DenkmRatV SH 2015 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Denkmalrat (Denkmalratsverordnung) Vom 10. Juni 2015

Ausfertigungsdatum:
10.06.2015
Fundstelle:
GVOBl. 2015, 152
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 29. Juni 2025 außer Kraft.

§ 11

Inkrafttreten

§ 11 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

§ 5

Sitzungen

§ 5 Sitzungen(1) Der Denkmalrat wird zu seiner ersten Sitzung von der obersten Denkmalschutzbehörde einberufen. Seine Mitglieder werden auf die nach §§ 95 und 96 des Landesverwaltungsgesetzes für ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätze verpflichtet. Der Denkmalrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Vertreterin oder einen Vertreter der oder des Vorsitzenden. Der Denkmalrat kann aus seiner Mitte eine zweite Vertreterin oder einen zweiten Vertreter der oder des Vorsitzenden wählen.(2) Zu den weiteren Sitzungen wird der Denkmalrat von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.(3) Der Denkmalrat soll mindestens zweimal jährlich tagen. Mindestens einmal jährlich erstatten die oberen Denkmalschutzbehörden dem Denkmalrat einen Bericht. Der Denkmalrat erstattet der obersten Denkmalschutzbehörde in der Regel jährlich einen Bericht.(4) Die oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Fragen, die dem Denkmalrat von der obersten Denkmalschutzbehörde zugeleitet werden, müssen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden. Mitglieder des Denkmalrates können Anträge an die Tagesordnung stellen. Diese müssen zwei Wochen vor Beginn der Sitzung bei dem Vorsitzenden Mitglied des Denkmalrates eingegangen sein. Bei Feststellung der Tagesordnung zu Beginn einer jeden Sitzung wird eine Entscheidung darüber getroffen, ob der Antrag zur Beratung angenommen wird.(5) Die Sitzungen des Denkmalrates sind nicht öffentlich. An den Sitzungen nehmen die Leiterinnen und Leiter der oberen Denkmalschutzbehörden mit beratender Stimme teil. Darüber hinaus können weitere, von der obersten Denkmalschutzbehörde und der obersten Bauaufsichtsbehörde beauftragte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit beratender Stimme teilnehmen. Der Denkmalrat kann weitere Sachverständige oder sonstige Personen, die von Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege betroffen sind, sowie Gäste zu den Sitzungen hinzuziehen. Der Ombudsmann für Denkmalschutz hat das Recht, als Gast an den Sitzungen des Denkmalrates teilzunehmen. Er hat Rede-, aber kein Stimmrecht.(6) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; sie oder er ist für die Ordnung verantwortlich.

§ 8

Entschädigung

§ 8 Entschädigung(1) Mitglieder erhalten anlässlich der Teilnahme an Sitzungen und Besichtigungen eine Entschädigung in Form eines Tagegeldes sowie Reisekostenvergütung, ohne Tagegeld, nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes. Die Höhe des Tagegeldes entspricht der Höhe des Tagesgeldes für eine mehr als achtstündige Abwesenheit nach Bundesreisekostengesetz. Darüber hinaus werden Entschädigungen oder Vergütungen nicht gezahlt.(2) Andere Personen, die zu den Sitzungen hinzugezogen werden, erhalten eine Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz.

Eingangsformel DenkmRatV

Aufgrund § 6 Absatz 3 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2) verordnet das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa:

§ 1

Aufgaben

§ 1 AufgabenDer Denkmalrat hat die Aufgabe, die Denkmalschutzbehörden zu beraten. Der Denkmalrat ist unabhängig. Er kann sich zu Einzelfällen sowie zu grundsätzlichen und aktuellen Fragestellungen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege äußern und ist berechtigt, Empfehlungen auszusprechen und diese öffentlich zu machen.

§ 10

Geschäftsordnung

§ 10 GeschäftsordnungDer Denkmalrat kann seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung regeln. Sie bedarf der Genehmigung der obersten Denkmalschutzbehörde.

§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

§ 2

Zusammensetzung

§ 2 Zusammensetzung(1) Der Denkmalrat besteht aus achtzehn Mitgliedern, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen oder fachlichen Tätigkeit oder ihres allgemeinen Wirkens in der Öffentlichkeit besondere Kenntnisse und Erfahrungen in Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege erworben haben. Jeweils die Hälfte der Mitglieder sollen Frauen und Männer sein.(2) Als Mitglieder beruft die oberste Denkmalschutzbehörde1. je zwei Mitglieder auf Vorschlag: a) der oberen Denkmalschutzbehörden,b) der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände,c) der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, 2. je ein Mitglied auf Vorschlag: a) der Arbeitsgemeinschaft des Grundbesitzes e.V.,b) der in Schleswig-Holstein tätigen Interessengemeinschaften Bauernhaus und Interessengemeinschaften Baupflege,c) der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftskammer,d) des Verbandes Schleswig-Holsteinischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.,e) des Verbandes der norddeutschen Wohnungsunternehmen,f) der Handwerkskammer Schleswig-Holstein,g) des Verbandes der Restauratoren e.V., 3. eine Heimatforscherin oder einen Heimatforscher auf Vorschlag des Schleswig-Holsteinischen Heimatbundes,4. eine Architektin oder einen Architekten auf Vorschlag der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein,5. ein Mitglied aus dem Bereich der Wirtschaft auf gemeinsamen Vorschlag der IHK Schleswig-Holstein - Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern zu Flensburg, zu Kiel und zu Lübeck und der Vereinigung der Unternehmensverbände in Hamburg und Schleswig-Holstein,6. zwei weitere Mitglieder aus dem Bereich der Kulturwissenschaften oder der Organisationen, die sich mit Denkmalschutz und Denkmalpflege befassen; eines dieser Mitglieder soll über Kenntnisse aus dem Bereich der Gartendenkmalpflege und/oder dem Kulturlandschaftsschutz verfügen.Die im Schleswig-Holsteinischen Landtag vertretenen Fraktionen können jeweils ein Mitglied mit beratender Stimme entsenden.(3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Stellen sollen mindestens doppelt so viele Personen vorschlagen, wie jeweils auf ihren Vorschlag zu berufen sind.(4) Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden nicht berufen.

