierzu ergangenen konkretisierenden „Richtwerte für die Düngung“, 23. Auflage 2013, der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Grüner Kamp 15 - 17, 24768 Rendsburg, sind der Ermittlung verbindlich zu Grunde zu legen. (2) Zum Umbruch von Ackergrünland dürfen mit stickstoffhaltigen organischen Nährstoffträgern nur bis zu 60 kg N/ha ausgebracht werden.

Eingangsformel DreiHardWasSchGebV

Aufgrund des § 15 des Landeswassergesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich (1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes "Drei Harden" das Wasserschutzgebiet "Drei Harden" festgesetzt. (2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III) und in den Fassungsbereich (Zone I). (3) Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt: 1. Zone III äußere Grenze, zugleich äußere Grenze des Wasserschutzgebietes Die Grenze der Zone III verläuft a) im Norden von der Nordseite des Rabens-Berges in östlicher Richtung über Westrefeld bis nordwestlich des Ortskerns von Ladelund; b) im Osten in südlicher Richtung entlang der West- und Südgrenze des Ortskerns von Ladelund, entlang der Westseite der L 245 über Boverstedtfeld bis nördlich von Braunberg, in südwestlicher Richtung entlang dem "Lecker Mühlenstrom" bis zu dessen Kreuzung mit der L 246; c) im Süden in nördlicher Richtung etwa 1.000 m entlang der Ostseite der L 246, abknickend in nordwestlicher Richtung bis zum ostwärtigen Ortsausgang von Tinningstedt; d) im Westen in nördlicher Richtung, am östlichen Ortskern von Lexgaard vorbei bis zur Nordseite des Rabens-Berges. 2. Zone I äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III Die Begrenzung der Zone I wird durch ein Quadrat von 100 m Kantenlänge mit dem jeweiligen Entnahmebrunnen in der Mitte gebildet. Abweichungen bei den Brunnen 1 bis 6 sind den Karten im Maßstab 1 : 5.000 zu entnehmen. (4) Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 und dreizehn Karten im Maßstab 1 : 5.000. Sie liegen vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden beim 1. Landrat des Kreises Nordfriesland, Kreishaus, Marktstraße, Husum, 2. Amt Karrharde, 2262 Leck, Kreis Nordfriesland, und 3. Amt für Land- und Wasserwirtschaft Husum, Herzog-Adolf-Straße 1, 2250 Husum, aus.

§ 2

Schutz der Zone III

§ 2 Schutz der Zone III In der Zone III ist es verboten, 1. Wohngebäude zu errichten, 2. Betriebe, die wassergefährdende Stoffe ( § 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ) verwenden, herstellen, verarbeiten, lagern, abfüllen, umschlagen oder bei denen derartige Stoffe anfallen, zu errichten, 3. Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten oder zu betreiben, 4. Öffentliche Abwasserreinigungsanlagen zu errichten oder zu betreiben, 5. Friedhöfe anzulegen, 6. Flugplätze, An- und Abflugschneisen, Luftlande- und Notabwurfplätze anzulegen, 7. Rohrleitungen für den Transport wassergefährdender Stoffe ( §§ 19 a ff. des Wasserhaushaltsgesetzes ) zu errichten, 8. Erdaufschlüsse, Bohrungen oder Abgrabungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Bodenschätzen anzulegen oder zu erweitern, 9. wassergefährdende oder radioaktive Stoffe zu lagern, abzulagern, abzufüllen, umzuschlagen oder durch Einbringen in den Untergrund zu beseitigen; ausgenommen ist das Lagern, Abfüllen oder Umschlagen für den häuslichen Bedarf oder für die Verwendung als Betriebsstoff, 10. Abwasser auf Land aufzubringen, zu verregnen, im Untergrund zu verrieseln oder versickern zu lassen sowie Abwassergruben oder Sandfiltergräben anzulegen, soweit nicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtete oder genehmigte Anlagen vorhanden sind und abfallrechtliche oder wasserrechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse vorliegen, 11. Kühlwasser zu versenken oder versickern zu lassen, 12. Manöver oder Übungen von Streitkräften oder anderen Organisationen durchzuführen, sofern dabei Stoffe gelagert, abgelagert, umgeschlagen oder transportiert werden, die geeignet sind, die Beschaffenheit des Grundwassers nachteilig zu verändern.

