Abkommen zu dem Beitritt des Landes Schleswig-Holstein zu dem Abkommen zum Bau des Zentrums für strukturelle Systembiologie auf dem Campus des Deutschen Elektronen-Synchrotrons (DESY) in Hamburg Vom 8. Dezember 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 08.12.2014
- Fundstelle:
- GVOBl. 2015, 34
Die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Bundesministerin für Bildung und Forschung im Folgenden „Bund“ genanntunddie Freie und Hansestadt Hamburg vertreten durch die Senatorin für Wissenschaft und Forschung im Folgenden „Hamburg“ genanntunddas Land Niedersachsen vertreten durch die Ministerin für Wissenschaft und Kultur im Folgenden „Niedersachsen“ genanntunddas Land Schleswig-Holstein vertreten durch die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung im Folgenden „Schleswig-Holstein“ genannt, alle gemeinsam im Folgenden als „Vertragschließende“ bezeichnet,schließen - gegebenenfalls vorbehaltlich der erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften - folgendes Abkommen: PräambelMit diesem Beitrittsabkommen und der Beteiligung des Landes Schleswig-Holstein an der Finanzierung der Gebäudeinvestitionen und Geräteausstattungen des CSSB werden für Hochschulen und Forschungseinrichtungen des Landes Schleswig-Holstein die Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Partnerschaft und Zusammenarbeit im CSSB geschaffen.
Beitritt
§ 1 BeitrittDas Land Schleswig-Holstein tritt dem Abkommen zum Bau des Zentrums für strukturelle Systembiologie auf dem Campus des Deutschen Elektronen-Synchrotrons (DESY) in Hamburg - nachfolgend CSSB-Abkommen genannt - bei. Dieses erfolgt gemäß der Regelung in § 4 CSSB-Abkommen und zu den dort in Bezug genommenen Bedingungen.
Finanzierungsanteil
§ 2 FinanzierungsanteilDas Land Schleswig-Holstein beteiligt sich an der Finanzierung des CSSB gemäß §§ 1, 2 CSSB-Abkommen mit einem Betrag in Höhe von Euro zwei Millionen. Dieser weitere Finanzierungsbeitrag erhöht die im CSSB-Abkommen auf Euro 50 Millionen vereinbarte Festbetragsfinanzierung auf insgesamt Euro 52 Millionen. Der Betrag steht für Gebäudeinvestitionen und Geräteausstattungen zur Verfügung. Über diesen Betrag hinausgehende Folgekosten, insbesondere Betriebskosten, werden von den am CSSB beteiligten Einrichtungen - entsprechend dem Umfang ihrer Nutzung - getragen. Abweichend von § 2 Absatz 1 CSSB-Abkommen erbringt das Land Schleswig-Holstein seinen Finanzierungsbeitrag beginnend mit dem Jahr 2014.
Wissenschaftliche Nutzung des CSSB
§ 3 Wissenschaftliche Nutzung des CSSBSchleswig-holsteinische Hochschulen und Forschungseinrichtungen können der Kooperationsvereinbarung über die Errichtung des Centre for Structural Systems Biology (CSSB) in Hamburg zwischen dem Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung Braunschweig, der Universität Hamburg, dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, dem Forschungszentrum Jülich, dem Heinrich-Pette-Institut, Leibniz-Institut für Experimentelle Virologie (HPI), dem Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin (BNITM) in Hamburg, der Medizinischen Hochschule Hannover, dem European Molecular Biology Laboratory und dem Deutschen Elektronen-Synchrotron (DESY) gemäß der Regelung in § 14 Kooperationsvereinbarung mit Zustimmung der anderen Partner beitreten. Bis zum Beitritt zu der in Absatz 1 genannten Kooperationsvereinbarung können schleswig-holsteinische Hochschulen und Forschungseinrichtungen gesonderte Vereinbarungen zur Regelung einer maximal dreijährigen Übergangsphase (assoziierte Partnerschaft) mit den CSSB-Partnern abschließen. Für die Nutzung des CSSB während der Übergangsphase sind die Konditionen der in Absatz 1 genannten Kooperationsvereinbarung zugrunde zu legen.
Schriftform und salvatorische Klausel
§ 4 Schriftform und salvatorische KlauselÄnderungen und Ergänzungen dieses Abkommens bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen des CSSB-Abkommens oder dieses Abkommens unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Abkommen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung durch den Bund, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Kraft. Berlin, 8. Dezember 2014Für die Bundesrepublik Deutschland Die Bundesministerin für Bildung und Forschung gez. Prof. Dr. Johanna Wanka Kiel, 8. Dezember 2014Für das Land Schleswig-Holstein Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung gez. Kristin AlheitHamburg, 8. Dezember 2014Für die Freie und Hansestadt Hamburg Die Senatorin für Wissenschaft und Forschung gez. Dr. Dorothee Stapelfeldt Hannover, 8. Dezember 2014Für das Land Niedersachsen Die Ministerin für Wissenschaft und Kultur gez. Dr. Gabriele Heinen-Kljajić
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.