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Gesetz zu dem Abkommen über die Einrichtung einer Zentralen Polizeilichen Ermittlungsstelle für die Strafverfolgung von Mitgliedern ehemaliger SED-geführter DDR-Regierungen und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Wiedervereinigungsgeschehen Vom 12. August 1993

Ausfertigungsdatum:
12.08.1993
Fundstelle:
GVOBl. 1993 386
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage:

Abkommen über die Einrichtung einer Zentralen Polizeilichen Ermittlungsstelle für die ...

Anlage: Abkommen über die Einrichtung einer Zentralen Polizeilichen Ermittlungsstelle für die Strafverfolgung von Mitgliedern ehemaliger SED-geführter DDR-Regierungen und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Wiedervereinigungsgeschehen Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und das Land Thüringen schließen - vorbehaltlich der im Einzelfall erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften - nachstehendes Abkommen:

§ 1

§ 1 (1) Dem Abkommen über die Einrichtung einer Zentralen Polizeilichen Ermittlungsstelle für die Strafverfolgung von Mitgliedern ehemaliger SED-geführter DDR-Regierungen und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Wiedervereinigungsgeschehen vom 25. März 1993 wird zugestimmt. (2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 13 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.

§ 1

Aufgaben und Zuständigkeit

§ 1 Aufgaben und Zuständigkeit Angesichts der nationalen Bedeutung der Aufarbeitung der auf das Land Berlin konzentrierten Regierungs- und Vereinigungskriminalität wird zur Erfüllung seiner diesbezüglichen Zuständigkeiten gemäß § 7 StPO , § 143 Abs. 1 und § 152 Abs. 1 GVG vom Land Berlin eine Zentrale Polizeiliche Ermittlungsstelle für die Strafverfolgung von Mitgliedern ehemaliger SED-geführter DDR-Regierungen und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Wiedervereinigungsgeschehen (ZERV) errichtet. Die Länder tragen zur Erfüllung der Aufgaben der ZERV nach Maßgabe der folgenden Regelungen bei.

§ 10

Revisionsvorbehalt

§ 10 Revisionsvorbehalt Das Abkommen wird zum 1. Januar 1995 einer Überprüfung hinsichtlich des Umfanges und der generellen Kostenverteilung unterzogen.

§ 11

Geltungsdauer und Kündigung

§ 11 Geltungsdauer und Kündigung (1) Das Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren geschlossen. Es verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt wird. (2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Land Berlin; den übrigen Beteiligten ist die Erklärung zuzuleiten.

§ 12

§ 12 (1) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn dies von mehr als der Hälfte der Beteiligten erklärt wird. (2) Für den Fall des Außerkrafttretens gilt § 4 bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres fort.

§ 13

Inkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden hinterlegt wird oder mitgeteilt wird, daß eine Ratifizierung nicht erforderlich ist, in Kraft. (2) Die Zustimmungserklärungen nach Absatz 1 sind der Senatskanzlei des Landes Berlin gegenüber abzugeben.

§ 2

§ 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 2

Kosten

§ 2 Kosten Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen werden in einem besonderen Kapitel des Haushaltsplanes des Landes Berlin nachgewiesen.

§ 3

§ 3 (1) Die Länder unterstützen das Land Berlin personell durch Abordnung von Ermittlungsbeamten nach Maßgabe des Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 6. April 1992. (2) Die Dauer der Abordnungen soll grundsätzlich zwölf Monate nicht unterschreiten. Im Bedarfsfall ist für eine unmittelbar anschließende Ersatzabordnung bzw. entsprechenden Personalausgleich Sorge zu tragen. Jedes Land kann Abordnungsverpflichtungen für ein anderes Land oder für den Bund übernehmen; Bedingungen und Einzelheiten bleiben zweiseitigen Vereinbarungen vorbehalten. (3) Dienstbezüge, Trennungsentschädigungen, abordnungsbedingte Reisekosten und alle sonstigen personalbezogenen Aufwendungen werden vom Land Berlin gezahlt oder erstattet.

