DBezZuschlV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit Vom 15. Oktober 2008

Ausfertigungsdatum:
15.10.2008
Fundstelle:
GVOBl. 2008, 517
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichEinen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag zu den Dienstbezügen nach § 72 a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 Beamtenstatusgesetz) erhalten: 1. die Beamtinnen und Beamten des Landes mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten,2. die Richterinnen und Richter des Landes mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,3. die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Kreise und Ämter,4. die Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Eingangsformel DBezZuschlV

Aufgrund des § 72 a Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der gemäß Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466)), verordnet die Landesregierung:

§ 2

Höhe des Zuschlags

§ 2 Höhe des Zuschlags(1) Der Zuschlag beträgt 5 % der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige ohne Herabsetzung der Arbeitszeit (bei Vollzeitbeschäftigung) erhalten würden, mindestens jedoch 220 Euro. Werden Dienstbezüge nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 BBesG gewährt, weil sie höher sind als die Dienstbezüge nach § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG, verringert sich der Zuschlag um den Unterschiedsbetrag. (2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind 1. das Grundgehalt,2. Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, für Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen3. der Familienzuschlag,4. die Amts- und Stellenzulagen sowie5. die Überleitungs- und Ausgleichszulagen.

§ 3

Ausschluss des Zuschlags

§ 3 Ausschluss des ZuschlagsEin Zuschlag nach dieser Verordnung wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag aufgrund der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), nach § 6 Abs. 2 BBesG zusteht. Davon unberührt bleibt die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BBesG.

§ 4

Übergangsregelung

§ 4 ÜbergangsregelungSoweit vor dem 1. Januar 2008 ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit geltend gemacht wurde und hierüber noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist, wird bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen der Zuschlag auch für diese Zeiträume gewährt.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.