Landesverordnung über den Denkmalbereich "Siedlung Oher Weg" Vom 9. Juli 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 09.07.2003
- Fundstelle:
- GVOBl. 2003, 336
Festlegung als Denkmalbereich
§ 1 Festlegung als Denkmalbereich(1) Die "Siedlung Oher Weg" der Stadt Glinde im Kreis Stormarn wird als Denkmalbereich festgelegt. (2) Der Denkmalbereich wird mit der Bezeichnung "Siedlung Oher Weg" unter der Nummer 4 in das bei der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten geführte Verzeichnis der Denkmalbereiche eingetragen.
Festlegung als Denkmalbereich
§ 1 Festlegung als Denkmalbereich(1) Die "Siedlung Oher Weg" der Stadt Glinde im Kreis Stormarn wird als Denkmalbereich festgelegt. (2) Der Denkmalbereich wird mit der Bezeichnung "Siedlung Oher Weg" unter der Nummer 4 in das im Ministerium für Bildung und Kultur geführte Verzeichnis der Denkmalbereiche eingetragen.
Festlegung als Denkmalbereich
§ 1 Festlegung als Denkmalbereich(1) Die "Siedlung Oher Weg" der Stadt Glinde im Kreis Stormarn wird als Denkmalbereich festgelegt. (2) Der Denkmalbereich wird mit der Bezeichnung "Siedlung Oher Weg" unter der Nummer 4 in das im Ministerium für Justiz, Kultur und Europa geführte Verzeichnis der Denkmalbereiche eingetragen.
Festlegung als Denkmalbereich
§ 1 Festlegung als Denkmalbereich(1) Die "Siedlung Oher Weg" der Stadt Glinde im Kreis Stormarn wird als Denkmalbereich festgelegt.(2) Der Denkmalbereich wird mit der Bezeichnung "Siedlung Oher Weg" unter der Nummer 4 in das im Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung geführte Verzeichnis der Denkmalbereiche eingetragen.
Festlegung als Denkmalbereich
§ 1 Festlegung als Denkmalbereich(1) Die "Siedlung Oher Weg" der Stadt Glinde im Kreis Stormarn wird als Denkmalbereich festgelegt.(2) Der Denkmalbereich wird mit der Bezeichnung "Siedlung Oher Weg" unter der Nummer 4 in das im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur geführte Verzeichnis der Denkmalbereiche eingetragen.
Anlage
Aufgrund des § 5 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 676, ber. 1997 S. 360) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:
Geltungsbereich
§ 2 Geltungsbereich(1) Bei dem Denkmalbereich handelt es sich um eine 1937 errichtete Wohnsiedlung für Bedienstete des Zeugamtes Glinde mit den zugehörigen Freiflächen. Der Denkmalbereich umfasst im Kreis Stormarn, Stadt Glinde, Gemarkung Glinde, Flur 4 die Flurstücke 19/25 und 19/19 mit einer Größe von insgesamt ca. 1,4 ha. (2) Die Grenze des Denkmalbereichs ist in der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5000 mit durchbrochener schwarzer Linie umrandet eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der durchbrochenen schwarzen Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
Schutzzweck
§ 3 SchutzzweckSchutzzweck dieser Verordnung ist es, den Siedlungsgrundriss und das Erscheinungsbild der Siedlung zu erhalten. Diese werden bestimmt durch die vorhandenen baulichen Anlagen, die Siedlungsstruktur und die Gestaltung der Freiflächen, Straßen und Wege.
Genehmigungspflichtige Veränderungen
§ 4 Genehmigungspflichtige VeränderungenGenehmigungspflichtig nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Denkmalschutzgesetzes sind insbesondere 1. Baumaßnahmen, die den Siedlungsgrundriss oder das Erscheinungsbild der Siedlung oder der vorhandenen baulichen Anlagen wesentlich verändern;2. Gestaltungs- oder Pflanzmaßnahmen, die das Erscheinungsbild der Freiflächen, Straßen oder Wege wesentlich verändern.
Ordnungswidrigkeiten
§ 5 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 Denkmalschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Genehmigung entgegen 1. § 4 Nr. 1 Baumaßnahmen vornimmt, die geeignet sind, den Siedlungsgrundriss oder das Erscheinungsbild der Siedlung oder der vorhandenen baulichen Anlagen wesentlich zu verändern;2. § 4 Nr. 2 Gestaltungs- oder Pflanzmaßnahmen vornimmt, die geeignet sind, das Erscheinungsbild der Freiflächen, Straßen oder Wege wesentlich zu verändern.
Inkrafttreten
§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.