Corona-BekämpfVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 20. Dezember 2022*

Ausfertigungsdatum:
20.12.2022
Fundstelle:
GVOBl. 2023, 44
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel Corona-BekämpfVO

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28b Absatz 1 Satz 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2235), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Grundsätze

§ 1 GrundsätzeDer Zweck dieser Verordnung ist es, angepasst an das Infektionsgeschehen in Schleswig-Holstein, Ausnahmen von der bundesgesetzlich normierten Testpflicht zu regeln.

§ 2

Ausnahmen von der Testpflicht

§ 2 Ausnahmen von der Testpflicht(1) Asymptomatische Personen im Sinne von § 2 Nummer 1 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478), die Einrichtungen im Sinne von § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2022 (BGBL I S. 2235), betreten und im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen nicht über einen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG verfügen.(2) Ausgenommen von der Testpflicht nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 IfSG sind darüber hinaus Personen, die sich lediglich über einen unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten oder die keinen oder nur geringfügigen Kontakt zu Personen haben, die in der Einrichtung gepflegt, behandelt oder betreut werden. Dazu zählen insbesondere:1. Postbotinnen und Postboten sowie Lieferantinnen und Lieferanten,2. Handwerkerinnen und Handwerker, Technikerinnen Und Techniker sowie Hausmeisterinnen und Hausmeister,3. Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter sowie4. Personal des Rettungsdienstes und Krankentransportes, wenn die Übergabe in der Einrichtung oder dem Krankenhaus in einer bestimmten Örtlichkeit erfolgen kann,5. Richterinnen, Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger im Rahmen von Anhörungen, Rechtsbeistände, rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Verfahrenspfleger,(3) Ausgenommen von der Testpflicht sind ferner solche Personen, für die die Testung eine unzumutbare Härte darstellen würde, notwendige Begleitpersonen, oder Fälle von Gefahr im Verzug.

§ 3

Krankenhäuser

§ 3 Krankenhäuser(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher.(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, stellen darüber hinaus den ihnen durch einen ergänzenden Feststellungsbescheid gesondert ausgewiesenen Versorgungsauftrag zur Steuerung der Intensivkapazitäten durch Vorhalten einer Mindestzahl an Intensivbetten (high care) in Schleswig-Holstein sicher.

§ 4

Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden

§ 4 Befugnisse und Pflichten der zuständigen BehördenDie Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.

§ 5

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.