Gesetz über die Zustimmung zum Staatsvertrag über datenschutzrechtliche Anpassungen am „Dataport-Staatsvertrag“ zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt Vom 30. März 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 30.03.2020
- Fundstelle:
- GVOBl. 2020, 170
Anlage (zu § 1 Absatz 2)Staatsvertrag über datenschutzrechtliche Anpassungen am „Dataport-Staatsvertrag“ zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-AnhaltDas Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die Ministerpräsidentin, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senat, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, und das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag, der den Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung von Dataport als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 in der Fassung des Änderungsstaatsvertrags für den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. August 2013 bis 27. September 2013 ändert:
Artikel 1[Änderungsanweisungen für den Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung von „Dataport“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 in der Fassung des Staatsvertrages über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. August 2013 bis 27. September 2013]
Artikel 2(1) Der Staatsvertrag tritt mit Hinterlegung der letzten Ratifizierungsurkunde in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sind in der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein zu hinterlegen.(2) Die Staatskanzlei teilt den beteiligten Ländern die Hinterlegung gemäß Absatz 1 mit.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Zustimmung zum Staatsvertrag
§ 1 Zustimmung zum Staatsvertrag(1) Dem von der Freien und Hansestadt Hamburg, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein am 29. November 2019 unterzeichneten Staatsvertrag über datenschutzrechtliche Anpassungen am „Dataport-Staatsvertrag“ zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.