§ 3

Tätigkeitsperiode

§ 3 Tätigkeitsperiode(1) Die Tätigkeitsperiode des Denkmalrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit der ersten Sitzung.(2) Nach Ablauf der Tätigkeitsperiode führt der Denkmalrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu berufenen Denkmalrates weiter.

§ 4

Berufung, Abberufung

§ 4 Berufung, Abberufung(1) Die Mitglieder des Denkmalrates werden für die Tätigkeitsperiode des Denkmalrates berufen. Wiederberufung ist zulässig. Sie sind ehrenamtlich tätig.(2) Mitglieder können nach § 98 des Landesverwaltungsgesetzes aus dem Denkmalrat abberufen werden. Vor der Abberufung sind das betroffene Mitglied und die Stelle, die es nach § 2 Absatz 2 vorgeschlagen hat, zu hören.(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Denkmalrat aus, ist ein neues Mitglied nach § 2 für die verbleibende Tätigkeitsperiode des Denkmalrates zu berufen.

§ 5

Sitzungen

§ 5 Sitzungen(1) Der Denkmalrat wird zu seiner ersten Sitzung von der obersten Denkmalschutzbehörde einberufen. Seine Mitglieder werden auf die nach §§ 95 und 96 des Landesverwaltungsgesetzes für ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätze verpflichtet. Der Denkmalrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Vertreterin oder einen Vertreter der oder des Vorsitzenden.(2) Zu den weiteren Sitzungen wird der Denkmalrat von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.(3) Der Denkmalrat soll mindestens zweimal jährlich tagen. Mindestens einmal jährlich erstatten die oberen Denkmalschutzbehörden dem Denkmalrat einen Bericht. Der Denkmalrat erstattet der obersten Denkmalschutzbehörde in der Regel jährlich einen Bericht.(4) Die oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Fragen, die dem Denkmalrat von der obersten Denkmalschutzbehörde zugeleitet werden, müssen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden. Mitglieder des Denkmalrates können Anträge an die Tagesordnung stellen. Diese müssen zwei Wochen vor Beginn der Sitzung bei dem Vorsitzenden Mitglied des Denkmalrates eingegangen sein. Bei Feststellung der Tagesordnung zu Beginn einer jeden Sitzung wird eine Entscheidung darüber getroffen, ob der Antrag zur Beratung angenommen wird.(5) Die Sitzungen des Denkmalrates sind nicht öffentlich. An den Sitzungen nehmen die Leiterinnen und Leiter der oberen Denkmalschutzbehörden mit beratender Stimme teil. Darüber hinaus können weitere, von der obersten Denkmalschutzbehörde und der obersten Bauaufsichtsbehörde beauftragte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit beratender Stimme teilnehmen. Der Denkmalrat kann weitere Sachverständige oder sonstige Personen, die von Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege betroffen sind, sowie Gäste zu den Sitzungen hinzuziehen. Der Ombudsmann für Denkmalschutz hat das Recht, als Gast an den Sitzungen des Denkmalrates teilzunehmen. Er hat Rede-, aber kein Stimmrecht.(6) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; sie oder er ist für die Ordnung verantwortlich.

§ 6

Beschlussfassung

§ 6 Beschlussfassung(1) Der Denkmalrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.(2) Beschlüsse des Denkmalrates werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.(3) Für Wahlen durch den Denkmalrat gilt § 104 des Landesverwaltungsgesetzes.

§ 7

Ausschüsse

§ 7 AusschüsseDer Denkmalrat kann die Erledigung der Aufgaben nach § 1 und § 6 Denkmalschutzgesetz im Einzelfall oder allgemein durch die Geschäftsordnung (§ 10) Ausschüssen übertragen.

§ 8

Entschädigung

§ 8 Entschädigung(1) Mitglieder, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, erhalten anlässlich der Teilnahme an Sitzungen und Besichtigungen eine Entschädigung in Höhe des Tagegeldes für mindestens 24-stündige Abwesenheit sowie Reisekostenvergütung (ohne Tagegeld) nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes. Darüber hinaus werden Entschädigungen oder Vergütungen nicht gezahlt.(2) Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen, erhalten Reisekostenvergütung nach den für ihr Hauptamt geltenden Vorschriften.(3) Andere Personen, die zu den Sitzungen hinzugezogen werden, erhalten eine Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz.

§ 9

Geschäftsführung

§ 9 Geschäftsführung(1) Die Geschäfte des Denkmalrates werden bei der obersten Denkmalschutzbehörde geführt, die für die Sitzungen eine Protokollführerin oder einen Protokollführer bestimmt.(2) Über jede Sitzung des Denkmalrates ist eine Niederschrift nach § 105 des Landesverwaltungsgesetzes anzufertigen.(3) Beschlüsse zu grundsätzlichen und aktuellen Fragen müssen in der Beschlussfassung als solche bezeichnet werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.