Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach der Verordnung (EU) 2024/12521 (Critical-Raw-Materials-Act-Zuständigkeitsverordnung - CRMAZustVO) Vom 6. November 2025*
- Ausfertigungsdatum:
- 06.11.2025
- Fundstelle:
- GVOBl. 2025, Nr. 146
Zuständigkeit der für Umwelt zuständigen obersten Landesbehörde
§ 1 Zuständigkeit der für Umwelt zuständigen obersten LandesbehördeDie für Umwelt zuständige oberste Landesbehörde ist zuständige Behörde für die Funktion der zentralen Anlaufstelle nach Artikel 9 Absatz 3 und Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1252.
Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen
§ 2 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von VerordnungenDie Ermächtigung zur Änderung dieser Verordnung einschließlich der Festlegung neuer Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2024/1252 wird auf die für Umwelt zuständige oberste Landesbehörde übertragen; der Erlass der Verordnung erfolgt im Benehmen mit der für Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.