Corona-BekämpfVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 29. September 2022*

Ausfertigungsdatum:
29.09.2022
Fundstelle:
GVOBl. 2022, 859
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel Corona-BekämpfVO

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28b Absatz 1 Satz 9 und Absatz 2 und § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1,1a und 1 b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Grundsätze

§ 1 GrundsätzeDer Zweck dieser Verordnung ist der Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung in Schleswig-Holstein. Hierzu ist es erforderlich, die Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19) durch besondere Schutzmaßnahmen in bestimmten Bereichen zu verhindern und insbesondere die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der sonstigen Kritischen Infrastrukturen zu gewährleisten und schwere Krankheitsverläufe zu verhindern. Vulnerable Personengruppen, die ein besonderes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, sind besonders zu schützen.

§ 2

Mund-Nasen-Bedeckung

§ 2 Mund-Nasen-BedeckungSoweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu bedecken. Satz 1 gilt nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können,3. für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen und4. bei der zeitlich eng begrenzten notwendigen Nahrungsaufnahme.

§ 3

Ausnahmen von der Testpflicht

§ 3 Ausnahmen von der Testpflicht(1) Asymptomatische Personen im Sinne von § 2 Nummer 1 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV), die Einrichtungen im Sinne von § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) betreten und im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen nicht über einen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG verfügen.(2) Ausgenommen von der Testpflicht nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 IfSG sind darüber hinaus Personen, die sich lediglich über einen unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten oder die keinen oder nur geringfügigen Kontakt zu Personen haben, die in der Einrichtung gepflegt, behandelt oder betreut werden. Dazu zählen insbesondere:1. Postbotinnen und Postboten sowie Lieferantinnen und Lieferanten,2. Handwerkerinnen und Handwerker, Technikerinnen und Techniker sowie Hausmeisterinnen und Hausmeister,3. Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter sowie4. Personal des Rettungsdienstes und Krankentransportes, wenn die Übergabe in der Einrichtung oder dem Krankenhaus in einer bestimmten Örtlichkeit erfolgen kann,5. Richterinnen, Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger im Rahmen von Anhörungen, Rechtsbeistände, rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Verfahrenspfleger,(3) Ausgenommen von der Testpflicht sind ferner solche Personen, für die die Testung eine unzumutbare Härte darstellen würde, notwendige Begleitpersonen, oder Fälle von Gefahr im Verzug.

§ 4

Personennahverkehr

§ 4 PersonennahverkehrIn Innenbereichen von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich Schulbussen und vergleichbaren Transportangeboten müssen das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, sowie Fahrgäste während der Beförderung eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 tragen.

§ 5

Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe

§ 5 Einrichtungen der Pflege und EingliederungshilfeBewohnerinnen und Bewohner vollstationärer Einrichtungen im Sinne des § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b IfSG, bei denen ein positives Testergebnis auf das Virus SARS-CoV-2 vorliegt, sind in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Dies gilt bei Neu- und Wiederaufnahmen von Bewohnerinnen und Bewohnern entsprechend.

§ 6

Krankenhäuser

§ 6 Krankenhäuser(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher.(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, stellen darüber hinaus den ihnen durch einen ergänzenden Feststellungsbescheid gesondert ausgewiesenen Versorgungsauftrag zur Steuerung der Intensivkapazitäten durch Vorhalten einer Mindestzahl an Intensivbetten (high care) in Schleswig-Holstein sicher.

§ 7

Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden

§ 7 Befugnisse und Pflichten der zuständigen BehördenDie Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich entgegen § 4 in Verbindung mit § 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.

§ 9

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.