Landesverordnung über Dienstvorgesetzte der Polizei nach dem Landesdisziplinargesetz Vom 27. August 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 27.08.2025
- Fundstelle:
- GVOBl. 2025, Nr. 129
Aufgrund des § 48 des Landesdisziplinargesetzes vom 18. März 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 541), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:
Dienstvorgesetzte
§ 1 DienstvorgesetzteDienstvorgesetzte im Sinne des Landesdisziplinargesetzes sind1. die Leiterinnen oder Leiter der Behörden der Polizei,2. die Leiterin oder der Leiter des Landeskriminalamtes,für die ihnen zugeordneten Beamtinnen und Beamten,3. die Leiterin oder der Leiter des Landespolizeiamtes für die ihr oder ihm zugeordneten Beamtinnen und Beamten und für die Behördenleitungen der Landespolizei und4. die Leiterin oder der Leiter der Polizeiabteilung im für Inneres zuständigen Ministerium für die Amtsleitungen der Landespolizei sowie für die ihr oder ihm zugeordneten Beamtinnen und Beamten der Polizeiabteilung.Ist die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte von der Mitwirkung an einem Disziplinarverfahren ausgeschlossen oder besteht aufgrund der Umstände des Einzelfalls die Besorgnis der Befangenheit, geht die Wahrnehmung der Disziplinarbefugnis auf die Leiterin oder den Leiter des Landespolizeiamtes über.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 27. August 2025 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.