Corona-BekämpfVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 16. Mai 2020*

Ausfertigungsdatum:
16.05.2020
Fundstelle:
GVOBl. 2020, 282
21 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Grundsätze

§ 1 Grundsätze(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.

§ 10

Freizeiteinrichtungen

§ 10 Freizeiteinrichtungen(1) Die Betreiber von Tierparks, Wildparks und Zoos haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Bei einer für die Besucher zugänglichen Wege- und Verkehrsfläche von über 1.000 Quadratmetern ist die Überwachung der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 durch eine Kontrollkraft erforderlich; je weiterer 1.000 Quadratmeter ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich.(2) Betreiber von Spielplätzen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.(3) Anbieter von Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(4) Freizeitparks sind zu schließen.

§ 11

Sport

§ 11 Sport(1) Für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen gelten abweichend von §§ 3 und 5 folgende Voraussetzungen:1. das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten;2. das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 gilt nicht;3. bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten;4. soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt;5. Wettkämpfe dürfen nicht veranstaltet werden;6. sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche mit Ausnahme von Toiletten, sind zu schließen;7. vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.(2) Sofern der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, hat der Betreiber oder Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Er hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zu erheben.(3) Der Betrieb von Schwimm-, Frei- und Spaßbädern ist untersagt.(4) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1 bis 3 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.(5) Für Spiele der ersten und zweiten Fußballbundesliga gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht, wenn der ausrichtende Verein die Vorgaben des Konzepts der Task Force Sportmedizin/Sonderspielbetrieb der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH beachtet. Das für Sport zuständige Ministerium kann auf Antrag den Spielbetrieb oder Wettkämpfe für andere Sportarten zulassen, soweit der Veranstalter die Einhaltung eines vergleichbaren Hygienekonzepts gewährleistet und insbesondere Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen werden.

§ 12

Bildungseinrichtungen und -angebote

§ 12 Bildungseinrichtungen und -angebote(1) Allgemeinbildende Schulen, Förderzentren, berufsbildenden Schulen, Ergänzungs- und Ersatzschulen, Schulen der dänischen Minderheit, Pflege- und Gesundheitsfachschulen sowie Hochschulen werden von dieser Verordnung nicht erfasst.(2) § 3 Absatz 4, Satz 2 findet keine Anwendung auf Einrichtungen, die ausschließlich der Unterkunft der Nutzerinnen und Nutzer von Bildungseinrichtungen nach Absatz 1 dienen.(3) Auf außerschulische Bildungsangebote finden die Vorschriften über Veranstaltungen Anwendung. Soweit der Bildungszweck dies erfordert, kann abgewichen werden von1. dem Sitzgebot aus § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3;2. dem Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1, wenn besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um die Übertragung des Coronavirus zu vermindern.

§ 13

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

§ 13 Religions- und WeltanschauungsgemeinschaftenAuf rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 nicht anzuwenden. Die Einhaltung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1 ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

§ 14

Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Krankenhäuser

§ 14 Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Krankenhäuser(1) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, nach § 108 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) zugelassene Krankenhäuser sowie vom Land konzessionierte Privat-Kliniken erbringen ihre Leistungen in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen.(2) Für die Mutter-Vater-Kind-Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen ist zusätzlich bei der Kinderbetreuung die Maximalgruppengröße von zehn Personen zu beachten. Außerdem hat das Hygienekonzept Festlegungen zur Rückreise von mit dem Coronavirus infizierten Personen sowie zur vorläufigen Absonderung zu treffen.(3) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 Nummer 1 und 2 SGB V mit einem Versorgungsauftrag nach dem jeweils gültigen Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein erbringen ihre Leistungen in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen. Das für Gesundheit zuständige Ministerium regelt in einem Erlass generelle Abweichungen vom Versorgungsauftrag, wie Einschränkungen bei der elektiven Versorgung, zwingend freizuhaltende Beatmungskapazitäten, Teilschließungen oder die Vorhaltung besonderer Versorgungsstrukturen.(4) Für gastronomische Angebote in Einrichtungen nach Absatz 1 und 2 gilt § 7 entsprechend.

§ 15

Teilstationäre Pflegeeinrichtungen

§ 15 Teilstationäre Pflegeeinrichtungen(1) In Einrichtungen der Pflege, in denen ältere, behinderte oder pflegebedürftige Personen teilstationär untergebracht und verpflegt werden können (Tages- oder Nachtpflege), dürfen keine Personen mehr versorgt werden.(2) Von dem Verbot nach Satz 1 sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die von Angehörigen versorgt und betreut werden, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 19 dieser Verordnung beschäftigt sind. Von dem Verbot sind ebenfalls solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Personen soll nach Möglichkeit ein Notbetrieb nach Entscheidung der Einrichtungsleitung sichergestellt werden.(3) Sofern ein Notbetrieb nach Absatz 2 stattfindet, hat der Betreiber nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 16

Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe

§ 16 Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe(1) Auf Angebote von Familienzentren, Beratungsstellen und anderen Einrichtungen nach dem SGB VIII mit höchstens zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern findet § 5 keine Anwendung. Die Kontaktdaten der Teilnehmer sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.(2) Absatz 1 gilt nicht für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII.

