Landesverordnung über Benutzungsgebühren für das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein (LDSH-Benutzungsgebührenverordnung - LDSHBenGebVO)Vom 21. Januar 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 21.01.2025
- Fundstelle:
- GVOBl. 2025, Nr. 23
Anlage zu § 1 der Benutzungsgebührenverordnung LDSHGebührentarif 1 Bearbeitung von Anfragen und gutachterliche Stellungnahmen 1.1 Schriftliche Auskünfte einschließlich Ermittlung und Auswertung von Archivgut, je angefangene halbe Stunde 42,00 € 1.2 Gutachterliche Stellungnahmen, je angefangene halbe Stunde 42,00 € 2 Besonderer Aufwand Benutzung von großformatigen Plänen und Karten sowie sonstigem Archivgut, dessen Bereitstellung besonderen Aufwand erfordert, je angefangenen Tag 38,50 € 3 Reprografische Arbeiten Pläne und Karten können bis zu einem Format von DIN A3 fotokopiert oder abfotografiert werden, wenn dem keine konservatorischen Bedenken entgegenstehen. Fotografische Reproduktionen von Karten und Plänen, die größer sind als DIN A3, werden durch kostendeckende Auftragsvergabe an Fachbetriebe berechnet. 3.1 Je Kopie in Selbstbedienung (bei beidseitigen Kopien werden beide Seiten berechnet) 3.1.1 Bearbeitungsgebühr 11,00 € 3.1.2 DIN A4 (s/w) 0,15 € 3.1.3 DIN A4 (farbig) 1,10 € 3.1.4 DIN A3 (s/w) 0,20 € 3.1.5 DIN A3 (farbig) 2,20 € 3.2 Kopieraufträge (bei beidseitigen Kopien werden beide Seiten berechnet) 3.2.1 Bearbeitungsgebühr 22,00 € 3.2.2 DIN A4 (s/w) je Kopie 0,15 € 3.2.3 DIN A4 (farbig) je Kopie 1,10 € 3.2.4 DIN A3 (s/w) je Kopie 0,20 € 3.2.5 DIN A3 (farbig) je Kopie 2,20 € 4 Digitale Fotos Soweit nicht anders angegeben, werden digitale Fotos mit einer Auflösung von 6000 x 4000 Pixel angefertigt. Das entspricht einer Druckqualität von 55 x 35 cm bei 300 dpi. 4.1 Bereitstellungsgebühr 11,00 € 4.2 Je Foto 11,00 € 4.3 Ab dem sechsten Foto jeweils 5,50 € 4.4 Kosten für Datenträger und Versand bzw. Kurierdienste werden gesondert berechnet. 5 Digitalisate Soweit nicht anders angegeben, werden Digitalisate als Bilddatei angefertigt. 5.1 Bereitstellungsgebühr 11,00 € 5.2 Je Datei 11,00 € 5.3 Kosten für Datenträger und Versand bzw. Kurierdienste werden gesondert berechnet. 6 Erteilung von Nutzungsgenehmigungen für Publikationen je Aufnahme und Veröffentlichung 6.1 nicht gewerblich 9,00 € 6.2 gewerblich 22,00 € 6.3 Bei Veröffentlichungen ist dem LDSH das Medium der Veröffentlichung mitzuteilen, ein Belegexemplar kostenfrei zu überlassen bzw. die Webadresse bekannt zu geben.
Aufgrund der §§ 2, 23 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), sowie des § 1 der Landesverordnung zur Zuständigkeit für den Erlass und die Änderung von Verordnungen über Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Bereich der Kulturverwaltung vom 25. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 713) verordnet das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichFür die Benutzung der Bestände des Landesamtes für Denkmalpflege Schleswig-Holstein werden Gebühren nach dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.
Pauschgebühren
§ 2 PauschgebührenZur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Benutzungen nach den Tarifstellen, die dieselbe Kostenschuldnerin oder denselben Kostenschuldner betreffen, können die Benutzungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.
Gebühren nach dem Zeitaufwand
§ 3 Gebühren nach dem ZeitaufwandGebühren nach dem Zeitaufwand berechnen sich je angefangene halbe Stunde, sofern nicht in der Anlage eine abweichende Berechnungsgrundlage ausgewiesen ist.
Auslagen
§ 4 Auslagen(1) Auslagen, die dem Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein entstehen, sind von der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner in Höhe des entstandenen Betrages zu erstatten.(2) Absatz 1 gilt auch, wenn die Auslagen im Zusammenhang mit einer gebührenfreien Benutzung entstanden sind oder wenn von der Gebührenerhebung abgesehen wird.
Umsatzsteuer
§ 5 UmsatzsteuerDie Umsatzsteuer ist vom Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein bei der Berechnung der Kosten zusätzlich anzusetzen und besonders auszuweisen.
Befreiung und Ermäßigung
§ 6 Befreiung und Ermäßigung(1) Gebühren werden nicht erhoben für1. die Benutzung der Archive und der Bibliothek für wissenschaftliche, heimatkundliche und denkmalpflegerische Zwecke,2. schriftliche und mündliche Auskünfte ohne besonderen Rechercheaufwand und3. Auskünfte im Sinne des § 22 des Denkmalschutzgesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508, 510),soweit diese Gebührenverordnung nichts anderes bestimmt.(2) Auf Antrag können Auskünfte1. an Schülerinnen und Schüler, deren Ergebnisse im Rahmen von Schulprojekten genutzt werden,2. für Studierende, deren Ergebnisse im Rahmen studienbezogener Arbeiten genutzt werden,3. für wissenschaftliche und für heimatkundliche Arbeiten, deren Ergebnisse allgemein verbreitet werden sowie4. für Projekte, die ein besonderes kulturelles Anliegen des Landes Schleswig-Holstein darstellenvon den Kosten der Tarifstellen 3 bis 6 des Gebührentarifs befreit werden.Das gilt auch für die Tarifstelle 1.1, wenn nicht mehr als eine Stunde Arbeitszeit aufgewendet werden muss.(3) Für bestimmte Arten von Benutzungen können darüber hinaus aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung im Einzelfall durch das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein zugelassen werden.
Einschränkungen, Aufwandsentschädigungen und Ausnahmen
§ 7 Einschränkungen, Aufwandsentschädigungen und AusnahmenDie in dieser Gebührenverordnung genannten Leistungen können eingeschränkt oder versagt werden, wenn dies aus1. konservatorischen Gründen,2. rechtlichen, unter anderem datenschutzrechtlichen, Gründen,3. Gründen der Billigkeit gegenüber anderen Nutzerinnen oder Nutzern oder4. Kapazitätsgründenerforderlich ist.
Vorauszahlung
§ 8 VorauszahlungDas Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein ist berechtigt, eine Vorauszahlung der Gebühren und Auslagen zu verlangen.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.Zugleich tritt die Benutzungsgebührenverordnung LDSH vom 11. November 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 950)*) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.