DGL-VO SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Erhaltung von Dauergrünland (Dauergrünland-Erhaltungsverordnung - DGL-VO SH) Vom 13. Mai 2008

Ausfertigungsdatum:
13.05.2008
Fundstelle:
GVOBl. 2008, 233
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Übertragung der Verordnungsermächtigung

§ 3 Übertragung der VerordnungsermächtigungDie Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnung einschließlich des Wiederansägebotes nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes wird auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

Anlage:

Naturräumliche Haupteinheiten von Schleswig-Holstein

Anlage:Naturräumliche Haupteinheiten von Schleswig-HolsteinZum Zweck der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung werden folgende Regionen zu naturräumlichen Haupteinheiten zusammengefasst: Schleswig-Holsteinische Marsch einschließlich Nordfriesische Marschinseln und Halligen sowie Unterelbe-Niederung (Regionen 681, 682, 683, 684, 671; Hohe Geest, Vorgeest und Südwestliches Vorland der Mecklenburgisches Seenplatten (Regionen 680, 690 bis 698, 760); Schleswig-Holsteinisches Hügelland einschl. Mecklenburgische Seenplatte (Regionen 700 bis 703, 750). Naturräumliche Gliederung Schleswig-Holsteins

Eingangsformel DGL-VO

Aufgrund von § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 4 Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Feststellung des Dauergrünlandanteiles

§ 1 Feststellung des Dauergrünlandanteiles(1) Wird auf Basis der von den Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhabern zum 15. Mai eines Jahres im Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), anzugebenden Flächen festgestellt, dass sich der Anteil des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche (Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen) bezogen auf das Referenzjahr 2003 um mehr als fünf Prozent verringert hat, wird dies von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gegeben. Ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag gilt das in § 2 geregelte Umbruchverbot. (2) Wird zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend Absatz 1 ermittelt, dass der Rückgang des Dauergrünlandanteils unter fünf Prozent liegt, wird diese Feststellung von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gegeben. Ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag tritt das in § 2 geregelte Umbruchverbot außer Kraft.

§ 2

Umbruch von Dauergrünland

§ 2 Umbruch von Dauergrünland(1) Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben, die Direktzahlungen beantragen, dürfen nach Veröffentlichung der in § 1 Abs. 1 genannten Feststellung Dauergrünlandflächen im Sinne des Artikels 2 Nr. 2 der Verordnung (EG) 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 141 S. 18) für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen nicht umbrechen. Satz 1 gilt nicht bei einer umweltverträglichen Aufforstung von Grünland aufgrund einer Erstaufforstungsgenehmigung gemäß § 10 Landeswaldgesetz vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 518); die Anlage von Weihnachtsbaumbeständen und schnellwüchsigen Forstgehölzen mit einer Umtriebszeit von höchstens 20 Jahren erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Ein Umbruch von Dauergrünland mit unverzüglicher Neuansaat von Grünland gilt nicht als Umbruch im Sinne dieser Verordnung. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde das Umbrechen von Dauergrünland genehmigen. Die umgebrochene Fläche ist unverzüglich nach Bekanntgabe der Genehmigung vollständig durch neu angelegtes Dauergrünland innerhalb derselben naturräumlichen Haupteinheit (Anlage), in der die umgebrochene Fläche liegt, zu ersetzen. Die zuständige Behörde kann für Flächen in Randbereichen, die nicht vollständig in einer naturräumlichen Haupteinheit liegen, Ausnahmen zulassen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Ist diese Fläche mit einer Feldfrucht bestellt, hat die Ersetzung durch Dauergrünland unverzüglich nach Aberntung zu erfolgen. Liegt die für den Umbruch vorgesehene Fläche innerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) oder besonderer Schutzgebiete nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1 - Natura-2000-Gebiet), muss sich das neu angelegte Dauergrünland innerhalb des betroffenen Natura-2000-Gebietes befinden. Umbruchverbote aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (3) Erfolgt die Genehmigung im Rahmen von Infrastrukturmaßnahmen oder aufgrund von betriebsbedingten baulichen Maßnahmen, kann die Ersetzung des umgebrochenen Dauergrünlands durch Ausgleich und Ersatz im Sinne des § 12 des Landesnaturschutzgesetzes erfolgen.(4) Das neu angelegte Dauergrünland kann sich auf Flächen anderer Personen als der der Antragstellerin oder des Antragstellers befinden, sofern sich die Antragstellerin oder der Antragsteller verpflichtet, dass diese Fläche nicht umgebrochen wird. (5) Vorgesehene Maßnahmen in Plänen und Projekten für Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume oder in Vereinbarungen im Rahmen von Naturschutzprogrammen und Agrarumweltmaßnahmen des Landes gelten als genehmigt. (6) Wechselt der Besitz einer nach Absatz 2 oder 4 neu angelegten Dauergrünlandfläche, ist die vorherige Besitzerin oder der vorherige Besitzer verpflichtet, die neue Besitzerin oder den neuen Besitzer auf die Verpflichtung hinzuweisen, dass das neu angelegte Dauergrünland fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Datum der Neuanlage als Dauergrünland zu belassen ist. (7) Die Genehmigung erfolgt aufgrund eines schriftlichen oder elektronischen Antrages. Soweit die zuständige Behörde hierfür Muster oder Vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden.

§ 3

Übertragung der Verordnungsermächtigung

§ 3 Übertragung der VerordnungsermächtigungDie Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnung einschließlich des Wiederansägebotes nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.