§ 17

Beherbergungsbetriebe

§ 17 Beherbergungsbetriebe(1) Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. Der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 erhoben.(2) Eine Absonderung nach § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist in Beherbergungsbetrieben unzulässig.

§ 18

Öffentlicher Personenverkehr

§ 18 Öffentlicher PersonenverkehrBei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs einschließlich Taxen oder vergleichbarer Transportangebote haben Kunden nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht in abgeschlossenen Räumen, in denen sich nur Personen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 befinden. § 3 findet keine Anwendung.

§ 19

Kritische Infrastrukturen

§ 19 Kritische Infrastrukturen(1) Die zuständigen Behörden können bei Maßnahmen nach § 28 des Infektionsschutzgesetzes in geeigneten Fällen danach unterscheiden, ob Personen oder ihre Angehörigen zu kritischen Infrastrukturen gehören. Das ist der Fall, wenn die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit für die Kernaufgaben der jeweiligen Infrastruktur relevant ist.(2) Kritische Infrastrukturen im Sinne von Absatz 1 sind folgende Bereiche:1. Energie: Strom-, Gas-, Kraftstoff-, Heizöl- und Fernwärmeversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903);2. Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen;3. Ernährung, Futtermittelhersteller, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV;4. Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV;5. Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Angehörige der Gesundheits- und Therapieberufe; Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller und -großhändler, Hebammen, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr gemäß § 6 BSI-KritisV sowie die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Krankenhauses sowie einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung), notwendige medizinische Dienstleistungen für die Tiergesundheit;6. Finanzen und Bargeldversorgung gemäß § 7 BSI-KritisV;7. Arbeitsverwaltung, Jobcenter und andere Sozialtransfers;8. Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV;9. Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung;10. Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation;11. Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Verfassungsschutz, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Steuerverwaltung, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz;12. Lehrkräfte und alle weiteren in Schulen Tätige; in Kindertageseinrichtungen Tätige sowie Kindertagespflegepersonen;13. Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX), stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem SGB VIII;14. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer und deren Kanzleipersonal;15. Sicherheitspersonal, Hausmeister und Gebäudereiniger für die zuvor aufgeführten Bereiche.

§ 2

Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen

§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen(1) Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;3. für Angehörige des eigenen Haushalts und bei Zusammenkünften zu privaten Zwecken mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts;4. für Ehegatten, Geschiedene, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Geschwister, eigene Kinder und andere in gerader Linie Verwandte.(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken.(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.(4) Ansammlungen im öffentlichen Raum und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken sind nur von im selben Haushalt lebenden Personen und Personen gestattet, die einem weiteren gemeinsamen Haushalt angehören (Kontaktverbot). Darüber hinaus sind Zusammenkünfte von Ehegatten, Geschiedenen, eingetragenen Lebenspartnern, Lebensgefährten, Geschwistern, eigenen Kindern und anderen in gerader Linie Verwandten zulässig, soweit die Teilnehmerzahl zehn Personen nicht übersteigt.(5) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm reicht nicht aus. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können.

§ 20

Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden

§ 20 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden(1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 5 bis 17 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für Betretungsverbote zur Regulierung des Tagestourismus, um das Infektionsgeschehen kontrollieren zu können. Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium spätestens mit Bekanntgabe anzuzeigen.(3) Besteht die Gefahr, dass in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen 50 und mehr Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern auftreten, haben die zuständigen Behörden dies dem für Gesundheit zuständigen Ministerium frühzeitig anzuzeigen und die erforderlichen Maßnahmen abzustimmen. Bei Auftreten von eingrenzbaren Erkrankungshäufungen in Einrichtungen können die Maßnahmen auf diese beschränkt werden.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

§ 21 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft nicht einhält;2. entgegen § 2 Absatz 4 an einer Ansammlung im öffentlichen Raum oder einer Zusammenkunft zu privaten Zwecken teilnimmt;3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten;4. entgegen § 3 Absatz 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt;5. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 dort genannte Gemeinschaftseinrichtungen geöffnet hält;6. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 8 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 3 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 3 oder § 17 Absatz 1 Nummer 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;7. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;8. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;9. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2, § 7 Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 17 Absatz 1 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht erhebt;10. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Kontaktdaten nicht aufbewahrt oder nicht übermittelt;11. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt;12. entgegen § 5 Absatz 2 Nummern 3 und 4 eine Veranstaltung durchführt;13. entgegen § 6 Absatz 2 als Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;14. entgegen § 7 Absatz 1 Nummern 3 bis 6 eine Gaststätte betreibt;15. entgegen § 7 Absatz 2 dort genannte Einrichtungen geöffnet hält;16. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 oder § 10 Absatz 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Kontrollkräfte einsetzt;17. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;18. entgegen § 9 Absatz 1 Tätigkeiten am Gesicht eines Kunden ausführt;19. entgegen § 9 Absatz 2 ein Prostitutionsgewerbe betreibt oder sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;20. entgegen § 10 Absatz 4 einen Freizeitpark geöffnet hält;21. entgegen § 11 Absatz 3 ein Schwimm-, Frei- oder Spaßbad geöffnet hält.