§ 3

Schutz der Zone I

§ 3 Schutz der Zone I (1) In der Zone I ist es verboten, 1. die in § 2 Nrn. 1 bis 12 bezeichneten Handlungen vorzunehmen, 2. chemische Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden, 3. Grundstücke landwirtschaftlich zu nutzen oder zu düngen; ausgenommen ist das Mähen und die zur Erhaltung der Grasnarbe erforderliche mineralische Düngung, 4. Bodenschichten oder Deckschichten zu verletzen, 5. Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen. (2) Alle für den Betrieb, die Wartung und die Unterhaltung der Wassergewinnungsanlagen erforderlichen Maßnahmen sind so durchzuführen, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

§ 4

Ausnahmen

§ 4 Ausnahmen (1) Die Wasserbehörde des Kreises Nordfriesland kann auf Antrag von den Verboten des § 2 Nrn. 1, 2, 3, 4, 8, 10, 11 und des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Ausnahmen zulassen, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwassergüte und eine Einschränkung des Grundwasserzuflusses nicht zu besorgen ist oder durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann und das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde. (2) Die Ausnahme kann mit Nebenbestimmungen versehen, befristet oder unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt werden. Sie kann auch ohne einen solchen Vorbehalt widerrufen oder nachträglich mit zusätzlichen Nebenbestimmungen versehen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar waren.

§ 5

Duldungspflichten

§ 5 Duldungspflichten Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Maßnahmen der Wasserbehörde des Kreises Nordfriesland und der Vertreter des Wasserbeschaffungsverbandes zu dulden ( §§ 69, 80 a Abs. 1 und 2 des Landeswassergesetzes , § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ) und insbesondere zuzulassen, daß 1. der Zustand und die Benutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens getroffen werden, 2. bestehende, rechtmäßig errichtete Anlagen und sonstige Einrichtungen an die Vorschriften dieser Verordnung angepaßt, beseitigt oder daraufhin überprüft werden, ob Auflagen erfüllt oder Verbote beachtet werden, 3. Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.

§ 6

Andere Rechtsvorschriften

§ 6 Andere Rechtsvorschriften Die über die Schutzbestimmungen dieser Verordnung hinausgehenden Verbote, Beschränkungen und Anzeige-, Genehmigungs- und Zulassungsvorbehalte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Insbesondere sind zu beachten 1. die Landesverordnung über das Lagern wassergefährdender Stoffe vom 15. September 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 12. Februar 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), 2. die Verordnung über Anwendungsverbote und -beschränkungen für Pflanzenbehandlungsmittel vom 19. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2335), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 2. August 1982 (BGBl. I S. 1125).

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Zone III 1. entgegen § 2 Nr. 9 wassergefährdende oder radioaktive Stoffe lagert, ablagert, abfüllt, umschlägt oder durch Einbringen in den Untergrund beseitigt, 2. entgegen § 2 Nr. 10 Abwasser auf Land aufbringt, verregnet, im Untergrund verrieselt oder versickern läßt oder Abwassergruben oder Sandfiltergräben anlegt, 3. entgegen § 2 Nr. 11 Kühlwasser versenkt oder versickern läßt oder 4. entgegen § 2 Nr. 12 Manöver oder Übungen von Streitkräften oder anderen Organisationen durchführt, sofern dabei Stoffe gelagert, abgelagert, umgeschlagen oder transportiert werden, die geeignet sind, die Beschaffenheit des Grundwassers nachteilig zu verändern. (2) Ordnungswidrig nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Zone I 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Nrn. 9 bis 12 den dort genannten Verboten zuwiderhandelt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 chemische Pflanzenbehandlungsmittel verwendet, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 eine landwirtschaftliche Nutzung oder Düngung vornimmt, 4. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 Bodenschichten oder Deckschichten verletzt oder 5. entgegen § 3 Abs. 2 die zum Betrieb, zur Wartung und zur Unterhaltung der Wassergewinnungsanlagen erforderlichen Maßnahmen so durchführt, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.