DIBtZustÜV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf das Deutsche Institut für Bautechnik (Übertragungsverordnung) Vom 3. April 1996

Ausfertigungsdatum:
03.04.1996
Fundstelle:
GVOBl. 1996 407
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel DIBtZustÜV

Aufgrund des § 2 des Gesetzes über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 29. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 33) und des § 91 Abs. 5 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 321) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Dem Deutschen Institut für Bautechnik werden folgende Zuständigkeiten übertragen: 1. die Anerkennung einschließlich der vorläufigen Anerkennung von Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes (BauPG) vom 10. August 1992 (BGBl. I S.1495), geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), sowie deren Mitteilung nach § 11 Abs. 7 BauPG , 2. die Entgegennahme der Anzeigen von Behörden nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BauPG , 3. die Anerkennung von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden als Prüf,- Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 LBO und deren Überwachung, 4. die Anerkennung von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden als Stellen nach § 31 Abs. 3 LBO und 5. die Erteilung von Typengenehmigungen nach § 81 LBO .

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Übertragung von bauaufsichtlichen Entscheidungsbefugnissen auf das Institut für Bautechnik in Berlin vom 24. Mai 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 237), geändert durch Verordnung vom 4. Januar 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 7), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.