Landesverordnung über Dienstvorgesetzte der Polizei nach dem Landesdisziplinargesetz Vom 17. Juli 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 17.07.2015
- Fundstelle:
- GVOBl. 2015, 312
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 26. August 2025 außer Kraft.
Aufgrund des § 48 des Landesdisziplinargesetzes vom 18. März 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 52), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:
Dienstvorgesetzte
§ 1 DienstvorgesetzteDienstvorgesetzte im Sinne des Landesdisziplinargesetzes sind 1. die Leiterinnen oder Leiter der Behörden der Polizei,2. die Leiterin oder der Leiter des Landeskriminalamtes, für die ihnen zugeordneten Beamtinnen und Beamten, 3. die Leiterin oder der Leiter des Landespolizeiamtes für die ihr oder ihm zugeordneten Beamtinnen und Beamten und für die Behördenleitungen der Landespolizei und4. die Leiterin oder der Leiter der Polizeiabteilung im für Inneres zuständigen Ministerium für die Amtsleitungen der Landespolizei sowie für die ihr oder ihm zugeordneten Beamtinnen und Beamten der Polizeiabteilung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.