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title: "ZERV — Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Einrichtung einer Zentralen Polizeilichen Ermittlungsstelle für die Strafverfolgung von Mitgliedern ehemaliger SED-geführter DDR-Regierungen und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Wiedervereinigungsgeschehen (ZERV)"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
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source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-DDRZStrVerfAbkÄndAbkGSHrahmen"
updated: "2026-05-13T16:35:05+00:00"
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# ZERV — Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Einrichtung einer Zentralen Polizeilichen Ermittlungsstelle für die Strafverfolgung von Mitgliedern ehemaliger SED-geführter DDR-Regierungen und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Wiedervereinigungsgeschehen (ZERV)

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 01.01.1996
*Fundstelle:* GVOBl. 1996 247


### Artikel

Artikel I (1) § 4 Abs. 2, Satz 1 und 2 erhalten folgende Fassung: Das Land Berlin und die anderen Bundesländer tragen die umzulegenden Kosten je zur Hälfte. Die auf die anderen Länder im einzelnen entfallenden Kostenanteile werden nach Maßgabe des jeweils aktuellen Königsteiner Schlüssels (ohne Berlin) berechnet. (2) § 4 Abs. 3 entfällt.

### Artikel

Artikel II § 5 Abs. 2 erhält die folgende Fassung: Die Festsetzung des zwischen den Ländern aufzuteilenden Finanzbedarfs bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Finanzminister/-senatoren der Länder.

### Artikel

Artikel III 1. Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. 2. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin abzugeben.

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— Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Einrichtung einer Zentralen Polizeilichen Ermittlungsstelle für die Strafverfolgung von Mitgliedern ehemaliger SED-geführter DDR-Regierungen und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Wiedervereinigungsgeschehen (ZERV)
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-DDRZStrVerfAbkÄndAbkGSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
