DigZeitZStV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zentrale Stelle für das einheitliche und zentrale digitale Zeitsystem der Landesverwaltung Schleswig-Holstein Vom 25. April 2012

Ausfertigungsdatum:
25.04.2012
Fundstelle:
GVOBl. 2012, 515
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel DigZeitZStV

Aufgrund des § 8 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 78), verordnet das Finanzministerium:

§ 1

Zentrale Stelle

§ 1 Zentrale StelleZentrale Stelle im Sinne von § 8 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz ist die für das Verfahren „einheitliches und zentrales digitales Zeitsystem der Landesverwaltung Schleswig-Holstein“ zuständige oberste Landesbehörde. Zu dem Verfahren gehören die Komponente Arbeitszeiterfassung zur Erfassung der Kommens- und Gehenszeiten einschließlich Abwesenheitszeiten und die Komponente Urlaub zur elektronischen Beantragung von Urlaub und Nachweisung des Urlaubs.

§ 2

Aufgaben der zentralen Stelle

§ 2 Aufgaben der zentralen StelleDie Aufgaben der zentralen Stelle umfassen folgende Bereiche: 1. Gewährleistung der Maßnahmen zur Datensicherheit nach den §§ 5 und 6 Landesdatenschutzgesetz und der Datenschutzverordnung vom 9. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 841) sowie die Verpflichtungen aus § 8 Abs. 4 Landesdatenschutzgesetz;2. Aufstellung und Fortführung des Verfahrensverzeichnisses nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Landesdatenschutzgesetz im Benehmen mit den beteiligten Stellen;3. Erstellung und Konfiguration der Mandanten des einheitlichen und zentralen digitalen Zeitsystems und Übernahme der mandantenübergreifenden Systemadministration;4. Erstellung der Verfahrensdokumentation nach § 3 Datenschutzverordnung;5. dienststellenübergreifende alleinige Verantwortung für die Durchführung der Tests, zu denen die zentrale Stelle von ihr ausgewählte beteiligte Stellen hinzuzieht, und alleinige abschließende Erteilung der Freigabe;6. Information der beteiligten Stellen über die der zentralen Stelle bekannt gewordene Verfahrensmängel und die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung;7. Erlass von Nutzungsbestimmungen zur ordnungsgemäßen Nutzung des Verfahrens durch die beteiligten Stellen;8. verantwortliche Stelle nach § 17 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz bei der Auftragsdatenverarbeitung durch Dataport. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die zentrale Stelle im Verfahren gespeicherte personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 Landesdatenschutzgesetz einsehen und auswerten. Sämtliche Tätigkeiten der zentralen Stelle werden protokolliert.

§ 3

Beteiligte Stellen

§ 3 Beteiligte Stellen(1) Beteiligte Stellen sind die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Ministerien und ihre zugeordneten Ämter und nachgeordneten Behörden, soweit sie am einheitlichen und zentralen digitalen Zeitsystem teilnehmen. (2) Die beteiligten Stellen nutzen das Verfahren gemäß den von der zentralen Stelle erlassenen Nutzungsbestimmungen. Im Rahmen der Nutzung sind sie für die gespeicherten Daten verantwortlich. Werden von einer beteiligten Stelle Verfahrensmängel bei der Datenverarbeitung festgestellt, hat sie die zentrale Stelle unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. (3) Der Landtag, der Landesrechnungshof, das Landesverfassungsgericht sowie andere öffentliche Stellen nach § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz können gegenüber der zentralen Stelle erklären, dass sie dem Verfahren als beteiligte Stelle beitreten, soweit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz erfüllt sind. Der Beitritt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der zentralen Stelle.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. März 2017 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.