Landesverordnung über das Denkmalbuch (Denkmalbuchverordnung) Vom 4. Dezember 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 04.12.2009
- Fundstelle:
- GVOBl. 2009, 880
Aufgrund § 6 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 676), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 264), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), verordnet der Ministerpräsident:
§ 1Die oberen Denkmalschutzbehörden führen das Denkmalbuch für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich (§ 6 Abs. 1 DSchG). Zu diesem Zweck sind die folgenden Daten zu verarbeiten: 1. die Bezeichnung des Kulturdenkmals,2. die Beschreibung der wesentlichen für die Erkennung und Bewertung erforderlichen Merkmale des Kulturdenkmals,3. die Bezeichnung des Ortes, an dem sich das Kulturdenkmal befindet (Anschrift, bei unbeweglichen Kulturdenkmalen auch die Kataster- oder Koordinatenbezeichnung),4. bei unbeweglichen Kulturdenkmalen die Grundbuchbezeichnung,5. die Angabe der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde,6. die Namen und Anschriften der Eigentümerin oder des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers oder der sonstigen Verfügungsberechtigten,7. den Tag der Eintragung des Kulturdenkmals in das Denkmalbuch und den Tag einer Veränderung oder Löschung dieser Eintragung,8. den Hinweis auf die Verfügung, mit der die Eintragung des Kulturdenkmals in das Denkmalbuch oder ihre Veränderung oder Löschung angeordnet wird.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.