§ 3

Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr und bei Veranstaltungen

§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr und bei Veranstaltungen(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 10 und 12 bis 17 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen nach § 5 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiber oder die Veranstalter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:1. Besucherinnen und Besucher halten in der Einrichtung oder Veranstaltung und beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ein;2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;3. in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;4. Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;5. Innenräume werden regelmäßig gelüftet.(3) An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen1. auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;2. darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;3. auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung oder Veranstaltung ergebende Zugangsbeschränkungen, gegebenenfalls unter Angabe der Höchstzahl für gleichzeitig anwesende Personen.Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

§ 4

Besondere Anforderungen an die Hygiene

§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene(1) Soweit nach dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus § 3 hinaus ein Hygienekonzept zu erstellen ist, hat der Verpflichtete dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:1. die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;2. die Wahrung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1;3. die Regelung von Besucherströmen;4. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;5. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;6. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen.Der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.(2) Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten zu erheben sind, sind das Erhebungsdatum, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von sechs Wochen aufzubewahren und dann zu vernichten. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte davon keine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.

§ 5

Veranstaltungen

§ 5 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind untersagt. Für Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen gilt dies bis zum 31. August 2020.(2) Auf Veranstaltungen im öffentlichen Raum findet § 2 Absatz 4 keine Anwendung. Sie sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:1. Der Veranstalter erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. der Veranstalter erhebt spätestens bei Beginn der Veranstaltung nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmenden;3. die Teilnehmenden befinden sich während der Veranstaltung auf festen Sitzplätzen;4. in geschlossenen Räumen finden keine Aktivitäten mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen statt, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten.(3) Veranstaltungen im privaten Wohnraum und dazugehörigem befriedetem Besitztum sind nur zulässig, wenn sie den in § 2 Absatz 4 genannten Personenkreis nicht überschreiten. § 3 Absatz 3 findet keine Anwendung.(4) Absätze 1 und 2 sowie § 3 gelten nicht1. für Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes;2. für Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, zur Durchführung von Prüfungen oder zur Betreuung erforderlich sind;3. im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII);4. für die Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren, Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und Pflegebedürftigen, unabhängig von der Zugehörigkeit zum Hausstand, sofern dadurch eine Gesamtpersonenzahl von sechs nicht überschritten wird.(5) Absatz 1 gilt nicht für unaufschiebbare Versammlungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen.

§ 6

Versammlungen

§ 6 Versammlungen(1) Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen mit mehr als den in § 5 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind verboten.(2) Wer eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung veranstalten will, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und der zuständigen Behörde mit der Anzeige nach § 11 Versammlungsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 11 Absatz 6 Versammlungsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein. Die Versammlungsleitung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten.(3) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde für Versammlungen nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen sichergestellt haben.

§ 7

Gaststätten

§ 7 Gaststätten(1) Für den Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) gelten folgende zusätzliche Anforderungen:1. der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2. der Betreiber erhebt nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Gäste;3. die Einrichtung wird für Gäste nur zwischen 5:00 Uhr und 22:00 Uhr geöffnet;4. es werden keine Buffets angeboten;5. der Betreiber verabreicht keine alkoholischen Getränke an erkennbar Betrunkene;6. die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.(2) Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen.

§ 8

Einzelhandel

§ 8 Einzelhandel(1) Bei Verkaufsstellen des Einzelhandels ist die Kundenzahl auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche beschränkt. Bei über 200 Quadratmetern Verkaufsfläche wird die Einhaltung der Voraussetzungen aus Satz 1 und § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 durch mindestens eine Kontrollkraft überwacht, für jeweils weitere 400, 800, 1.600, 3.200 und 6.400 Quadratmeter durch jeweils eine weitere Kontrollkraft. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln).(2) Die Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.(3) In Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren haben Kundinnen und Kunden, nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Inhaber des Hausrechts hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.

§ 9

Dienstleister und Handwerker

§ 9 Dienstleister und Handwerker(1) Dienstleister, Handwerker und Gesundheitshandwerker dürfen Tätigkeiten am Gesicht des Kunden nur ausführen, sofern besondere Schutzmaßnahmen die Übertragung des Coronavirus ausschließen.(2) Der Betrieb des Prostitutionsgewerbes und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt sind untersagt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.