§ 4

§ 4 (1) Der Finanzbedarf wird mit Ausnahme der Kosten für Grund und Boden sowie für die Errichtung von Gebäuden nach Maßgabe dieser Vereinbarung von den Ländern gemeinsam getragen. (2) Auf jedes der neuen Bundesländer entfällt vorerst 1 v.H. der umzulegenden Kosten; die verbleibenden Kosten werden von Berlin und den alten Ländern je zur Hälfte getragen. Die auf die alten Länder entfallenden Kosten werden nach dem Königsteiner Schlüssel (ohne Berlin) berechnet. Der Anteil Berlins erfaßt auch einen möglichen Anteil des Bundes, den dieser unmittelbar für die ZERV leistet. Etwaige Einnahmen des Landes Berlin aus Vermögenswerten, die für verfallen erklärt werden oder der Einziehung unterliegen ( § 74 e StGB ) und aus Verfahren aufgrund der Tätigkeit von ZERV resultieren, führen zu einer Verringerung der Finanzierungsbeiträge der anderen Länder. Übersteigen die Einnahmen eines Jahres den Finanzbedarf, so ist eine Erstattung bereits geleisteter Finanzierungsbeiträge oder eine Verrechnung mit noch zu leistenden Finanzierungsbeiträgen vorzunehmen. (3) Der auf die alten Länder (ohne Berlin) anfallende Anteil wird zu 2/3 nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen des vorletzten Haushaltsjahres zu 1/3 nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl des vorletzten Jahres (Stichtag 30. Juni) errechnet. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen.

§ 5

Vorschlag, Zahlung und Rechnungslegung

§ 5 Vorschlag, Zahlung und Rechnungslegung (1) Das Land Berlin übersendet den Beteiligten jährlich zum 1. Februar den zuvor vom Beirat ( § 9 ) beschlossenen und in der Innenministerkonferenz abgestimmten Haushaltsvoranschlag für das kommende Haushaltsjahr. (2) Bei der Festlegung des jährlichen Finanzbedarfs ist rechtzeitig die Zustimmung der Finanzministerkonferenz einzuholen.

§ 6

§ 6 (1) Die haushaltsmäßige Bewirtschaftung der Kostenbeiträge der Länder übernimmt das Land Berlin. (2) Die Kostenbeiträge werden vom Land Berlin nach Feststellung des Haushaltsplans und Ermittlung der auf die Länder entfallenden Beiträge im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei gleichen Teilbeträgen zum 1. April und 1. Oktober erhoben. (3) Das Land Berlin kann über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zu 5 v.H. über den umlegungsfähigen jährlichen Finanzbedarf leisten; entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. (4) Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden jeweils bei der Teilrate zum 1. April des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.

§ 7

Übergangsregelung

§ 7 Übergangsregelung (1) Für die die Jahre 1992 und 1993 umfassende Übergangszeit bis zum genehmigten Haushaltsvoranschlag des Finanzbedarfs für das kommende Jahr ( § 5 Abs. 1 ) gilt folgende Übergangsregelung: 1. Soweit die Länder Ermittlungsbeamte abgeordnet haben, tragen sie die Kosten selbst. 2. Gleiches gilt für die Beamten der Berliner Polizei. 3. Zu dem Personalaufwand für Assistenz- und Führungskräfte und zu dem Sachaufwand sowie zu etwaigen institutionsbedingten Kosten leisten die beteiligten Länder jeweils einen Beitrag, der sich nach den tatsächlichen Ausgaben richtet. (2) Die dem Land Berlin nach dem 30. Juni 1992 entstehenden Kosten (Absatz 1 Nr. 3) werden mit dem Finanzbedarf 1993 geltend gemacht. Die Kosten (Absatz 1 Nr. 3) für 1993 werden dementsprechend zusammen mit dem Haushaltsvoranschlag 1994 angefordert. (3) Die Feststellung der Erstattungsbeiträge erfolgt entsprechend den §§ 4 bis 6 .

§ 8

Rechnungslegung

§ 8 Rechnungslegung (1) Für die Haushaltsführung und die Rechnungslegung gelten die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin. (2) Die Bewirtschaftung unterliegt der Prüfung des Landesrechnungshofes des Landes Berlin. Prüfberichte sind dem Senator für Inneres des Landes Berlin sowie den Innenministern/-senatoren der am Abkommen beteiligten Länder zuzuleiten. (3) Dem Rechnungshof des Landes Berlin steht es frei, Prüfberichte den Finanzministern/-senatoren der Länder oder den jeweiligen Landesrechnungshöfen der Länder zuzuleiten.

§ 9

Beirat

§ 9 Beirat (1) Es wird ein Beirat gebildet; er besteht aus einem Vertreter des Bundes und je einem des Landes. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen. (2) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen und gibt Empfehlungen zu den Leitlinien und Schwerpunkten der Arbeit der ZERV, zum Finanzbedarf und zur Abwicklung dieser Verwaltungsvereinbarung. (3) Der Beirat berät die nach der Übergangsregelung ( § 7 Abs. 1 ) zu erstattenden Kosten und beschließt den Haushaltsvoranschlag einstimmig.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.